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Änderungen bei der VG Bild-​Kunst betreffen auch Stockfotografen

In den letz­ten Tagen erhiel­ten die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft Bild-​Kunst (VG Bild-​Kunst) einen dicken Stapel Papier und die Einladung zur Mitgliederversammlung am 28.7.2018.

Außerdem wer­den vie­le, teils gra­vie­ren­de, Änderungen am Verteilungsplan bekannt gege­ben, wel­cher sich auf die Vergütungen der ein­zel­nen Fotografen auswirkt.

Wer nicht weiß, was die VG Bild-​Kunst ist und was sie macht, kann hier einen – etwas ver­al­te­ten – Überblick von mir lesen.

Termin:
Die Frist für die Meldung von Webseitennutzungen für die Jahre 2016 und 2017 endet am 31.8.2018. Aktuell ist nur die Meldung in Papierform mög­lich, es wird aber an einer Möglichkeit der digi­ta­len Meldung gear­bei­tet [Update: Mittlerweile soll die digi­ta­le Meldung mög­lich sein].

Verstanden habe ich, dass wir bis zum 31.8.2018 die Meldungen für 2016 und 2017 ein­ge­reicht haben müs­sen. Aber ich bin nicht sicher, was man unter Einzelverwendungen auf Webseiten mel­den kann. Die Bilder, die Agenturen von uns haben, kann man wohl nicht mehr melden…

Da ich mit mei­ner Ratlosigkeit nicht allei­ne dastand, son­dern etli­che Zuschriften zum Thema erhielt, erstell­te ich die­sen Fragenkatalog, den ich offi­zi­ell an die VG Bild-​Kunst zur Beantwortung einreichte.

Nach fünf Wochen Wartezeit und vier Nachfragen bekam ich end­lich eine Antwort von Dr. Urban Pappi, dem geschäfts­füh­ren­den Vorstand der VG Bild-Kunst.

Ich gebe sei­ne Antwort hier im Original wie­der, um kei­ne inhalt­li­chen Verkürzungen oder Verzerrungen zu erhal­ten, fett­ge­druck­te Stellen sind jedoch Markierungen von mir:

Der ordent­li­chen Mitgliederversammlung 2018, die in gut einer Woche am 28. Juli in Bonn tagen wird, liegt ein Antrag zur Neuregelung von Verteilungsregeln im Bild-​Bereich (BG II) vor, die die Ausschüttung der Privatkopiegelder betref­fen, die auf das Kopieren von digi­ta­len Quellen zurück­zu­füh­ren sind. Vorausgegangen war die Außerkraftsetzung des alten „Verteilungsplans 7“ mit Wirkung ab 2016. Wir haben der­zeit somit eine Lücke im Verteilungsplan, die jetzt geschlos­sen wer­den soll.

Die geplan­ten Regelungen stell­ten eine schwie­ri­ge Herausforderung für die Bild-​Kunst dar, denn aus dem Internet kann bekannt­lich welt­weit Bildmaterial aus allen erdenk­ba­ren Quellen her­un­ter­ge­la­den wer­den. Nutzungsdaten exis­tie­ren nicht. Vor die­sem Hintergrund ist es nicht ein­fach, eine ange­mes­se­ne Verteilungsregel zu schaf­fen, die dem tra­gen­den Leistungsprinzip Rechnung trägt. Außerdem ist die dis­kri­mi­nie­rungs­freie Verteilung der Vergütungen an Berechtigte der Bild-​Kunst und an Berechtigte der aus­län­di­schen Schwestergesellschaften sicher­zu­stel­len. Der alte, bis 2015 gel­ten­de „Verteilungsplan 7“ wies in bei­den Bereichen Mängel auf.

Die neu­en Verteilregeln sind in vie­len Fachsitzungen der Bild-​Kunst und schließ­lich in der Berufsgruppenversammlung am 3. Mai 2018 aus­führ­lich bera­ten wor­den. Sie stel­len somit kei­nes­falls eine Eigenkreation der Geschäftsstelle dar. Die Geschäftsstelle hat viel­mehr den Findungsprozess mode­riert und sorgt dafür, dass alle recht­li­chen Bestimmungen beach­tet werden.

Das geplan­te Verteilsystem für Privatkopievergütungen (digi­ta­le Quellen) berück­sich­tigt in sei­ner ers­ten, jetzt zur Entscheidung ste­hen­den Stufe, das Kopieren von Abbildungen von Websites. E‑Books und Social Media sol­len in einer spä­te­ren Stufe ein­ge­baut wer­den. Die Websites als Kopierquellen wer­den zunächst auf der Grundlage der Ergebnisse einer empi­ri­schen Untersuchung auf Verwertungsgesellschaften auf­ge­teilt. Die Bild-​Kunst admi­nis­triert die Kopien von deut­schen Websites. Sodann hat sich die Berufsgruppenversammlung für ein Honorarmeldesystem ent­schie­den. Hintergrund ist die stän­di­ge Rechtsprechung des EuGH, der die Privatkopievergütung als eine Art Schadenersatz betrach­tet. Koppelt man die Höhe der Vergütung an die mit der Erstverwertung erziel­ten Honorare, erfolgt dadurch eine hin­rei­chen­de Berücksichtigung der Höhe des Schadens. Die Einzelbildmeldung soll nur als Komplementär die­nen, für den Fall, dass ein Berechtigter kei­ne Honorare erzielt hat. Sie ist nur als Auffangnetz gedacht und hat den Charakter einer Mindestvergütung. Pro Jahr kön­nen pro Ausschüttungssparte ent­we­der Honorare oder Einzelbilder gemel­det werden.

Die Begrenzung auf 200 Einzelbilder gilt pro Ausschüttungssparte: einer­seits „Fotografie“, ande­rer­seits „Illustration/​Design“. Die Begrenzung gilt pro Jahr für alle Webseiten. Im Folgejahr kön­nen jedoch die­sel­ben Bilder wie­der gemel­det wer­den. Das gilt für Honorare nicht, die nur ein­ma­lig gemel­det wer­den können.

Die Begrenzung wur­de pri­mär ein­ge­führt, um zu ver­hin­dern, dass das System aus­ge­nutzt wird von Berechtigten, die sel­ber vie­le Webseiten schaf­fen und mit eige­nen Abbildungen bestü­cken. Außerdem soll ver­hin­dert wer­den, dass die Vergütungen rein quan­ti­ta­tiv nach der Anzahl der im Web auf­find­ba­ren Einzelbilder abge­rech­net wird. Denn die rei­ne Quantität sagt nur bedingt etwas aus über die Kopierhäufigkeit oder den Schaden durch das Kopieren. Die Berufsgruppenversammlung hat sich am 3. Mai dafür aus­ge­spro­chen, die Begrenzung zu über­prü­fen, nach­dem die ers­te Ausschüttung gelau­fen ist.

Meldungen von Einzelbildern auf Webseiten von Bildagenturen sol­len nicht zuge­las­sen wer­den, weil Bildagenturen schon im Eigeninteresse meis­tens durch Wasserzeichen, gerin­ge Auflösung oder ande­re Maßnahmen ein sinn­vol­les Kopieren verhindern.

Die Ergebnisse der empi­ri­schen Untersuchungen lie­gen dem Vorstand und dem Verwaltungsrat vor. Wir ver­öf­fent­li­chen sie jedoch nicht, weil wir auch dar­auf ach­ten müs­sen, dass unse­re eige­nen Studien nicht gegen uns ver­wen­det wer­den, z.B. von den Vergütungsschuldnern. Natürlich lie­gen die Studienergebnisse auch der Aufsichtsbehörde vor.

Von der Einführung von Wertungsfaktoren zum jet­zi­gen Zeitpunkt rät die Fachgruppe, die sich mit dem Thema befasst hat, zum der­zei­ti­gen Zeitpunkt ab. Es wird somit aktu­ell nicht zu Wertungsfaktoren kom­men. Es wird dis­ku­tiert, ob man zu einem spä­te­ren Zeitpunkt „Kulturfaktoren“ ein­füh­ren soll. Hierüber müss­te dann aber die Mitgliederversammlung entscheiden.

Die ein­zel­nen Erlössparten kön­nen aus dem Geschäftsbericht der Bild-​Kunst ent­nom­men werden.

Das Melden von Fotos für deut­sche Bücher 2017 hat sich gegen­über frü­her nicht geän­dert. Meldeschluss war der 30.06.2018. Ich füge ein Merkblatt bei.

Ihre Fragen zum Umgang mit Bildagenturen wer­den der­zeit noch intern bespro­chen. Das neue System wird an vie­len Stellen Fragen auf­wer­fen, die wir erst nach und nach beant­wor­ten können.

Ich hof­fe, Ihnen mit die­sen Antworten gehol­fen zu haben.

Mit bes­tem Gruß,
Urban Pappi“

Einige wei­te­re Fragen zum neu­en Verteilungsplan wer­den an die­ser Stelle ver­sucht zu beantworten.

Ich weiß nicht, wie es euch beim Lesen geht, aber bei mir hin­ter­las­sen die Antworten ein sehr unbe­frie­di­gen­des Gefühl.

Leider wur­den die rich­tig span­nen­den Fragen nicht beant­wor­tet, zum Beispiel ob Honorare deut­scher Bildagenturen kom­plett gemel­det wer­den kön­nen oder wie „deut­sche Nutzung“ genau defi­niert wird. Die „empi­ri­schen Untersuchungen“, auf die sich der gesam­te Verteilungsplan stützt, bleibt lei­der geheim und dass Fragen offen sind, ist bekannt und bleibt ein­fach so.

Protest gegen den neuen Verteilungsplan der VG Bild-Kunst

Nicht alle wol­len die omi­nö­sen Änderungen am Verteilungsplan wider­spruchs­los hin­neh­men. Zum Beispiel enga­giert sich der „berufs­ver­band bil­den­der künstler*innen ber­lin“ seit 2017 hier gegen die Änderungen.

Auch die dar­aus ent­stan­de­ne Initiative ich-krieg-weniger.de for­dert eine Rücknahme der geplan­ten Änderungen und lis­tet auch der Webseite etli­che Details auf.

Jedes Mitglied der VG Bild-​Kunst kann am Samstag, den 28.7.2018 in Bonn selbst ent­schei­den, wie es abstim­men will. Wer nicht per­sön­lich dabei sein kann, kann hier noch bis zum 24.7.2018 sein elek­tro­ni­sches Stimmrecht wahr­neh­men, sofern die Zugangsdaten recht­zei­tig ange­for­dert wur­den. Die gra­vie­rends­ten Änderungen ver­ste­cken sich hin­ter „Antrag: Die Ergänzungen §§ 43, 44, 45 des Verteilungsplans wer­den vor­ge­nom­men gemäß dem Wortlaut des Dokuments „Antrag 11 – Neues Veteilungsschema „Privatkopie Bild digi­tal“.“

Was ist die VG Bild-​Kunst und wie hilft sie Fotografen?

Ab und zu krie­ge ich Anfragen von Fotografen, wel­che wis­sen wol­len, was die VG Bild-​Kunst ist und ob es sinn­voll ist, dort aktiv zu sein.

Deshalb schau­en wir uns heu­te die VG Bild-​Kunst genau­er an.

Was ist die VG Bild-Kunst?

Das „VG“ steht für Verwertungsgesellschaft und ist eine Organisation, wel­che seit 1968 stell­ver­tre­tend für Künstler und Urheber Rechte wahr­nimmt. Überwacht wird die VG Bild-​Kunst vom Deutschen Patent- und Markenamt.

Andere Verwertungsgesellschaften sind die VG Wort für Autoren und Journalisten oder die GEMA für Musiker, zusätz­lich gibt es noch etli­che klei­ne­re Organisationen für spe­zi­el­le Bereiche, zum Beispiel die Filmverwertungsgemeinschaft GÜFA.

Die VG Bild-​Kunst hat über 54.000 Mitglieder und küm­mert sich unter ande­rem um drei Aufgabenbereiche:

  1. Sie zieht Forderungen von pau­scha­len Urheberrechtsabgaben (zum Beispiel der Privatkopievergütung) ein und ver­teilt die­se an die Urheber.
  2. Sie küm­mert sich um die Lizenzierung von indi­vi­du­el­len Urheberrechten, zum Beispiel den Reproduktionsrechten bil­den­der Künstler.
  3. Sie enga­giert sich für die Stärkung und den Schutz des Urheberrechts, zum Beispiel durch poli­ti­sche Lobbyarbeit und Aufklärungsarbeit.

Die VG Bild-​Kunst hat kei­ne eige­nen wirt­schaft­li­chen Interessen, son­dern ver­folgt nur treu­hän­de­risch die Rechte ihrer Mitglieder.

Kurzes Beispiel zur Veranschaulichung:
Meine Fotos sind im Internet zu sehen, wenn Kunden die­se über Bildagenturen kau­fen. Nun könn­te jemand so ein Foto auf sei­ner Festplatte spei­chern und aus­dru­cken, um es an die Wand zu hän­gen. Dann fän­de eine Nutzung statt, die ich nicht mit­be­kom­me und für die ich auch nicht hono­riert wer­den würden.

Deswegen müs­sen Hersteller von Druckern und ande­ren Geräten, wel­che Vervielfältigungen erlau­ben (Festplatten, Scanner, etc.) eine Pauschale für jedes Gerät an die ent­spre­chen­den Verwertungsgemeinschaften abfüh­ren, wel­che dann unter allen Mitgliedern auf­ge­teilt wird. Auch aus ande­ren Quellen erhält die VG Bild-​Kunst Geld und lei­tet es weiter.

Wer kann Mitglied in der VG Bild-​Kunst werden?

Mitglied der VG Bild-​Kunst kann jeder wer­den, der im visu­el­len Bereich tätig ist, zum Beispiel:

  • Bildende Künstler (Maler, Bildhauer, etc.)
  • Fotografen
  • Illustratoren
  • Kameraleute
  • Kostümbildner
  • Karikaturisten
  • usw.

Da dies sehr unter­schied­li­che Arten von Künstlern sind, gibt es in der VG Bild-​Kunst drei Berufsgruppen. Berufsgruppe I sam­melt die Bildenden Künste, Berufsgruppe II die Fotografen sowie Illustratoren etc. und Berufsgruppe III die fil­mi­schen Berufe.

Neben den oben genann­ten Urhebern kön­nen auch deren Erben sowie Bildagenturen und Fotoarchive Mitglied werden.

Um Mitglied zu wer­den, kann hier bei der VG Bild-​Kunst ein Vertrag ange­for­dert wer­den, wel­cher unter­schrie­ben in dop­pel­ter Ausführung zusam­men mit einer Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite, nicht rele­van­te Daten, ins­be­son­de­re die Berechtigungsnummer, soll­ten geschwärzt wer­den) zurück­ge­schickt wer­den muss. Die Mitgliedschaft ist kos­ten­los.

Nach ca. 4–6 Wochen erhal­ten sie ein Exemplar des Vertrags zurück sowie ihre Meldeunterlagen. Es ist emp­feh­lens­wert, auch die Email-​Adresse anzu­ge­ben, weil sie dann auch den Login für die Online-​Meldung erhal­ten. Dazu spä­ter mehr.

Wie schüttet die VG Bild-​Kunst Geld aus?

Damit die VG Bild-​Kunst den „Kuchen“ kor­rekt ver­tei­len kann, ist sie auf die Meldungen ihrer Mitglieder angewiesen.

Wer Meldungen über ver­öf­fent­lich­te Werke in Papierform abge­ben möch­te, muss das für die Hauptausschüttung bis Ende Juni für das vor­he­ri­ge Jahr machen, ich emp­feh­le jedoch die Online-​Meldung, bei der man bis zum 31. Oktober Zeit hat.

Gemeldet wer­den können:

  • Veröffentlichungen in Büchern oder Kalendern (wel­che eine ISB-​Nummer haben)
  • Veröffentlichungen in digi­ta­len Medien, zum Beispiel Coverfotos für CDs, DVDs, aber auch Veröffentlichungen auf Webseiten
  • Netto-​Nutzungshonorare, zum Beispiel für die Veröffentlichung in Zeitungen, Zeitschriften, aber auch TV-​Standbilder oder die Nutzung über Bildagenturen und Fotoarchive

Beim Melden von Büchern ist die Angabe des Titels, des oder der Autoren, der ISBN, des Verlags sowie das Erscheinungsjahr not­wen­dig. Berücksichtigt wer­den bei der Ausschüttung nur Bücher, wel­che nicht mehr als 5 Jahre vor dem aktu­el­len Jahr erschie­nen sind. „Print-On-Demand“-Bücher wer­den nur berück­sich­tigt, wenn min­des­tens 250 Verkäufe nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Veröffentlichungen in E‑Books kön­nen lei­der nicht gemel­det werden.

Zusätzlich wird die Art des Buches abge­fragt (Kinderbuch, Schulbuch, wis­sen­schaft­li­ches Werk, Sachbuch/​Sonstiges) sowie die kon­kre­te Anzahl an Fotos oder Illustrationen im Buch oder auf dem Titel oder Umschlag.

Es dür­fen auch fremd­spra­chi­ge Bücher gemel­det wer­den, der Anteil an der Ausschüttung ist hier jedoch noch deut­lich gerin­ger, bis die VG Bild-​Kunst eine stär­ke­re Zusammenarbeit mit den aus­län­di­schen Verwertungsgesellschaften eta­bliert hat.

Auch bei CD-​/​DVD-​Veröffentlichungen wer­den nur die in den letz­ten fünf Jahren erschie­nen­den Werke berück­sich­tigt. Dabei müs­sen Werke in digi­ta­ler Form auf der CD/​DVD sowie im Booklet gedruck­te Werke sepa­rat gemel­det werden.

Beispiel für ein Meldeformular der VG Bild-Kunst
Beispiel für ein Meldeformular der VG Bild-Kunst

Während Bücher und CDs/​DVDs nur ein­mal gemel­det wer­den müs­sen, um in den nächs­ten (maxi­mal fünf) Jahren wie­der berück­sich­tigt zu wer­den, müs­sen Online-​Nutzungen auf Webseiten jedes Jahr neu gemel­det werden.

Dafür kön­nen meh­re­re Bilder auf einer Domain zusam­men gemel­det wer­den, gezählt wer­den jedoch höchs­tens 100 Bilder pro Domain. Dafür muss der Domainname ange­ge­ben wer­den und der Inhaber der Domain laut Impressum. Zusätzlich wird abge­fragt, ob es die eige­ne, eine pri­va­te Webseite oder ein gewerb­li­cher oder insti­tu­tio­nel­ler Internetauftritt ist. Zum Schluss wird die Anzahl der gezeig­ten Bilder in das Formular ein­ge­tra­gen, getrennt nach den Kategorien Kunst/​Illustration/​Foto.

Bilder in geschütz­ten Bereichen (zum Beispiel durch Passwort-​Sperre oder Privatsphäre-​Filter bei Facebook) kön­nen nicht berück­sich­tigt wer­den, eben­so wie Suchmaschinen. Tauchen iden­ti­sche Bilder auf der Webseite mehr­mals auf, ist das Bild nur ein­mal zu zählen.

Zwar ist es erlaubt, nur die Haupt-​Domain zu mel­den ohne die kon­kre­te Unterseite, aber da es die ver­stärkt statt­fin­den­den Kontrollen der VG Bild-​Kunst deut­lich erleich­tert, ist die Angabe der kon­kre­ten Seite (also z.B. www.beispiel.de/portfolio/portrait.html statt nur www.beispiel.de) erwünscht.

Es stimmt übri­gens nicht, dass der Name des Urhebers im Impressum einer Webseite genannt zu wer­den, um Ansprüche als Fotograf bei der VG Bild-​Kunst anzu­mel­den. Diese Regelung betrifft nur Web-​Designer, wel­che die Gestaltung einer Webseite selbst als Anspruch mel­den wollen.

Ausdrücklich eben­falls gemel­det wer­den dür­fen die Webseiten von Bildagenturen oder Galerien mit den eige­nen Werken sowie Verkaufsplattformen, auf denen Publikationen von Werken, z.B. Bücher oder DVDs, ange­bo­ten werden.

Wichtiger Hinweis:
Wer nur „Online-​Nutzungen“ mel­det, muss wei­te­re Einkünfte aus künst­le­ri­scher oder publi­zis­ti­scher Tätigkeit durch einen Steuerberater oder die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse oder einem geeig­ne­ten Berufsverband (z.B. Freelens, DJV, BVPA, AGD o.ä.) nachweisen.

Die Meldung der Nutzungshonorare (net­to) ist in sechs Bereiche unterteilt:

  • aus­schließ­lich redak­tio­nel­le Nutzung (hohe Verbreitung)
  • aus­schließ­lich redak­tio­nel­le Nutzung (nor­ma­le Verbreitung)
  • über­wie­gend redak­tio­nel­le Nutzung
  • über­wie­gend werb­li­che Nutzung
  • aus­schließ­lich werb­li­che Nutzung
  • von Fernsehanstalten (ste­hen­de Bilder)

Gemeldet wer­den kön­nen nur Nutzungen in Deutschland und Auftraggeber, wel­che einen deut­schen Firmensitz haben.

Als Beispiele für Firmen oder Bildagenturen mit einer aus­schließ­lich redak­tio­nel­len Nutzung und einer hohen Verbreitung (Auflagen ab 300.000 Exemplaren) wer­den Nachrichtenagenturen oder Zeitschriften wie die DPA, Reuters, Imago, Action Press, Spigel, Stern, Zeit etc. genannt.

Medien mit aus­schließ­lich redak­tio­nel­ler Nutzung und nor­ma­ler Verbreitung (Auflagen bis 300.000 Exemplaren) sind bei­spiels­wei­se Tagesspiegel, Die Welt, Manager Magazin, usw.

Als über­wie­gend redak­tio­nel­le Nutzung zählt die Verwendung durch (Stock-)Bildagenturen oder kul­tu­rel­le Auftraggeber wie Museen, als Beispiele nennt die VG Bild-​Kunst hier laif, Mauritius, Look, iStock, Getty Images, Okapia, Corbis, ddp images, F1online, plain­pic­tu­re, und ähn­li­che Agenturen.

Eine über­wie­gend werb­li­che Nutzung haben zum Beispiel Presseabteilungen von Direktkunden aus Industrie und Handel, Angehörige frei­er Berufe wie Architekten oder Verbände und ande­re öffent­li­che Auftraggeber.

Eine aus­schließ­lich werb­li­che Nutzung fin­det bei­spiels­wei­se in Werbeagenturen, Marketingabteilungen von Unternehmen oder Kundenmagazinen statt, bei­spiel­haft genannt werden:
Fotolia, Lufthansa-​Magazin, DB Mobil, Apotheken-​Umschau, kos­ten­lo­se Wochenblätter und mehr.

Wichtiger Hinweis:
Die VG Bild-​Kunst behält sich eine Nachprüfung im Einzelfall vor. Sobald die Gesamtsumme der gemel­de­ten Honorare  30.000 Euro im Jahr übersteigt,wird eine Bestätigung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verlangt.

Dafür bie­tet die VG Bild-​Kunst hier die Vorlage „Honorar Bestätigung Urheber“ an. Die Umsatzsteuer-​Erklärung oder die Einnahmen-​Überschussrechnung ist als Nachweis nicht ausreichend.

Die Auszahlung des Geldes erfolgt jeweils im Dezember für die Hauptausschüttung, gefolgt von der Nachausschüttung im dar­auf fol­gen­den April.

Was heißt das konkret für Stockfotografen?

Stockfotografen kön­nen ver­schie­de­ne Arten von Nutzungen melden:

So mel­de ich ers­tens mei­ne Bilder auf den Webseiten der Bildagenturen sowie eini­ge Domains, wel­che beson­ders vie­le Bilder von mir ver­wen­den. Hier hel­fen Bildersuchmaschinen wie die Google Bildersuche oder auch kom­ple­xe­re Tools wie Pixray oder Plaghunter.

Außerdem mel­de ich die Bildnutzung in mei­nen eige­nen Büchern sowie in ande­ren Büchern.

Beispiel für einen Treffer bei der Suche nach Fotografen-Namen bei Amazon.de
Beispiel für einen Treffer bei der Suche nach Fotografen-​Namen bei Amazon.de

Letztere fin­de ein­fach, indem ich mei­nen vol­len Namen (bzw. das Pseudonym, was ich bei den Bildagenturen ver­wen­de) bei Amazon.de oder der Google Büchersuche eingebe.

Beispiel für einen Suchtreffer in der Google Büchersuche.
Beispiel für einen Suchtreffer in der Google Büchersuche

Bildverwendungen in Zeitschriften oder Kundenmagazinen kön­nen zum Beispiel mit Issuu gefun­den werden.

Zu guter Letzt mel­de ich die Nutzungshonorare, wel­che ich von Bildagenturen erhal­ten habe, wel­che auch einen Firmensitz in Deutschland haben, zum Beispiel Westend61, Pitopia, Zoonar, aber auch iStock (Getty Images) oder Fotolia. Da die­se Einnahmen über 30.000 Euro jähr­lich betra­gen, schi­cke ich eine Bescheinigung mei­nes Steuerberaters mit.

Wie viel kann ich durch die VG Bild-​Kunst verdienen?

Leider lässt sich nicht im Voraus pau­schal sagen, wie viel ein gemel­de­tes Buch oder das Bild auf einer Webseite „wert“ ist.

Die Einnahmen der VG Bild-​Kunst spei­sen sich aus diver­sen Rechte-​Wahrnehmungen wie Bibliothekstantiemen, Geräteabgaben, Lesezirkelvergütungen und so wei­ter. Dieser „Topf“ ist jedes Jahr unter­schied­lich prall gefüllt.

Aus die­sem Topf erfolgt eine pro­zen­tua­le Verteilung der Gelder an alle Urheber, wel­che Werksnutzungen für das betref­fen­de Jahr gemel­det haben. Die kon­kre­te, kom­pli­ziert anmu­ten­de Verteilung ist die­sem Verteilungsplan zu entnehmen.

Da der Topf nicht vol­ler wird, nur weil sich mehr Urheber bei der VG Bild-​Kunst anmel­den, sinkt mit jeder neu­en Meldung der Verdienst ande­rer Urheber.

Als ganz gro­be Schätzung kann von ca. 2 Euro pro Online-​Nutzung eines Bildes aus­ge­gan­gen wer­den. Fest ver­an­kert ist im Verteilungsschlüssel jedoch die „Obergrenze der Ausschüttung für einen ein­zel­nen Berechtigten“. Diese beträgt 0,075% der Ausschüttungssumme, das wären grob ca. 11.000 Euro.

In den letz­ten Jahren habe regel­mä­ßig jähr­lich einen mitt­le­ren drei­stel­li­gen bis nied­ri­gen vier­stel­li­gen Eurobetrag von der VG Bild-​Kunst erhal­ten, je nach­dem, wie viel Mühe ich mir bei der Meldung gege­ben habe und wie vie­le Verwendungen ich nach­wei­sen konnte.

Welche Verwertungsgesellschaften gibt es für die Schweiz und Österreich?

Die VG Bild-​Kunst ist nur für Deutschland und Urheber aus Deutschland zustän­dig. In der Schweiz gibt es dafür seit 1974 ProLitteris, in Österreich seit 1977 die Organisation Bildrecht.

Dürfen Stockfotografen Mitglied in der VG Bild-​Kunst sein?

Ja, dür­fen sie.

Die Frage rührt daher, dass etli­che Audio-​Agenturen kei­ne Mitglieder der Verwertungsgesellschaft GEMA akzep­tie­ren. Das liegt aber nicht dar­an, dass es ver­bo­ten wäre, son­dern dar­an, dass die GEMA bei der Musiknutzung umständ­li­che Nachweisenpflichten ein­for­dert, vor der sich vie­le Käufer scheu­en. Es gibt jedoch auch Audio-​Agenturen (zum Beispiel Pond5), wel­che auch Musik von GEMA-​Mitgliedern anbieten.

Gibt es Nachteile für die Mitglieder, zum Beispiel weil Firmenkunden eines Fotografen von der VG Bild-​Kunst zur Kasse gebe­ten wer­den? Nein, weil sich die Einnahmen sich nicht durch die Kunden der Fotografen gene­rie­ren, son­dern um Geräte- und Betreiberabgaben, die von den jewei­li­gen Nutzerverbänden wie  Geräteherstellern, Copyshops, Bibliotheken etc. bezahlt werden.

Seid ihr auch in der VG Bild-​Kunst? Was sind eure Erfahrungen?

Wichtiges Update 01.06.2017:
„Der alte Verteilungsplan 7, der auf die Meldungen von Bildern auf Websites abstell­te, ist von der letz­ten Mitgliederversammlung schon für das Nutzungsjahr 2016 außer Kraft gesetzt wor­den. Fotografien, Illustrationen und Design auf Webseiten kön­nen somit nicht mehr gemel­det werden!“

Meine Antworten in der ProfiFoto

Diese Meldung kommt etwas ver­spä­tet, aber immer­hin noch recht­zei­tig: In der aktu­el­len Ausgabe 12/​2009 der Zeitschrift ProfiFoto fin­det ihr auf Seite 24 mei­ne Antworten auf eine Umfrage zum Thema „VG Bild-​Kunst“ und auf Seite 10 eine kur­ze Meldung über mei­nen kos­ten­lo­sen Online-​Verdienst-​Rechner für Stockfotografen. Viel Spaß beim Lesen.

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