In den letzten Tagen erhielten die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) einen dicken Stapel Papier und die Einladung zur Mitgliederversammlung am 28.7.2018.
Außerdem werden viele, teils gravierende, Änderungen am Verteilungsplan bekannt gegeben, welcher sich auf die Vergütungen der einzelnen Fotografen auswirkt.
Wer nicht weiß, was die VG Bild-Kunst ist und was sie macht, kann hier einen – etwas veralteten – Überblick von mir lesen.
Termin:
Die Frist für die Meldung von Webseitennutzungen für die Jahre 2016 und 2017 endet am 31.8.2018. Aktuell ist nur die Meldung in Papierform möglich, es wird aber an einer Möglichkeit der digitalen Meldung gearbeitet [Update: Mittlerweile soll die digitale Meldung möglich sein].
Verstanden habe ich, dass wir bis zum 31.8.2018 die Meldungen für 2016 und 2017 eingereicht haben müssen. Aber ich bin nicht sicher, was man unter Einzelverwendungen auf Webseiten melden kann. Die Bilder, die Agenturen von uns haben, kann man wohl nicht mehr melden…
Da ich mit meiner Ratlosigkeit nicht alleine dastand, sondern etliche Zuschriften zum Thema erhielt, erstellte ich diesen Fragenkatalog, den ich offiziell an die VG Bild-Kunst zur Beantwortung einreichte.
Nach fünf Wochen Wartezeit und vier Nachfragen bekam ich endlich eine Antwort von Dr. Urban Pappi, dem geschäftsführenden Vorstand der VG Bild-Kunst.
Ich gebe seine Antwort hier im Original wieder, um keine inhaltlichen Verkürzungen oder Verzerrungen zu erhalten, fettgedruckte Stellen sind jedoch Markierungen von mir:
„Der ordentlichen Mitgliederversammlung 2018, die in gut einer Woche am 28. Juli in Bonn tagen wird, liegt ein Antrag zur Neuregelung von Verteilungsregeln im Bild-Bereich (BG II) vor, die die Ausschüttung der Privatkopiegelder betreffen, die auf das Kopieren von digitalen Quellen zurückzuführen sind. Vorausgegangen war die Außerkraftsetzung des alten „Verteilungsplans 7“ mit Wirkung ab 2016. Wir haben derzeit somit eine Lücke im Verteilungsplan, die jetzt geschlossen werden soll.
Die geplanten Regelungen stellten eine schwierige Herausforderung für die Bild-Kunst dar, denn aus dem Internet kann bekanntlich weltweit Bildmaterial aus allen erdenkbaren Quellen heruntergeladen werden. Nutzungsdaten existieren nicht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht einfach, eine angemessene Verteilungsregel zu schaffen, die dem tragenden Leistungsprinzip Rechnung trägt. Außerdem ist die diskriminierungsfreie Verteilung der Vergütungen an Berechtigte der Bild-Kunst und an Berechtigte der ausländischen Schwestergesellschaften sicherzustellen. Der alte, bis 2015 geltende „Verteilungsplan 7“ wies in beiden Bereichen Mängel auf.
Die neuen Verteilregeln sind in vielen Fachsitzungen der Bild-Kunst und schließlich in der Berufsgruppenversammlung am 3. Mai 2018 ausführlich beraten worden. Sie stellen somit keinesfalls eine Eigenkreation der Geschäftsstelle dar. Die Geschäftsstelle hat vielmehr den Findungsprozess moderiert und sorgt dafür, dass alle rechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Das geplante Verteilsystem für Privatkopievergütungen (digitale Quellen) berücksichtigt in seiner ersten, jetzt zur Entscheidung stehenden Stufe, das Kopieren von Abbildungen von Websites. E‑Books und Social Media sollen in einer späteren Stufe eingebaut werden. Die Websites als Kopierquellen werden zunächst auf der Grundlage der Ergebnisse einer empirischen Untersuchung auf Verwertungsgesellschaften aufgeteilt. Die Bild-Kunst administriert die Kopien von deutschen Websites. Sodann hat sich die Berufsgruppenversammlung für ein Honorarmeldesystem entschieden. Hintergrund ist die ständige Rechtsprechung des EuGH, der die Privatkopievergütung als eine Art Schadenersatz betrachtet. Koppelt man die Höhe der Vergütung an die mit der Erstverwertung erzielten Honorare, erfolgt dadurch eine hinreichende Berücksichtigung der Höhe des Schadens. Die Einzelbildmeldung soll nur als Komplementär dienen, für den Fall, dass ein Berechtigter keine Honorare erzielt hat. Sie ist nur als Auffangnetz gedacht und hat den Charakter einer Mindestvergütung. Pro Jahr können pro Ausschüttungssparte entweder Honorare oder Einzelbilder gemeldet werden.
Die Begrenzung auf 200 Einzelbilder gilt pro Ausschüttungssparte: einerseits „Fotografie“, andererseits „Illustration/Design“. Die Begrenzung gilt pro Jahr für alle Webseiten. Im Folgejahr können jedoch dieselben Bilder wieder gemeldet werden. Das gilt für Honorare nicht, die nur einmalig gemeldet werden können.
Die Begrenzung wurde primär eingeführt, um zu verhindern, dass das System ausgenutzt wird von Berechtigten, die selber viele Webseiten schaffen und mit eigenen Abbildungen bestücken. Außerdem soll verhindert werden, dass die Vergütungen rein quantitativ nach der Anzahl der im Web auffindbaren Einzelbilder abgerechnet wird. Denn die reine Quantität sagt nur bedingt etwas aus über die Kopierhäufigkeit oder den Schaden durch das Kopieren. Die Berufsgruppenversammlung hat sich am 3. Mai dafür ausgesprochen, die Begrenzung zu überprüfen, nachdem die erste Ausschüttung gelaufen ist.
Meldungen von Einzelbildern auf Webseiten von Bildagenturen sollen nicht zugelassen werden, weil Bildagenturen schon im Eigeninteresse meistens durch Wasserzeichen, geringe Auflösung oder andere Maßnahmen ein sinnvolles Kopieren verhindern.
Die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen liegen dem Vorstand und dem Verwaltungsrat vor. Wir veröffentlichen sie jedoch nicht, weil wir auch darauf achten müssen, dass unsere eigenen Studien nicht gegen uns verwendet werden, z.B. von den Vergütungsschuldnern. Natürlich liegen die Studienergebnisse auch der Aufsichtsbehörde vor.
Von der Einführung von Wertungsfaktoren zum jetzigen Zeitpunkt rät die Fachgruppe, die sich mit dem Thema befasst hat, zum derzeitigen Zeitpunkt ab. Es wird somit aktuell nicht zu Wertungsfaktoren kommen. Es wird diskutiert, ob man zu einem späteren Zeitpunkt „Kulturfaktoren“ einführen soll. Hierüber müsste dann aber die Mitgliederversammlung entscheiden.
Die einzelnen Erlössparten können aus dem Geschäftsbericht der Bild-Kunst entnommen werden.
Das Melden von Fotos für deutsche Bücher 2017 hat sich gegenüber früher nicht geändert. Meldeschluss war der 30.06.2018. Ich füge ein Merkblatt bei.
Ihre Fragen zum Umgang mit Bildagenturen werden derzeit noch intern besprochen. Das neue System wird an vielen Stellen Fragen aufwerfen, die wir erst nach und nach beantworten können.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Antworten geholfen zu haben.
Mit bestem Gruß,
Urban Pappi“
Einige weitere Fragen zum neuen Verteilungsplan werden an dieser Stelle versucht zu beantworten.
Ich weiß nicht, wie es euch beim Lesen geht, aber bei mir hinterlassen die Antworten ein sehr unbefriedigendes Gefühl.
Leider wurden die richtig spannenden Fragen nicht beantwortet, zum Beispiel ob Honorare deutscher Bildagenturen komplett gemeldet werden können oder wie „deutsche Nutzung“ genau definiert wird. Die „empirischen Untersuchungen“, auf die sich der gesamte Verteilungsplan stützt, bleibt leider geheim und dass Fragen offen sind, ist bekannt und bleibt einfach so.
Protest gegen den neuen Verteilungsplan der VG Bild-Kunst
Nicht alle wollen die ominösen Änderungen am Verteilungsplan widerspruchslos hinnehmen. Zum Beispiel engagiert sich der „berufsverband bildender künstler*innen berlin“ seit 2017 hier gegen die Änderungen.
Auch die daraus entstandene Initiative ich-krieg-weniger.de fordert eine Rücknahme der geplanten Änderungen und listet auch der Webseite etliche Details auf.
Jedes Mitglied der VG Bild-Kunst kann am Samstag, den 28.7.2018 in Bonn selbst entscheiden, wie es abstimmen will. Wer nicht persönlich dabei sein kann, kann hier noch bis zum 24.7.2018 sein elektronisches Stimmrecht wahrnehmen, sofern die Zugangsdaten rechtzeitig angefordert wurden. Die gravierendsten Änderungen verstecken sich hinter „Antrag: Die Ergänzungen §§ 43, 44, 45 des Verteilungsplans werden vorgenommen gemäß dem Wortlaut des Dokuments „Antrag 11 – Neues Veteilungsschema „Privatkopie Bild digital“.“