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Bildagentur Photocase ändert Upload-​Bedingungen und kürzt Honorare

Die Berliner Bildagentur Photocase ändert ihre Upload-​Bedingungen. Leider schrei­ben sie nicht, was sich genau im Detail ändert und ver­wei­sen nur auf den kom­plet­ten Text mit über 2000 Wörtern.

Was genau hat sich bei Photocase geändert?

Das Wichtigste in Kürze: Wie so oft in letz­ter Zeit wird hier eine Honorarkürzung ver­steckt, von aktu­ell 40–60% auf 20–60%.

Wer kei­ne Zeit hat, die neu­en mit den alten Upload-​Bedingungen vom September 2016 zu ver­glei­chen, fin­det hier alle wich­ti­gen Änderungen im Überblick:

  • 2.3 Neu: Fotografen müs­sen nun neben ihrem Namen und der Adresse auch ihre Telefonnummer ange­ben und aktu­ell halten.
  • 3.6 Dieser Absatz ent­fällt: „Die FotografIn räumt PHOTOCASE fer­ner das Recht ein, das jewei­li­ge Foto auf Bestellung einer EndkundIn als Fotodruck (Print) in der gewünsch­ten Größe zu lie­fern und es zu die­sem Zweck selbst oder durch eine ent­spre­chen­de DienstleisterIn zu ver­grö­ßern, durch Druck oder ver­gleich­ba­re Verfahren zu ver­viel­fäl­ti­gen und den gefer­tig­ten Print im Wege der kör­per­li­chen Verbreitung an die EndkundIn zu ver­kau­fen. Aus die­ser Verwertung erziel­te Erlöse wer­den der FotografIn ent­spre­chend den Regelungen in Ziffer 5 vergütet.“
  • 3.6 Neu ist der Satz „Eine Urhebernennung bei der Lizenzierung DrittanbieterInnen [sic] wird jeder­zeit ange­strebt, kann aber nicht immer gewähr­leis­tet werden“.
  • 5.2: Die Honorierung sinkt von 40–60% auf 20–60%. Inwieweit sich das zugrun­de lie­gen­de Punktesystem für die Verteilung der Kommissionen eben­falls geän­dert, ist noch nicht bekannt.
  • 5.7 (alt): Der Satz: „Auf aus­drück­li­chen Wunsch der FotografIn kann die Auszahlung des Guthabens im Einzelfall auch schon bei einem Guthaben ab 10,00 EUR erfol­gen.“ ent­fällt ersatz­los.
  • 5.5 (bzw. 5.8 alt): Der alte Satz „Hat die FotografIn bei Beendigung der Nutzungsvereinbarung noch ein Guthaben, wird die­ses unge­ach­tet der jewei­li­gen Höhe 14 Tage nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses aus­ge­zahlt.“ ändert sich in „Das Guthaben aus dem jewei­li­gen Beteiligungssatz (Ziffer 5 Abs. 2) ver­jährt mit einer Frist von drei (3) Jahren und im Falle einer gewerb­li­chen FotografIn (§ 14 BGB) mit einer Frist von einem (1) Jahr – begin­nend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht.“
  • 6.2 Neu ist der Satz „Bei Freigabe eines hoch­ge­la­de­nen Fotos durch die Bildredaktion muss die FotografIn vor Veröffentlichung alle nöti­gen Model- und Eigentumsfreigaben erteilen.
  • 9.2 Neu ist der Satz „Erfolgt ein Widerspruch [gegen die­se Upload-​Bedingungen] durch die FotografIn, wird das Vertragsverhältnis mit sofor­ti­ger Wirkung beendet.“

Diese neu­en Upload-​Bedingungen gel­ten ab dem 1. April 2019. In den nächs­ten zwei Wochen haben Fotografen Zeit, den Upload-​Bedingungen zu wider­spre­chen. Das kann per E‑Mail an info@photocase.com gesche­hen. Die Upload-​Bedingungen gel­ten als ange­nom­men, wenn vom Widerspruch kein Gebrauch gemacht wird.

Update 17:40 Uhr:
Photocase hat mir auf mei­ne Nachfragen geant­wor­tet und schreibt: „Im Moment ändert sich das Punktesystem nicht. Es wird aber sicher­lich in der Zukunft Anpassungen geben. Zukünftig müs­sen Modelrelease mit hoch­ge­la­den wer­den. Das füh­ren wir nicht gleich mit der Änderung ein, wol­len aber in den AGB schon mal dafür die Grundlage legen. Was pas­siert, wenn ein Fotograf den neu­en Upload-​Bedingungen wider­spricht? Dann müs­sen wir lei­der sei­nen Account löschen.“

Mögliche Fehler in der Modelfreigabe (Model Release)

Schon lan­ge bie­te ich hier im Blog mei­nen Model Release zum Download an. In mei­nem Buch „Stockfotografie“* ist zusätz­lich auch mein Property Release sowie ein Modelvertrag für Minderjährige abgedruckt.

shs-model-release-16-11-_2016_11-59-39Diesen Release nut­ze ich seit Jahren und bis­her wur­de er von jeder Agentur als gül­tig akzeptiert.

Nun errei­chen mich immer wie­der Mails von Fotografen, denen die­ser aus­ge­füll­te Vertrag trotz­dem von einer Bildagentur abge­lehnt wurde.

Auch bei mir wird manch­mal ein Modelvertrag abge­lehnt, aber das liegt eigent­lich nie am Vertrag selbst, son­dern immer nur dar­an, wie er aus­ge­füllt wur­de. Oder anders for­mu­liert: Wenn der Modelvertrag abge­lehnt wird, ist er nicht kor­rekt aus­ge­füllt. Das sind meist nur Kleinigkeiten, die in der Eile vom Fotografen oder vom Model über­se­hen wurden.

Die Agenturen schrei­ben als Begründung lei­der meist nur „Probleme mit dem Model Release“ oder „ein voll­stän­di­ger Modelvertrag wird benö­tigt“, was im Detail wenig hilft.

Hier des­halb eine Auflistung der häu­figs­ten Ablehnungsgründe, war­um ein Model Release zurück­ge­wie­sen wird von einer Bildagentur zurück­ge­wie­sen wer­den kann.

Probleme mit den Zahlen:
Das häu­figs­te Problem ist, wenn Jahreszahlen zwei­stel­lig statt vier­stel­lig geschrie­ben wer­den, zum Beispiel 07.11.16 (statt 07.11.2016).
Auch unle­ser­lich geschrie­be­ne Zahlen kön­nen zu Problemen füh­ren, zum Beispiel weil eine 7 wie eine 9 aus­sieht oder eine 1 wie eine 7. Das ist rele­vant, weil die Unterschrift des Zeugen am glei­chen Tag wie die des Models erfol­gen soll­te. Generell ist es auch sehr emp­feh­lens­wert, dass alle Datumsangaben iden­tisch sind, also die Unterschrift von Fotograf, Model, Zeuge iden­tisch mit dem Shootingdatum sind.

Fehlende Daten:
Auf mei­nem Modelvertrag über­se­hen vie­le Models oft, dass beim Feld für ihre Unterschrift auch noch­mal das aktu­el­le Datum ste­hen muss. Manche tra­gen aber das Datum ein und ver­ges­sen dann ihre Unterschrift.

Auch alle Namen müs­sen voll­stän­dig im Vertrag ste­hen. Nur der Nachname (ohne Vorname) reicht nicht und auch Abkürzungen, vor allem vom Vornamen füh­ren regel­mä­ßig zu Ablehnungen (zum Beispiel H.-J. Schmidt oder V. Meier).

Langsam soll­te es sich her­um­ge­spro­chen haben, aber ich erwäh­ne es trotz­dem noch mal: Ein Zeuge soll­te eben­falls immer im Modelvertrag ste­hen, selbst wenn nach deut­schem Recht ein Vertrag ohne Zeuge gül­tig wäre.

Falscher Vertrag:
Es kann manch­mal vor­kom­men, dass ein fal­scher Vertrag ver­wen­det wird. Zum Beispiel, weil das Model „bald“ 18 Jahre alt wird, aber trotz­dem schon ein Model Release für Erwachsene ver­wen­det wird. Umgekehrt gilt das Gleiche.

Für Haustiere o.ä. hin­ge­gen wird eine Eigentumsfreigabe (Property Release) ver­langt, kein Model Release.

Unzureichende Daten:
Das Feld „Shootingbeschreibung“ ist eben­falls ein heik­les Feld. Wird dort das Thema des Shooting zu all­ge­mein gehal­ten (z.B. ein­fach „Shooting“ ein­ge­tra­gen oder „Photos“) kann der Vertrag abge­lehnt wer­den. Wird das Feld jedoch zu spe­zi­ell aus­ge­füllt („body­buil­ding images in gym“) und man macht noch am Rande eini­ge ande­re Fotos, kann es eben­falls Probleme geben. Bewährt hat sich bei mir „Lifestyle por­traits w/​ props“, ggf. etwas spe­zi­el­ler „Business shoot“ oder „Fitness shoot“ o.ä. Ich ver­mei­de dort das Wort „images“, falls ggf. auch Videos beim Shooting gemacht werden.

Meist meckert eine Agentur auch, wenn die Models aus Bequemlichkeit das Land (sei es „Country“ oder „Shooting Country“) abkürzt, also z.B. „D“ statt Deutschland schreibt, wobei die offi­zi­el­len Country-​Codes (also z.B. „GER“ für Deutschland) meist durch­ge­hen. Wer auf Nummer sicher gehen will, schreibt natür­lich „Germany“.

Daten schlecht lesbar:
Manchmal sind alle Daten kor­rekt aus­ge­füllt, aber Model, Zeuge oder Fotograf haben eine so unle­ser­li­che Handschrift, dass der Bildredakteur etwas ande­res liest als dort steht, was dann als einer der obi­gen Fehler inter­pre­tiert wird.

Falscher Zeuge:
Im Feld „Zeuge“ dür­fen weder der Fotograf selbst, das Model selbst oder die Eltern des Models unter­schrei­ben. Mögliche Zeugen wären bei­spiels­wei­se eine Visagistin, ein Assistent oder ande­re Models.

Andere Fotografen:
Generell akzep­tie­ren Agenturen nur Modelverträge, bei denen der Fotograf den glei­chen Namen trägt wie der hin­ter­leg­te Accountname bei der Agentur. Wer jedoch auch ande­re Fotografen für sich arbei­ten lässt und deren Modelverträge hoch­la­den will, muss bei eini­gen Agenturen zusätz­lich nach­wei­sen, dass er im Besitz aller erfor­der­li­chen Rechte ist (z.B. mit­tels eines Buy-​Out-​Vertrags), um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

Spezialfälle:
Bei Selbstportraits muss der Fotograf sowohl als Fotograf als auch als Model unter­schrei­ben. Zeuge muss jemand ande­res sein, sie­he oben.
Wenn das Model auf den Bildern schon ver­stor­ben ist, muss der Modelvertrag von einem der Erben aus­ge­füllt werden.
Bei Models für Aktaufnahmen muss in der Regel nach­ge­wie­sen wer­den, dass das Model zum Zeitpunkt der Aufnahmen über 21 Jahre alt war, zum Beispiel durch ein Ausweisdokument mit Foto und Geburtsdatum im Bild-​Feld des Model-Vertrags.

Korrekte Modelverträge erhalten
Ihr seht, dass eini­ge Hürden zu umschif­fen sind, um kor­rekt aus­ge­füll­te Verträge zu erhal­ten. Deswegen lege ich gro­ßen Wert auf Gründlichkeit beim Ausfüllen der Modelverträge. Meine Assistentin füllt meist vor­her schon in aller Ruhe alle Felder aus, die fest­ste­hen (Shooting Country, Datum, ihre Daten als Zeugin usw.). Wenn die Models ihren Vertrag unter­schrei­ben sol­len, beto­ne ich als ers­tes, dass sie wirk­lich deut­lich schrei­ben, die Jahreszahlen aus­schrei­ben und nichts abkür­zen sollen.

Wenn der Vertrag aus­ge­füllt ist, kon­trol­liert mei­ne Assistentin jeden Vertrag noch mal auf die oben genann­ten häu­fi­gen Fehlerquellen, damit wir not­falls noch etwas kor­ri­gie­ren kön­nen, bevor das Model nach Hause geht.

Digitale Verträge über Apps wie zum Beispiel „Easy Release“ eli­mi­nie­ren auch eini­ge Fehlerquellen wie Unleserlichkeit oder ver­ges­se­ne Daten.

Aus wel­chen Gründen wur­den euch schon Modelverträge abgelehnt?

Die Klage von Imagebroker wurde entschieden

Fast genau ein Jahr ist es her, als an die­ser Stelle mein Artikel „Imagebroker: Der unend­li­che Vertrag ohne Kündigung?“ erschien. Darin ging es um eini­ge gra­vie­ren­de Probleme mit dem Fotografenvertrag der Bildagentur, mit denen ich nicht allei­ne stand.

Dieser Artikel ver­är­ger­te Klaus-​Peter Wolf, den Inhaber von Imagebroker, so sehr, dass er mir erst mehr­mals tele­fo­nisch sowie per Email unter ande­rem mit „Krieg“ droh­te, sowohl „publi­zis­tisch“ als auch „juris­tisch“. In sei­nem – damals noch akti­ven – Imagebroker-​Blog erschien dann ein wut­ent­brann­ter Artikel, in dem er mir „unauf­ge­for­der­te Rechtsberatung“ sowie eini­ge ande­re Nettigkeiten unter­stell­te (im Volltext nach­zu­le­sen hier).

Diesmal lieber kein Screenshot...
Diesmal lie­ber kein Screenshot…

In der oben erwähn­ten Email zähl­te er auch die Punkte auf, die er für jus­ti­zia­bel hielt, unter ande­rem die Verwendung eines Bildes im Screenshot der Startseite von www.imagebroker.com. Den „Krieg“ kön­ne ich aber ver­mei­den, indem ich den ihn stö­ren­den Beitrag „umge­hend“ vom Blog löschen wür­de. Wenn ich das nicht täte, wür­de er „publi­zis­tisch und juris­tisch alle Register ziehen“.

Da die meis­ten sei­ner ande­ren auf­ge­zähl­ten Punkte, zum Beispiel „üble Nachrede“, „Gesetz gegen den unlau­te­ren Wettbewerb“, „urhe­ber­recht­lich geschütz­te Verträge“ und ande­re Geschütze, die er in Stellung gebracht hat­te, kaum halt­bar waren und wohl nur der Einschüchterung die­nen soll­ten, kam dann wie ange­kün­digt erst eine Abmahnung und danach die Klage wegen „Verletzung des Urheberrechts“.

Warum? Ich hat­te im Artikel den Screenshot der Start-​Webseite von Imagebroker gezeigt, um unter ande­rem die Selbstdarstellung vom „ein­zig­ar­ti­gen Agenturnetzwerk“ mit „mehr als 100 Bildagenturen in 45 Ländern“ zu bele­gen. Das war mei­ner Auffassung nach vom Zitatrecht gedeckt.

Leider befand sich auf der Startseite und somit auch auf dem Screenshot ein gro­ßes Foto des Fotografen Harry Laub. Das Gericht folg­te lei­der nicht mei­ner Auffassung, dass das Foto nur „unwe­sent­li­ches Beiwerk“ sei und es mir bei dem Screenshot um die Webseite der Agentur als vir­tu­el­les Aushängeschild der Firma ging. Aber gut, vor der Justiz ist das Internet digi­ta­les Neuland und das Risiko war vor­han­den, dass das Gericht Probleme mit der Einschätzung von Screenshots hat. Das ist unter ande­rem gut dar­an zu erken­nen, dass das Wort „Screenshot“ im gesam­ten Text der Urteilsbegründung nur ein Mal in einem völ­lig ande­ren Zusammenhang auf­taucht (das Urteil im Volltext kann hier nach­ge­le­sen werden).

Leider spiel­te es vor Gericht auch kei­ne Rolle, dass das Urheberrecht hier als Mittel der Zensur ver­wen­det wer­den soll­te (Stichwort „Zensurheberrecht“), um eine Löschung des kri­ti­schen Artikels zu erwirken.

Aktueller Stand: Ich habe die Klage ver­lo­ren. Insgesamt muss­te ich ca. 1600 Euro zah­len, davon ca. 250 Euro Schadensersatz an den Fotografen, sowie ca. 350 Euro für mei­nen Anwalt sowie ca. 1000 Euro für den geg­ne­ri­schen Anwalt. Das ist unge­fähr die Summe, wel­che ich in den gesam­ten letz­ten drei Jahren bei Imagebroker ver­dient habe.

Was währenddessen geschah…

Der haus­ei­ge­ne Imagebroker-​Blog ist mitt­ler­wei­le geschlos­sen. Auch die Startseite änder­te sich im letz­ten Jahr mehr­mals. Aktuell wer­den dort nur vie­le klei­ne Thumbnail-​Bilder gezeigt. Hätte ich mei­nen Screenshot jetzt gemacht, hät­te mei­ne Lage vor Gericht ver­mut­lich viel posi­ti­ver ausgesehen.

Interessant ist auch, dass Imagebroker seit Oktober 2015 einen Instagram-​Account bewirbt. Hätte ich von dort eins der Imagebroker-​Bilder in mei­nen Artikel via „Embedding…“ ein­ge­bun­den, wäre ich ver­mut­lich eben­falls auf der siche­ren Seite gewesen.

Aber es ging doch um den Imagebroker-Vertrag?

Genau, Ausgangspunkt der Geschichte war mei­ne Kritik an den Fotografenverträgen. Nur weni­ge Wochen nach der Veröffentlichung mei­nes Artikels  kün­dig­te Imagebroker einen neu­en Fotografenvertrag an, den „Online-​Vertrag 2.0″.

Dieser ent­hält ange­sichts mei­ner Kritik eini­ge inter­es­san­te Änderungen. Zu einen behält sich Imagebroker dar­in nun selbst den Vertrieb über Microstock-​Agentur vor, wäh­rend das zuvor kate­go­risch aus­ge­schlos­sen wur­de und von mir als ein Weg zur „außer­or­dent­li­chen Kündigung“ auf­ge­zeigt wurde.

Außerdem wur­den Unterschiede zwi­schen dem alten Papiervertrag und dem „Online-​Vertrag 1.0“ besei­tigt, nicht immer zum Vorteil der Fotografen. Aus der Kündigungsfrist zum „nächs­ten Kalenderjahr“ wur­de im aktu­el­len Vertrag die Frist zum „über­nächs­ten Kalenderjahr“.

Besonders span­nend fin­de ich fol­gen­de Konstruktion im aktu­el­len Vertrag:

10.5 Einstellung der Vermarktung und Löschung von Bildern bei Vertriebspartnern
Rechtzeitig vor Vertragsende wird imageBROKER die Vertriebspartner über das Ende der Verwertungsbefugnis in Kenntnis set­zen und Diese auf­for­dern, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten recht­zei­tig ein­zu­stel­len. Soweit Vertriebspartner Bilddaten erhal­ten haben, wer­den Sie auf­ge­for­dert, die­se recht­zei­tig zu löschen. Bei einer außer­or­dent­li­chen Kündigung kann es bis zu 180 Tage nach Vertragsende dau­ern, bis alle Bilder bei den Vertriebspartnern gelöscht sind. imageBROKER haf­tet in kei­nem Fall auf Grund einer nicht recht­zei­tig erfolg­ten Löschung von Bildern bei den Vertriebspartnern.“

Nachdem ich kri­ti­siert hat­te, dass in mei­nem Papiervertrag kei­ne Möglichkeit der Löschung von Bildern bei Partneragenturen vor­ge­se­hen ist, ist der Absatz 10.5 nur auf den ers­ten Blick eine Verbesserung.

In der Praxis heißt das, dass der Fotograf ers­tens noch ein wei­te­res hal­bes Jahr war­ten muss, bis er kon­trol­lie­ren kann, ob Partneragenturen alle Bilder gelöscht haben. Ist das nicht der Fall, haf­tet Imagebroker „in kei­nem Fall“ (even­tu­ell ein­ge­hen­des Honorar wird aber natür­lich trotz­dem ger­ne geteilt). In den vor­he­ri­gen Versionen ist die­ser Haftungsausschluss noch nicht enthalten.

Auch an ande­ren Stellen ist im neu­en Vertrag häu­fi­ger von „Pflichten“ des Fotografen die Rede als zuvor.

Übrigens bot mir Klaus-​Peter Wolf an, am Vertragsentwurf „mit­zu­ar­bei­ten“, aber ange­sichts eines lau­fen­den Gerichtsverfahrens woll­te ich nicht das Feigenblatt spie­len und unver­bind­li­che Vorschläge in den Raum stel­len, die er nach Gutdünken ableh­nen kann.

Da war noch was: Die Partneragentur-Liste

Fotografen, wel­che Mitglied bei der VG Bild-​Kunst sind, kön­nen Webseiten mel­den, auf denen ihre Bilder zu sehen sind, um zusätz­li­che Einnahmen zu erzie­len. Damit Fotografen ihre Imagebroker-​Bilder eben­falls mel­den kön­nen, benö­ti­gen sie jedoch die Partneragentur-​Liste, um zu wis­sen, wel­che Webseiten die Bilder zeigen.

Diese Liste gibt Klaus-​Peter Wolf jedoch nur sehr ungern her­aus. Ich bekam kurz vor der Veröffentlichung mei­nes Artikels eine Version von 2013 mit dem Hinweis, dass die Liste für 2014 „auto­ma­tisch“ an mich ver­schickt wür­de. Bis heu­te habe ich die aktu­el­le Liste nicht erhal­ten. Auch ande­re Fotografen, wel­che die Liste ange­for­dert hat­ten, muss­ten mehr­mals nach­ha­ken, bis die Liste ver­schickt wurde.

Im emp­feh­le drin­gend jedem Imagebroker-​Fotograf, die­se Liste auch aus einem ande­ren Grund anzu­for­dern: Wer irgend­wann sein Konto bei Imagebroker kün­di­gen will, ist dar­auf ange­wie­sen, kon­trol­lie­ren zu kön­nen, ob die Bilder bei den Partneragenturen wirk­lich gelöscht wur­den. Ohne die Partneragentur-​Liste ist das unmöglich.

Wie schätzt ihr den aktu­el­len Imagebroker-​Vertrag ein?

Imagebroker: Der unendliche Vertrag ohne Kündigung?

Imagebroker ist eine Bildagentur, wel­che haupt­säch­lich als Distributor agiert.

Das heißt, Fotografen lie­fern die Bilder an die Agentur, und Imagebroker sen­det die­se an deren „ein­zig­ar­ti­ges Agenturnetzwerk“ mit „mehr als 100 Bildagenturen in 45 Ländern“ (Eigenwerbung) weiter.

Über die Risiken sol­cher Netzwerke habe ich in der Vergangenheit mehr­mals geschrie­ben, z.B. hier oder hier, aber spe­zi­ell bei Imagebroker scheint es ein wei­te­res zu geben.

In den letz­ten Monaten häuf­ten sich bei mir die Anfragen und Beschwerden von Fotografen, wel­che bei Imagebroker kün­di­gen woll­ten und dabei auf schein­bar unlös­ba­re Probleme stie­ßen. Dabei geht es nicht so sehr um die Kündigung selbst, son­dern haupt­säch­lich dar­um, dass es nur mit größ­ten Anstrengungen mög­lich ist, die Bilder aus dem von Imagebroker belie­fer­ten Agenturnetzwerk zu holen.

Der Agenturinhaber Klaus-​Peter Wolf gibt sich gro­ße Mühe, die Fotografen in der Agentur zu hal­ten, mit Mitteln, die – ich for­mu­lie­re es mal vor­sich­tig – dis­kus­si­ons­wür­dig sind.

Screenshot der Imagebroker-Webseite
Screenshot der Imagebroker-Webseite

Das fängt beim Vertrag an:

Meinen habe ich im Juni 2007 abge­schlos­sen (hier nach­les­bar als Muster). Darin steht bei den Kündigungsbedingungen:

9. Laufzeit, Kündigung und Geschäftsaufgabe

9.1. Dieser Vertrag läuft auf unbe­stimm­te Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende schrift­lich gekün­digt wer­den, erst­ma­lig jedoch nach einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.

9.2. Ab Wirksamkeit der Kündigung wird image­bro­ker kei­ne Bilder des Bildlieferanten mehr an Agenturen ver­tei­len. Soweit Partneragenturen Bilddateien des Bildlieferanten bereits ver­trei­ben, dür­fen sie dies wei­ter tun. Die Wirksamkeit von nach die­sem Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits erteil­ter Vertriebslizenzen für Partneragenturen wird von der Kündigung die­ses Vertrages nicht berührt. Wenn image­bro­ker Bilddateien für die­se Partneragenturen auf eige­nen oder frem­den Servern hos­tet, dür­fen die­se Daten wei­ter­hin zu die­sem Zweck gespei­chert bleiben.

9.3. Nach Vertragsende ein­ge­hen­de Nutzungshonorare wer­den, wie im Vertrag gere­gelt, wei­ter­hin abge­rech­net und ausbezahlt.

9.4. Sollte es zu einer Geschäftsaufgabe durch image­bro­ker kom­men, wird image­bro­ker dem Bildlieferanten alle Agenturen nen­nen, bei denen sich Bilder des Bildlieferanten befin­den, damit Bildlieferant und Agentur sich über eine Löschung der Bilder bzw. eine direk­te Zusammenarbeit ver­stän­di­gen können.“

Besonders pikant ist hier der Punkt 9.2. Demnach wäre es gar nicht mehr mög­lich, die Bilder aus die­sem Vertrag zu lösen. Im juris­ti­schen Fachpanel auf der Microstock Expo 2013 wur­de die­ser Vertrag unter ande­rem dis­ku­tiert und bekam ein ver­nich­ten­des Urteil.

Dazu kommt, dass Imagebroker die Liste sei­ner Vertriebspartner als Geschäftsgeheimnis hütet, wäh­rend hin­ge­gen das deut­sche Urheberrecht jedem Fotografen das Recht ein­räumt zu wis­sen, wer des­sen Werke ver­treibt und veröffentlicht.

Wie kommt man aus diesem Vertrag trotzdem heraus?

Im November 2013 schon hat­te ich eine Email an Imagebroker mit der Bitte um Löschung mei­ner Bilder geschickt.

Daraufhin bekam ich einen Anruf von Klaus-​Peter Wolf, in dem er mich dar­an erin­ner­te, dass das nicht mög­lich sei, weil es so im Vertrag stünde.

Übrigens erhal­ten vie­le der Fotografen, die eine Kündigung pro­bie­ren, Anrufe von Klaus-​Peter Wolf statt Emails. Das mag System haben, weil es so spä­ter deut­lich schwe­rer nach­zu­wei­sen ist, was Imagebroker gesagt hat.

Nach Beratung mit einem spe­zia­li­sier­ten Anwalt war ich der Meinung, das der Vertrag so nicht halt­bar ist (Stichwort „unan­ge­mes­se­ne Benachteiligung“ nach §307 BGB sowie eini­ge Paragraphen aus dem Urheberrecht) und schick­te im März 2014 ein Einschreiben per Post mit die­sem Wortlaut:

Guten Tag,

hier­mit kün­di­ge ich ordent­lich und frist­ge­recht den „Partnerschaftsvertrag“ vom 21. Juni 2007 zwi­schen Imagebroker und mir zum Kalenderjahresende.

Weiterhin wei­se ich dar­auf hin, dass ich den Abschnitt 9.2. des Vertrags für unwirk­sam hal­te und for­de­re dar­um eine Löschung mei­ner Bilder bei Imagebroker sowie allen belie­fer­ten Partneragenturen.

Ich bit­te um eine kur­ze Bestätigung über den Erhalt die­ser Kündigung.

Schöne Grüße, …“

Der zwei­te Absatz ist übri­gens wich­tig, falls es spä­ter zu einer juris­ti­schen Auseinandersetzung kom­men soll­te. Nach die­sem Brief wur­de mir eine Kündigung nach dem aktu­ell gel­ten­den Vertrag angeboten.

Darin steht u.a.

9. Laufzeit, Kündigung, Vertragsende

9.1. Dieser Vertrag läuft auf unbe­stimm­te Zeit. Er kann jeder­zeit zum Ende des jeweils nächs­ten Kalenderjahres schrift­lich gekün­digt werden.

9.2. Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kündigung bleibt unbe­rührt. Beide Parteien sind zur frist­lo­sen Kündigung berech­tigt, wenn die ande­re Vertragspartei zah­lungs­un­fä­hig wird oder gegen eine der wesent­li­chen Vertragspflichten ver­sto­ßen hat bzw. eine der wesent­li­chen Zusicherungen bzw. Garantien die­ser Vereinbarung nicht ein­hält und ein ent­spre­chen­der Verstoß nicht inner­halb von 2 Monaten nach schrift­li­cher Aufforderung durch die ande­re Partei beho­ben wird. Für die außer­or­dent­li­che Kündigung gilt die Schriftform.

9.3. Ab Wirksamkeit der Kündigung wird image­bro­ker alle Bilder des Bildlieferanten aus dem Vertrieb neh­men und von der imagebroker-​Homepage löschen. Ein Anspruch auf Rücksendung digi­ta­ler Daten und Datenträger besteht nicht. image­bro­ker wird die Partneragenturen über das Ende der Verwertungsbefugnis in Kenntnis set­zen und die­se auf­for­dern, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten einzustellen.

9.4. Jedoch blei­ben sämt­li­che von image­bro­ker vor Beendigung des Vertrages an Dritte ein­ge­räum­te Nutzungsrechte unbe­rührt, auch wenn die Nutzungsrechte an ein­zel­nen Werken gege­be­nen­falls über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hin­aus ein­ge­räumt wurden.

9.5. Die Kündigung des Vertrages hat kei­nen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Bildlieferanten. Nach Vertragsende ein­ge­hen­de Nutzungshonorare wer­den, wie im Vertrag gere­gelt, wei­ter­hin abge­rech­net und ausbezahlt.“

Das nahm ich an. Meine Kündigung fin­det also Ende 2015 statt.

Nur weni­ge Wochen spä­ter, am 2. April 2014 näm­lich, wur­de der Vertrag von Imagebroker noch mal geän­dert. Darin steht jetzt:

10. Laufzeit, Kündigung, Vertragsende

10.1 Dieser Vertrag läuft auf unbe­stimm­te Zeit. Er kann jeder­zeit schrift­lich gekün­digt wer­den. Die Kündigung wird zum Ende des jeweils über­nächs­ten Kalenderjahres wirk­sam. Für eine Kündigung ist ein unter­schrie­be­nes Papierdokument als Brief oder PDF nötig.“

Die Vermutung liegt nahe, dass direkt nach mei­ner Kündigung ein neu­er Vertrag auf­ge­setzt wur­de. Wer im Januar 2015 kün­di­gen wür­de, könn­te dem­nach erst ab Januar 2018 über sei­ne Bilder ver­fü­gen. Ob die­se lan­ge Frist rech­tens ist, ist fraglich.

Übrigens steht in bei­den neu­en Verträgen nicht, dass die Bilder bei den Partneragenturen gelöscht wer­den, son­dern nur, dass die­se „in Kenntnis gesetzt wer­den“ und „auf­ge­for­dert wer­den, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten ein­zu­stel­len“. Das bedeu­tet, dass sich Imagebroker die Hände in Unschuld waschen kann, soll­te eine Partneragentur die Bilder trotz­dem nach Ablauf der Kündigungsfrist ver­kau­fen. Es bedeu­tet aber auch, dass Imagebroker spä­tes­tens bei der Kündigung den Fotografen eine Liste mit allen Partneragenturen geben müss­te, damit die­se über­prü­fen kön­nen, ob die Bilder tat­säch­lich gelöscht wur­den und sich gege­be­nen­falls selbst um eine Löschung küm­mern können.

Eine weitere Variante: Die außerordentliche Kündigung

Angesichts die­ser mehr als lan­gen Kündigungsfristen ver­fie­len eini­ge Fotografen auf einen ande­ren Weg.

Generell sind die Verträge mit Imagebroker nicht exklu­siv, das heißt, das Bildmaterial darf auch über ande­re Agenturen ver­trie­ben wer­den. Eine Doppelbelieferung soll jedoch ver­mie­den werden.

Im alten Vertrag (2007) steht dazu:

4. Vermeidung der Doppelbelieferung von Bildagenturen

4.1. Um eine Doppelbelieferung von Bildagenturen zu ver­mei­den, kann der Bildlieferant Bildagenturen, die er bereits selbst oder durch Dritte belie­fert, von der Belieferung durch image­bro­ker aus­neh­men. Dazu gibt er die­se Agenturen (um Verwechselungen zu ver­mei­den, mög­lichst mit Angabe der Web-​Adressen) image­bro­ker form­los bekannt. image­bro­ker wird die­se Agenturen in die Liste der nicht zu belie­fern­den Agenturen auf­neh­men. Diese Liste ist für den Bildlieferanten auf der imagebroker-​Website jeder­zeit einsehbar.

4.2. Bevor der Bildlieferant eine wei­te­re Bildagentur selbst oder durch Dritte belie­fert, wird er die­se Absicht image­bro­ker mit­tei­len. image­bro­ker wird die­se Agentur in die Liste der nicht zu belie­fern­den Agenturen auf­neh­men, außer wenn image­bro­ker bereits mit die­ser Agentur zusam­men­ar­bei­tet. In die­sem Fall wird der Bildlieferant auf eine Belieferung die­ser Agentur ver­zich­ten und dafür Sorge tra­gen, dass sei­ne Bilder nicht anders als über image­bro­ker an die­se Agentur gelie­fert werden.“

Im neus­ten Vertrag (April 2014) ist das noch ver­schärf­ter for­mu­liert, indem auch „glei­chen oder sehr ähn­li­che Bilder“ ein­ge­schlos­sen sind und bei Zuwiderhandlung eine Unterlassungsanspruch gegen­über dem Fotografen gel­tend gemacht wird.

Im Vertrag steht jedoch nichts über Preisklassen, Preissegmente oder Microstock-Modelle.

Deshalb schick­ten eini­ge Fotografen Klaus-​Peter Wolf eine lan­ge Liste mit Microstock-​Agenturen, wel­che sie künf­tig zu belie­fern gedenken.

Auf der Webseite von Imagebroker steht im FAQ klipp und klar:

5. Werden imageBROKER-​Bilder auch im Billigbereich verkauft?

Nein. imageBROKER arbei­tet nur mit Agenturen zusam­men, deren Verkaufspreise sich im tra­di­tio­nel­len Preissegment bewe­gen. Das heißt, dass die Verkaufspreise für Rights Managed (RM) Bilder je nach Verwendungszweck bis zu meh­re­re tau­send Euro und die Verkaufspreise für Royalty Free (RF) Bilder je nach Dateigröße bis zu 399 Euro betra­gen kön­nen. Mit Microstock- und Billigagenturen arbei­tet imageBROKER nicht zusammen.“

Hier besteht für Imagebroker nun ein Dilemma:
Vertraglich ist es Fotografen erlaubt, die glei­chen oder iden­ti­schen Bilder, wel­che über Imagebroker ver­trie­ben wer­den, auch bei bil­li­gen Microstock-​Agenturen zu ver­trei­ben. Falls Klaus-​Peter Wolf dar­in einen Vertragsbruch und einen Grund für eine frist­lo­se Kündigung sieht, hät­te der Fotograf sein Ziel erreicht. Lässt Imagebroker hin­ge­gen den gleich­zei­ti­gen Vertrieb iden­ti­scher Bilder auch über Microstock-​Agenturen zu, wür­de das den Wert der Imagebroker-​Vertriebsschiene stark schmä­lern und ver­mut­lich bei den Macrostock-​Agenturen nicht gut ankom­men, viel­leicht sogar zum Ende eini­ger Kooperationen mit teu­ren Agenturen füh­ren. Es wür­den ja eini­ge kur­ze Emails mit ver­glei­chen­den Bild-​Links rei­chen, bis die Agenturen auf sol­che Doppellieferungen auf­merk­sam werden.

Mir wur­de zuge­tra­gen, dass eine Reaktion von Imagebroker gewe­sen sein soll, den betref­fen­den Fotografen anzu­bie­ten, die Bilder über Imagebroker selbst bei den Microstock-​Agenturen anzu­bie­ten. Falls es stim­men wür­de, wäre der Satz auf der Imagebroker-​Webseite Makulatur.

So, oder so:

Wer sei­ne Imagebroker-​Bilder löschen las­sen möch­te, muss sich auf Widerstand gefasst machen. Wer ein zusätz­li­ches Jahr Kündigungsfrist ver­mei­den möch­te, soll­te beach­ten, dass bei Kündigungen nach dem 31.12.2014 ein zusätz­li­ches Jahr Laufzeit fäl­lig wer­den könn­te. Wer streit­lus­tig ist, könn­te aber auch ver­su­chen, den Vertrag selbst juris­tisch anzufechten.

Welche Erfahrungen habt ihr gemacht?
Hat schon jemand erfolg­reich bei Imagebroker kün­di­gen können?

Täuschung? Getty Images & der Pinterest-Deal

Die von der Carlyle Group gehal­te­ne Bildagentur Getty Images agiert mög­li­cher­wei­se irre­füh­rend, wenn es um die Verlautbarungen über Einkommen, Verkäufe und Lizenzierung von Inhalten geht, die unter das kürz­lich ange­kün­dig­te Abkommen mit Pinterest fal­len. Jetzt im Besitz der pri­va­ten Carlyle Group, ist wenig bekannt über die Geschäftsbeziehungen von Getty Images, aber hin und wie­der gelan­gen inter­es­san­te Neuigkeiten an die Öffentlichkeit.

Schauen wir uns zuerst den Blogbeitrag an, in wel­chem der Deal ange­kün­digt wird. Hier sind eini­ge rele­van­te Auszüge aus dem Blogbeitrag gera­de über das, wofür Pinterest Getty bezahlt – nur für Metadaten:

Getty Images und Pinterest haben ein Abkommen zu Wege gebracht, das die Welt in eine stär­ker visu­el­le Zukunft füh­ren wird, indem unse­re umfang­rei­chen Metadaten und attrak­ti­ver Inhalt kom­bi­niert werden …“

Der Begriff Metadaten taucht im obi­gen Zitat auf, gefolgt von einer hoch­tra­ben­den Äußerung über die „tol­len Fotografen von Getty Images…“ und Einzelheiten zu den Informationen (damit sind die Metadaten gemeint) über den Designer der Stiefel auf dem Foto:

Nehmen wir an, Sie stö­bern auf den Pinterest-​Seiten und ent­de­cken ein Bild von Beyonce, auf wel­chem Sie die­se schar­fen Stiefel trägt. Aber es fehlt jeg­li­che Information dar­über, wer die Stiefel ent­wor­fen hat oder wo du sie kau­fen kannst! Es könn­te auch schwer sein her­aus­zu­be­kom­men, dass ein tol­ler Fotograf bei Getty Images das Bild auf­ge­nom­men hat.“

Dann macht Getty klar, dass es Metadaten sind, die verkauft/​lizenziert wer­den sol­len und dass das Foto dann einen Bildnachweis und einen Link bekommt.

Unsere neue Partnerschaft mit Pinterest bie­tet eine Lösung… wir ver­wen­den unse­re API-​Schnittstelle „Connect“, um Pinterest wesent­li­che Informationen zur Verfügung zu stel­len – ein­schließ­lich Bildnachweisen von Getty Images, wann und wo das Bild ent­stan­den ist und mehr. Wir brin­gen einen Bildnachweis auf der Seite von Pinterest und einen Link zurück unter.“

An die­ser Stelle ver­deut­licht Getty, dass die Vergütung ein­zig für die Metadaten anfällt. Die fol­gen­de Aussage ist so klar umris­sen wie die Aussage von Präsident Obama: Wenn Sie mit Ihrem Arzt oder Gesundheitsplan zufrie­den sind, kön­nen Sie ihn behal­ten. Da besteht kein Zweifel – Getty wird für „die­se umfang­rei­chen Metadaten“ bezahlt:

Pinterest wird Getty eine Gebühr für die­se umfang­rei­che Metadaten bezah­len, die wir mit den Anbietern tei­len werden.“

Wenn für ein Foto Lizenzgebühren in Höhe von 1,00 Dollar anfal­len, was schät­zen Sie, wäre die Lizenzgebühr für die Metadaten? 0,01 Dollar? 0,10 Dollar? Sicherlich ist der Betrag ein Bruchteil des­sen, was die Lizenzgebühr für das Bild aus­ma­chen wür­de, und dann wird die­ser Anteil des Lizenzeinkommens für das Bild zu einem unglei­chen Prozentsatz zu Gettys Gunsten aufgeteilt.

Nirgendwo sagt Getty, dass Pinterest Lizenzgebühren für das Bild bezahlt.

Warum ist es wich­tig, dass Getty unmiss­ver­ständ­lich klar­macht, dass es eine Gebühr für die Metadaten ist? Lassen Sie uns eini­ge Abschnitte des Vertrages genau­er beleuch­ten, den Getty mit sei­nen Anbietern abschließt.

Zuerst erläu­tert Getty, dass die Vereinbarung für „Akzeptierte Inhalte“ gilt, um dann zu defi­nie­ren was „Akzeptierte Inhalte“ sind:

Diese Vereinbarung betrifft alle Inhalte (gemäß der Definition im Abschnitt 1.2) , wel­che Sie frü­her ein­ge­reicht haben oder in Zukunft ein­rei­chen wer­den, die zum Vertrieb durch Getty akzep­tiert wur­den („Akzeptierte Inhalte“).“

1.2 Arten von Inhalten: Diese Vereinbarung gilt für fol­gen­de Arten von Inhalten („der Inhalt“):
(a) Fotografien, Illustrationen oder ande­re unbe­weg­te visu­el­le Darstellungen („unbe­weg­te Bilder“); (b) beweg­te visu­el­le Inhalte in jeg­li­cher Form, ein­schließ­lich Filme, Videobänder, digi­ta­le Dateien, Animationen und Clips („Filmmaterial“); und © Fonts, Audiodateien und jeg­li­che ande­re durch Copyright geschütz­te Werke, in allen Fällen, in wel­cher Weise und in wel­chem Format und mit wel­chem Werkzeug auch immer erzeugt, ein­schließ­lich von Reproduktionen, Bearbeitungen und abge­lei­te­ten Werke davon. “

Es wird in den vor­an­ge­hen­den Ausführungen deut­lich, dass es sich bei „Inhalt“ (con­tent) um „Fotografien“, nicht um Metadaten han­delt. Im fol­gen­den Abschnitt erklärt Getty zuerst, was selbst­ver­ständ­lich sein soll­te – dass Sie die Rechte an Ihrem „Akzeptierten Inhalt“ besit­zen, aller­dings macht Getty dann unmiss­ver­ständ­lich klar: „Getty Images besitzt alle Rechte, Titel und Rechtsansprüche, ein­schließ­lich aller Copyright-​Rechte, die neben Ihrem Copyright an Ihren „Akzeptierten Inhalten“ ent­ste­hen, an allen Arbeiten durch oder für Getty Images, die viel­fa­che Elemente „Akzeptierter Inhalte“ und/​oder ande­re Inhalte enthalten.

1.13 Copyright an „Akzeptiertem Inhalt“ oder ande­ren Werken. Gegenstand der in die­ser Vereinbarung gewähr­ten Rechte ist, dass Sie alle Rechte, Titel und Rechtsansprüche ein­schließ­lich des Urheberrechts an allen „Akzeptierten Inhalten“ behal­ten, auch dann, wenn es Bestandteil abge­lei­te­ter Werke Dritter ist. Getty Images erhält alle Rechte, Titel und Rechtsansprüche, ein­schließ­lich aller Copyright-​Rechte, die neben Ihrem Copyright an Ihren „Akzeptierten Inhalten“ ent­ste­hen, für jeg­li­che Arbeiten durch oder für Getty Images, die­viel­fa­che Elemente „Akzeptierter Inhalte“ und/​oder ande­re Inhalte ent­hal­ten. Sowohl Sie, als auch Getty Images in Ihrem Namen, kön­nen das Copyright an jeg­li­chem „Akzeptierten Inhalt“ bei der ent­spre­chen­den Behörde regis­trie­ren lassen.“

Danach besitzt Getty alles, außer dem eigent­li­chen Foto als Teil des „Akzeptierten Inhalts“ – Metadaten „und/​oder ande­re Inhalte“.

Noch ein­mal: Anbieter wer­den hono­riert mit einem Anteil an der Gebühr für die Metadaten anstatt für einen Anteil an den Lizenzgebühren für das Foto, denn Getty macht voll­kom­men klar, dass sie nur für Metadaten bezahlt werden.

Bis ges­tern [Anmerkung R.K.: Gemeint ist Donnerstag, der 12.12.2013].

Auf einer ein­tä­gi­gen Konferenz, die hier in der Nähe von Washington DC vom „US Patent and Trademark Office“ ver­an­stal­tet wur­de – „Copyright Policy, Creativity, and Innovation in the Digital Economy“ (Details fin­den sie hier). Ich habe mir den Webcast ange­se­hen, ein Teilnehmer der Konferenz war John Lapham, Senior Vice President und General Counsel bei Getty Images.

Hier ist das Video:

Wenn sie zur vor­spu­len zu Minute 19:10 im Video, beginnt die Diskussion über unser Thema.

Lapham bemerkt zuerst bezüg­lich des Pinterest-Abkommens:

… ein gerau­mer Teil ihres Inhalts steht den Anbietern von Getty zu, und anstatt einen Schlagabtausch zu füh­ren dar­über, was mit Bildern auf Ihrer Webseite pas­sie­ren soll­te und was nicht, sagen wir, wenn Bilder hin- und her gescho­ben wer­den, ver­liert man die Metadaten, die Attribute. Und statt laut­hals dar­über zu strei­ten, ob man Bilder lizen­zie­ren soll­te oder nicht, lasst uns doch die Metadaten wie­der kor­rekt mit die­sen Bilddateien ver­knüp­fen und lasst unse­ren Anbietern als Gegenleistung die Tantiemen zukom­men, die ihnen für die Nutzung ihrer Inhalte zuste­hen. Das war das Ziel beim Bemühen um ein der­ar­ti­ges Abkommen…“

Die Moderatorin Ann Chaitovitz, Berater-​Anwältin für das us-​amerikanische Patentamt USPTO, hak­te bei Lapham nach, weil alle frü­he­ren Aussagen von Getty dahin­ge­hend lau­te­ten, dass nur für Metadaten bezahlt wer­den soll­te. Sie wiederholte:

Danke, ähm, also kann ich, nur zu mei­nem bes­se­ren Verständnis, es geht um Metadaten – Sie ver­knüp­fen die Metadaten wie­der, gab es da auch irgend­ei­ne Bezahlung oder war das, um sie für zukünf­ti­ge Verwendung zu kennzeichnen?“

Lapham ant­wort:

Ahh, die Vereinbarung funk­tio­niert so, dass äh, wir da eine Datenbank haben, eine Bilddatenbank, die, wis­sen Sie, Millionen von Bildern ent­hält, nicht nur unse­re, son­dern von Wettbewerbern, ande­ren Unternehmen, und wir kön­nen die Bilddatenbank abglei­chen mit einer Webseite, um her­aus­zu­fin­den, wel­che Übereinstimmungen es gibt. Und durch die Anwendung die­ser Erkennungstechnologie kön­nen wir sagen, wis­sen Sie, wir kön­nen sagen, wenn wir bei­spiels­wei­se die UPSTO-​Webseite neh­men, dass Sie dort 110.000 Fotos von Getty Images vor­hal­ten, und die­se Bilddateien haben kei­ne Metadaten mehr, wir ver­knüp­fen die­se Metadaten wie­der und die Gebühr, die dafür ver­langt wer­den kann, könn­te auf einer Basis pro Bild pro Monat erfol­gen, so dass die Person, die das Werk geschaf­fen hat, im Gegenzug dafür ent­lohnt wer­den kann.“

Lapham bringt meh­re­re Argumente. In sei­nem Eingangsstatement:

lasst unse­ren Anbietern als Gegenleistung die Tantiemen zukom­men, die ihnen für die Nutzung ihrer Inhalte zustehen.“

In sei­nem Folgebeitrag führt er aus:

wir ver­knüp­fen die­se Metadaten wie­der, und die Gebühr, die dafür ver­langt wer­den kann, könn­te auf einer Basis pro Bild pro Monat erfol­gen, so dass die Person, die das Werk geschaf­fen hat, im Gegenzug dafür ent­lohnt wer­den kann.“

Demnach ist die ver­lang­te Gebühr für das Wiederverknüpfen der Metadaten? Wenn er sagt, „die Gebühr die dafür ver­langt wer­den kann“, dann bezieht er sich offen­sicht­lich auf die Tätigkeit im glei­chen Satz davor: “ wir ver­knüp­fen die­se Metadaten wie­der“ und dann, bezieht sich das „dafür ent­lohnt wer­den kann“, bezieht sich das „dafür“ auf das „die­ses Werk geschaf­fen haben“ oder auf das Wiederverknüpfen?

Warum ist das wichtig?

Nun, in dem Vertrag von Getty Images über­tra­gen die Anbieter ihr Recht, gegen eine Rechtsverletzung zu kla­gen oder Ansprüche zu erheben:

1.11 Recht auf Wahrnehmung von Rechtsansprüchen. Getty Images erhält das Recht nach bes­tem kauf­män­ni­schem Ermessen zu ent­schei­den, ob und in wel­chem Umfang gegen Dritte wegen unbe­fug­ter Verwendung „Akzeptierter Inhalte“ vor­ge­gan­gen wer­den soll. Sie ermäch­ti­gen Getty Images und die Vertriebspartner, auf deren Kosten das exklu­si­ve Recht, jed­we­de Ansprüche im Zusammenhang mit Verletzungen des Copyrights an „Akzeptierten Inhalten“ und einem dazu­ge­hö­ren­den geis­ti­gen Eigentum („Ansprüche“) gel­tend zu machen, zu regeln, bei­zu­le­gen und abzuwehren.“

Wir stel­len hier eine fein­sin­ni­ge, aber schwer­wie­gen­de Frage. Lapham ver­deut­licht, dass Bilder von Anbietern von Getty Images einen guten Teil der Bilder bei Pinterest aus­ma­chen. Bis zu dem Abkommen war die Existenz die­ser Bilder ein Verstoß gegen das Copyright der Eigentümer der Bilder.

Getty stellt fest, dass man nicht in einen Schlagabtausch mit Pinterest gehen will. Wir spre­chen von Millionen von Bildern, und der Unterschied, was ein Fotograf als Anteil an der Metadaten-​Gebühr im Gegensatz zu einem Einkommensanteil an einer Bild-​Lizenz erhal­ten wür­de, könn­te Millionen von Dollar aus­ma­chen, die auf Kosten der Anbieter im Säckel von Getty lan­den, nur auf­grund der Art und Weise, wie die Vereinbarungen zwi­schen Getty und Pinterest sowie zwi­schen Getty und sei­nen Anbietern abge­fasst sind.

Es scheint mir hin­ter­sin­nig, ein Abkommen anzu­kün­di­gen, bei wel­chem sich das Einkommen nach den Metadaten rich­tet, aber dann – auf einer kei­nem all­zu brei­ten Publikum bekann­ten Veranstaltung, deren Beiträge nicht in zahl­lo­sen Presseartikeln wie­der­holt wer­den – eine abwei­chen­de Antwort dahin­ge­hend zu erhal­ten, dass Getty tat­säch­lich für Bildlizenzen bezahlt wird, was sie wie­der­um zu einem höhe­ren Anteil den Anbietern ver­dan­ken. Offensichtlich hat­te die Moderatorin ein ande­res Verständnis, als sie die Frage stell­te, und sie ist eine hoch­ge­schätz­te Anwältin, die die Regierung in Fragen des geis­ti­gen Eigentums berät, wes­halb es durch­aus von Bedeutung ist, dass sie ver­wirrt war von dem, was Lapham im Widerspruch zu dem zuvor ange­kün­dig­ten Abkommen sagte.

So lau­tet die offe­ne Frage, auf deren Beantwortung die Anbieter von Getty Images einen Anspruch haben:
„Erhalten wir eine Vergütung für unse­ren „Akzeptierten Inhalt“ (d.h. Fotografien) oder erhal­ten wir eine Vergütung für Metadaten?“

Lapham ver­deut­lich­te, dass die­se bedingt sind durch deren Abgaben für die Nutzung ihrer Inhalte.

Die Frage die sich dar­aus ergibt, ist:
„Wie hoch sind die Bruttoeinnahmen pro lizen­zier­tem Foto und wie hoch sind die Bruttoeinnahmen für das Wiederverknüpfen und die Anzeige der Metadaten.?“

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Dieser Artikel ist eine Übersetzung des Artikels „Deception? Getty Images & The Pinterest Deal“ aus dem Blog „Photo Business News“ von John Harrington. Die Übersetzung erfolg­te mit freund­li­cher Genehmigung des Autors. Ich habe zum bes­se­ren Verständnis eini­ge Links ein­ge­fügt und teil­wei­se eini­ge Stellen anders markiert.