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Podcast eines Fotoproduzenten Folge 36 – Interview mit dem Copytrack-​Gründer Marcus Schmitt

Neben den vie­len zah­len­den Kunden, die ihre Bilder legal erwer­ben, gibt es lei­der auch viel zu vie­le Leute, wel­che Bilder ohne die erfor­der­li­chen Nutzungsrechte ein­set­zen und damit Urheberrechtsverletzungen bege­hen.

Das Aufspüren und Nachverfolgen die­ser ille­ga­len Bildnutzungen kann zeit- und ner­ven­rau­bend sein, wes­halb es eini­ge Dienstleister gibt, wel­che damit wer­ben, dass sie auto­ma­ti­siert Bildnutzungen im Internet tra­cken und auch Bilderklau juris­tisch ver­fol­gen können.

Einer die­ser Anbieter ist die Berliner Firma Copytrack, wel­che von Marcus Schmitt gegrün­det und auch von ihm als CEO gelei­tet wird.

Wir haben aus­führ­lich über sei­ne Erfahrungen mit Rechtsverletzungen gere­det, in wel­chen Ländern am meis­ten und am wenigs­ten Chancen auf Erfolg bestehen, wel­cher Bilderdiebstahl bis­her am teu­ers­ten war, auf was Fotografen ach­ten soll­ten und eini­ges mehr:

PORTFOLIO:

Ein Portfolio in dem Sinne gibt es bei die­ser Folge logi­scher­wei­se nicht, daher statt­des­sen eini­ge anony­mi­sier­te Screenshots aus dem User-​Backend von Copytrack:

das Dashboard von Copytrack
die Inbox von Copytrack mit den Suchergebnissen
eini­ge System Tags, wel­che Copytrack auto­ma­tisch ver­ge­ben kann
die Systematik der ein­ge­reich­ten Fälle bei Copytrack

SHOWNOTES:

Robert Kneschke: Abmahnung erhalten wegen kritischem Blogbeitrag

Wer Journalismus nicht nur als Verlängerung der PR-​Abteilung von gro­ßen Firmen oder aus­ge­la­ger­te Marketing-​Abteilung sieht, wird über bran­chen­re­le­van­te Themen auch manch­mal kri­tisch berich­ten müssen.

So ver­su­che ich das auch hier im Blog. Leider führt das logi­scher­wei­se dazu, dass die Personen, wel­che kri­tisch beleuch­tet wer­den, das Licht der Öffentlichkeit scheu­en und ver­su­chen, die Berichterstattung zu behin­dern oder gar zu verhindern.

So auch beim Blogartikel „Rafael Classen, Abmahnungen, feh­len­de IPTC-​Daten und Wirestock: Der aktu­el­le Stand“ vom 5.8.2022. Die Anwaltskanzlei von Herrn Classen hat­te mir schon vor der Berichterstattung nahe­ge­legt, dass ich lie­ber „Abstand von dem geplan­ten Vorhaben“ neh­men solle.

Einige Wochen nach der Veröffentlichung flat­ter­te mir nun eine Abmahnung der glei­chen Anwaltskanzlei im Namen von Herr Classen ins Haus wegen angeb­li­cher „Verletzung des Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrechts“.

Die Abmahnung umfasst gan­ze 24 Seiten mit einem Gegenstandswert von 80.000 Euro und der Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 30.08.2022 mit etli­chen Unterpunkten, auf was ich alles ver­zich­ten solle.

Die Verletzung des Wettbewerbsrechts sol­le ent­stan­den sein, weil ich (als direk­ter Konkurrent) mit angeb­lich unwah­ren Aussagen im Blogbeitrag die Tätigkeiten und per­sön­li­chen sowie geschäft­li­chen Verhältnisse des Mandanten her­ab­set­zen und ver­un­glimp­fen würde.

Persönlichkeitsrechte wür­de ich des­halb ver­let­zen, weil ich den Mandanten angeb­lich anpran­gernd in der Überschrift nen­ne, ihn im Blog fort­wäh­rend auf­grei­fe und zum Gegenstand der Berichterstattung mache, obwohl das von mir kri­ti­sier­te Verhalten bran­chen­üb­lich und recht­lich zuläs­sig sei.

Ich habe im Rahmen der jour­na­lis­ti­schen Sorgfaltspflicht sowohl dar­auf geach­tet, alle genann­ten Fakten zu prü­fen sowie dem Betroffenen eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.

Daher sehe ich der Auseinandersetzung gelas­sen ent­ge­gen und bin zuver­sicht­lich, dass ich einem Gericht schlüs­sig ver­mit­teln kann, war­um der Artikel so ver­öf­fent­licht wurde.

Rafael Classen, Abmahnungen, fehlende IPTC-​Daten und Wirestock: Der aktuelle Stand

Einer mei­ner meist­ge­le­se­nen Artikel im Blog die­ses Jahr ist „Rafael Classen ver­schickt „Abmahnungen“ an Bildkäufer wegen Social Media Nutzung“ sowie der Folgeartikel „Zwickmühlen-​Falle: Neue „Abmahnungen“ durch Rafael Classen (RC Photostock) gegen Bildkäufer“.

Da mich wei­ter­hin regel­mä­ßig Kontaktanfragen betrof­fe­ner Bildkäufer errei­chen und sich bei dem Thema eini­ges getan hat, gibt es heu­te ein kur­zes Update.

Fehlende oder gelöschte IPTC-Metadaten

Betrafen die ers­ten „Abmahnungen“ von Rafael Classen haupt­säch­lich angeb­li­che unpas­sen­de Social-​Media-​Nutzungen, ist er nun umge­schwenkt auf angeb­lich gelösch­te IPTC-Metadaten.

Als Nachweis für die angeb­lich gelösch­ten IPTC-​Metadaten führt er zwei Links bei Spiegel Online und dem Bundesumweltministerium an, die Bilder von Herr Classen nut­zen. Diese Bilder ent­hal­ten zwar tat­säch­lich Urhebernachweise in den IPTC-​Daten, jedoch sind die­se laut IPTC-​Daten bei EyemEm/​Getty Images bzw. iStock gekauft wor­den. Daraus lässt sich nicht ablei­ten, dass sei­ne Bilder bei Adobe Stock oder Fotolia Urhebernachweise enthielten.

Classen ver­weist in sei­nen Emails ger­ne aus­führ­lich dar­auf, dass Adobe Stock in deren Lizenzbestimmungen „eine Entfernung der urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Schutzrechtshinweise in den IPTC-​Metadaten in kei­ner Lizenz erlaubt“.

Er ver­gisst jedoch zu erwäh­nen, dass die Anbieter bei Adobe Stock spä­tes­tens seit Juli 2016 beim Upload von Bildern den Nutzungsbedingungen zuge­stimmt haben, in denen unter ande­rem steht:

5.2 […] Des Weiteren dür­fen Metadaten ohne Haftung durch uns, unse­re Vertriebshändler oder unse­re Benutzer geän­dert, ent­fernt oder erwei­tert werden.“

Am 1. März 2022 gab es eine Aktualisierung die­ser Nutzungsbedingungen, in denen nun kon­kre­ter steht:

7.1. […] Sie sind ins­be­son­de­re damit ein­ver­stan­den, dass Unternehmen der Adobe-​Gruppe Urheberangaben, die in Metadaten ent­hal­ten sind, ent­fer­nen oder modi­fi­zie­ren und dies auch ihren Nutzern gestat­ten. Diese Befugnis ist beschränkt auf sol­che Fälle, in denen Metadaten infol­ge einer ver­trags­ge­mä­ßen Wahrnehmung von Nutzungs- und Bearbeitungsrechten durch Unternehmen der Adobe-​Gruppe oder sei­ne Nutzer (etwa bei Bearbeitung, Übertragung, Ergänzung, Kürzung, Kompilierung, Werkverbindung und Collagierung), z.B. infol­ge der Verwendung markt­üb­li­cher Bearbeitungssoftware, auto­ma­ti­siert ent­fernt werden.“

Ich ver­mu­te, dass die Aktivitäten von Herr Classen ein Grund für die Konkretisierung der Nutzungsbedingungen waren.

Die „markt­üb­li­che Bearbeitungssoftware“ agiert aktu­ell näm­lich lei­der nicht so kon­sis­tent, wie nor­ma­le Benutzer anneh­men könn­ten. Werden Bilder im CMS WordPress für Webseiten mit­tels einem dort inte­grier­ten Bildgrößen-​Preset ver­klei­nert, blei­ben die IPTC-​Metadaten ent­hal­ten. Wird ein Bild dort jedoch mit einem manu­ell ver­ge­be­nen Wert ver­klei­nert, ver­schwin­den die Metadaten. Da muss mensch erst mal drauf kommen…

Das ist rele­vant, weil der §95c UrhG eine wis­sent­li­che Handlung vor­aus­setzt, die ver­mut­lich nicht gege­ben ist, wenn das CMS-​Verhalten sich undo­ku­men­tiert je nach Detaileinstellung unterscheidet.

Rückkehr zu Adobe Stock durch die Hintertür Wirestock

In sei­nen wir­ren Emails erklärt Herr Classen lang und breit, dass Adobe Stock ihm die Zusammenarbeit gekün­digt habe. Darüber hin­aus schreibt er:

Es besteht kei­ner­lei ver­trag­li­che Verbindung mehr zwi­schen mir und Adobe Stock/​ Fotolia, die Firma Adobe Stock/​ Fotolia ist hier auch nicht zustän­dig. Der guten Ordnung hal­ber wei­se ich noch­mals dar­auf hin, dass die Firma Adobe Stock/​ Fotolia seit gerau­mer Zeit nicht mehr berech­tigt ist, Nutzungsrechte an mei­nen Werken zu gewähren.“

[Update 10.11.2022: Satz auf­grund einer Einstweiligen Verfügung ent­fernt.] Wirestock ist ein Dienstleister, der es Fotografen erlaubt, die dort hoch­ge­la­de­nen Bilder im Namen von Wirestock an meh­re­re Microstock-​Agenturen gleich­zei­tig zu ver­tei­len; dar­un­ter auch Adobe Stock.

Da die Fotografen die­se Auswahl selbst tref­fen müs­sen, ist es komisch, dass er wei­ter­hin behaup­tet, dass Adobe kei­ne Nutzungsrechte an sei­nen Werken ver­ge­ben dürfe.

Foto von Rafael Classen via Wirestock bei Adobe Stock

Da Rafael Classen bei Adobe Stock wegen sei­ner Aktivitäten zah­len­der Kunden gegen­über nicht gern gese­hen ist, ist es sehr nütz­lich, dass die neu­en Bilder von Rafael Classen nun nicht mehr unter sei­nem Namen dort ange­bo­ten wer­den, son­dern im Namen von Wirestock (sie­he Screenshot oben).

Woher ich dann weiß, dass obi­ges Foto tat­säch­lich von Herr Classen ist?
Das glei­che Bild ist auch in sei­nem eige­nen Webshop RC-​Photo-​Stock mit der Urheberangabe „rclas­sen“ erhältlich:

Das glei­che Bild auf RC Photo Stock

Das ist kein Einzelfall, denn es betrifft etli­che Bilder, hier ein zwei­tes Beispiel, dies­mal aus dem „Wirestock Creators“-Account bei Adobe Stock:

Foto von Rafael Classen via Wirestock bei Adobe Stock

Als Nachweis wie­der das glei­che Bild in sei­nem eige­nen Bildershop:

Das glei­che Bild auf RC Photo Stock

Ironischerweise ent­hal­ten die Bilder von Rafael Classen, wel­che via Wirestock bei Adobe Stock ange­bo­ten wer­den, nur den Urheberhinweis „Wirestock – stock.adobe.com“ in den IPTC-​Metadaten. [Update 10.11.2022: Satz auf­grund einer Einstweiligen Verfügung entfernt.]

Wer als zah­len­der Kunde Streit mit Rafael Classen ver­mei­den möch­te, soll­te also auch bei Bildern von Wirestock (und Wirestock Creators) sehr auf­pas­sen, ob das Bild even­tu­ell von Herr Classen sein könn­te und Metadaten enthält.

Wie Herr Classen ange­sichts sei­ner akti­ven Bilder bei Adobe Stock zu der Annahme kommt, dass die Bildagentur kei­ne Nutzungsrechte an sei­nen Werken ein­räu­men dür­fe, ist mir lei­der schlei­er­haft. Eine dies­be­züg­li­che Anfrage an Herr Classen beant­wor­te die­ser lei­der nur mit einem Verweis auf sei­ne Anwaltskanzlei. Diese schrieb dann:

Wie Ihrer Presseanfrage inhalt­lich zu ent­neh­men ist, sind Sie mit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Gewährung einer hin­rei­chend sub­stan­ti­ier­ten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ver­traut. Insofern kann eine Stellungnahme unse­res Mandanten nicht erfolgen.“

Am bes­ten wäre es aus Sicht von Herr Classens Anwälten jedoch, wenn ich die­se Berichterstattung ganz unter­las­sen würde:

„Wir mah­nen inso­fern drin­gend zur Zurückhaltung und zur Einhaltung der erfor­der­li­chen Sorgfalt, bes­ser zur Abstandnahme von dem geplan­ten Vorhaben, des­sen Intention zuvör­derst unlau­te­re Ziele zum Gegenstand zu haben scheint.“

Abmahnung wegen fehlender Abmahnung

Die Allianz deut­scher Designer AGD hat­te letz­tes Jahr den Artikel „Abmahnung wegen der Löschung von Metadaten“ ver­öf­fent­licht, um deren Mitglieder vor den Praktiken von Herr Classen zu war­nen. Unter ande­rem wegen der berich­te­ten Abmahnungen mahn­te Herr Classen die AGD ab, weil er angeb­lich kei­ne Abmahnungen, son­dern nur „Berechtigungsanfragen“ ver­sen­den wür­de. Blöd ist nur, dass Herr Classen doch rich­ti­ge Abmahnungen ver­schickt hat­te. Der Fall ende­te in einem Vergleich, der unter ande­rem ent­hielt, dass Herr Classen auf der Webseite der AGD die Möglichkeit bekam, sei­ne Sicht der Dinge darzulegen.

Das mach­te Herr Classen dann im Artikel „Rechteverfolgung wegen der Löschung von Foto-​Metadaten“.

Disclaimer/​Full Disclosure: Ich habe aktu­ell mit Herrn Classen eben­falls eine juris­ti­sche Auseinandersetzung in einer ande­ren Sache.

Update 5.8.2022:
Die Direktorin Kirsten Harris von Adobe Stock Content bat mich, fol­gen­des zu aktua­li­sie­ren: „Ich […] muss rich­tig­stel­len, dass Wirestock Content von Classen aus ihrem Adobe Stock Account ent­fernt hat. Die bei­den Fotos, die Du als Beispiele ange­zeigt hast, gibt es nicht mehr auf Adobe Stock. Ich bit­te Dich, Deinen Beitrag ent­spre­chen upzudaten.“

Update 10.11.2022:
Aufgrund einer Einstweiligen Verfügung, wel­che Herr Rafael Classen gegen mich erwirkt hat, darf ich zwei Sätze in die­sem Artikel nicht mehr ver­öf­fent­li­chen. Der Behauptung der Gegenseite, dass die­ser Artikel eine „unwah­re Gesamtaussage“ ent­hal­te, konn­te das Gericht aber nicht folgen.

Podcast eines Fotoproduzenten Folge 13 – Interview mit Serge Licht und Michael Lamberty vom Bildersuchdienst Lapixa

Es gibt etli­che Tools und Firmen, die einem ver­spre­chen, die eige­nen Bilder im Internet auf­zu­spü­ren. In der aktu­el­len Folge vom „Podcast eines Fotoproduzenten“ habe ich mit der Berliner Firma Lapixa gere­det, die mir erklä­ren, wie sie Bilder im Internet fin­den, wel­che Vorteile Fotografen davon haben und was man bei der Durchsetzung von Urheberrechtsverletzungen beach­ten muss.

Gesprächspartner sind dies­mal der Lapixa-​CEO Serge Licht (rechts im Bild unten) sowie Michael Lamberty (links im Bild) als Leiter der Rechtsabteilung von Lapixa.

Außerdem reden wir dar­über, wel­chen mög­li­chen Schadensersatz Fotografen für geklau­te Bilder erzie­len kön­nen, in wel­chen Ländern die Rechteverfolgung ein­fa­cher oder schwie­ri­ger ist und wel­che Bilder beson­ders ger­ne geklaut werden.

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Einige Screenshots aus dem Backend von Lapixa (anony­mi­siert von mir):

SHOWNOTES:
Webseite von Lapixa

Frag den Anwalt – Folge 08: Darf man Fotos von Oldtimern oder Flugzeugen veröffentlichen?

Nach lan­ger Zeit gibt es wie­der eine neue Folge von „Frag den Anwalt“. Diesmal ein Thema für die Autofotografen unter euch:

Foto: Alexey Testov

Hallo Robert,

seit eini­ger Zeit Suche ich nach einer Antwort auf fol­gen­de Frage, bzw. Fragen:
Kann ich Fotos von Oldtimern ver­öf­fent­li­chen, die auf einem Oldtimertreffen gemacht wurden?
Manche Treffen haben ihre eige­nen Bestimmungen, da ist es klar. Wie sieht es aber bei unge­re­gel­ten Veranstaltungen oder einem zufäl­li­gen Schnappschuß im öffent­li­chen Raum aus?
Sollte man das Kfz-​Kennzeichen immer unkennt­lich machen?
Die glei­che Frage stel­le ich mir übri­gens auch für Flugzeuge.
Ist es erlaubt Privatmaschinen (z.B. eine Cessna) auf einem „Planespotter“-Blog zu zeigen?
Vielleicht habe ich ja Glück und das wird ein Thema für die neue Rubrik!“

© Giuseppe Blasioli /​ Fotolia

Bei der Erstellung von Fotos auf Oldtimertreffen – also außer­halb des öffent­li­chen Raums – gilt zunächst das­sel­be, wie für jede ande­re Veranstaltung auch. Zunächst ist zu klä­ren, ob der Veranstalter damit ein­ver­stan­den ist, dass dort foto­gra­fiert wird. Dabei spielt es übri­gens kei­ne Rolle, ob das Ganze eine orga­ni­sier­te oder eine unge­re­gel­te Veranstaltung ist. Das Recht zu regeln, ob und wie /​ wofür foto­gra­fiert wer­den darf, resul­tiert aus dem Hausrecht des Veranstalters, das auch dann besteht, wenn die Veranstaltung „unge­re­gelt“ ist, aber auf Privatgrund stattfindet.

Erfahrungsgemäß wer­den die meis­ten Veranstalter gegen pri­va­te oder Fotos für ein Portfolio nichts haben. Dennoch emp­fiehlt es sich auch für Portfolionutzungen und aller­spä­tes­tens sobald es aber zu einer Weitergabe oder irgend­wie kom­mer­zi­el­len Verwertung der Aufnahmen kommt, eine Einwilligung des Veranstalters ein­zu­ho­len, um jeg­li­chem Ärger aus dem Weg zu gehen.
Daneben sind bei der Fotografie von Autos stets Rechte des Herstellers ein Thema. Hier kom­men Urheberrechte für die Formgestaltung von Autos oder Autoteilen sowie Marken- und Designrechte hin­sicht­lich der Logos, Typbezeichnungen und eben­falls Formgebungen der Fahrzeuge in Betracht. Oldtimer sind hier in der Regel nicht ganz so kri­tisch zu sehen, wie aktu­el­le Modelle, da Urheber- und Designrechte nach einer gewis­sen Zeit ablau­fen und auch nicht ver­län­gert wer­den kön­nen. Dennoch blei­ben hier immer Restrisiken bestehen, sodass theo­re­tisch die Einwilligung der Hersteller des jewei­li­gen Fahrzeuges zu fra­gen ist.
Die Antwort auf die­se Frage lässt aber erfah­rungs­ge­mäß sehr lan­ge auf sich war­ten oder bleibt völ­lig aus. Im öffent­li­chen Raum kann bei Fahrzeugen übri­gens nicht auf die Panoramafreiheit zurück­ge­grif­fen wer­den, da die­se nur für Objekte gilt, die sich dau­er­haft im öffent­li­chen Raum befin­den, was bei Autos gera­de nicht der Fall ist.
Zudem stellt sich die Frage, ob auch der Halter des foto­gra­fier­ten Fahrzeuges zu fra­gen ist. Hier vor­weg: Autos haben kein all­ge­mei­nes Persönlichkeitsrecht und auch das Persönlichkeitsrecht des Halters schlägt in der Regel nicht auf das Fahrzeug durch. Daher muss bei der Fotografie von Autos grund­sätz­lich der Halter des Fahrzeuges nicht gefragt wer­den. Etwas ande­res könn­te gel­ten, wenn die Kennzeichen erkenn­bar sind, da die­se dem Fahrzeug die Zuordenbarkeit zum Halter ver­lei­hen. Allerdings ist hier zu berück­sich­ti­gen, dass die­se Zuordnung nicht ohne Weiteres mög­lich ist, sodass zumin­dest ich in die­sem Streit die Auffassung ver­tre­te, dass auch die Abbildung des Kennzeichens kei­ne Rechtsverletzung dar­stellt. Dies gilt umso mehr, als sich in der kon­kre­ten Fragestellung der Halter mit sei­nem Fahrzeug in eine öffent­li­che Sphäre begibt, indem er an einer Veranstaltung teil­nimmt. Die Thematik der recht­li­chen Bedeutung der Abbildung von Kennzeichen ist aller­dings umstrit­ten, sodass die Anonymisierung des Kennzeichens (etwa durch Austausch mit Fantasiekennzeichen) sicher­lich rat­sam ist, um auf Nummer sicher zu gehen. Das Gleiche gilt für die Fotografie von Flugzeugen.
Zusammengefasst ist es gera­de in die­sem Bereich der Fotografie schwie­rig, alle recht­lich erfor­der­li­chen Einwilligungen ein­zu­ho­len, da bei Autos sehr vie­le Rechte ver­eint sind. Gegebenenfalls soll­te man hier, falls man sich im Graubereich bewegt, fra­gen, wie stark man in wes­sen Rechte ein­greift und ob hier die Nachverfolgung einer poten­ti­el­len Rechtsverletzung nach deren Entdeckung wahr­schein­lich erscheint.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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