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Was macht die Künstlersozialkasse (nicht nur) für Fotografen?

Die Organisation, zu der ich neben der zuletzt behan­del­ten VG Bild-​Kunst oft Fragen erhal­te, ist die Künstlersozialkasse.

Steuerberater bei Finanzberatung im Büro mit Akten am Schreibtisch

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine Pflichtversicherung für selbst­stän­di­ge Künstler und Publizisten, zum Beispiel Bildjournalisten, Fotografen, Schauspieler und mehr. Sie deckt die gesetz­li­che Krankenversicherung, Rentenversicherung und sozia­le Pflegeversicherung ab. Unter Umständen ist auch eine Befreiung von der gesetz­li­chen Kranken- und Pflegeversicherung mög­lich, um sich selbst pri­vat zu versichern.

Wer kann Mitglied in der Künstlersozialkasse werden?

Die Mitgliedschaft setzt eine erwerbs­mä­ßi­ge Ausübung einer selb­stän­di­gen künst­le­ri­schen oder publi­zis­ti­schen Tätigkeit voraus.

Erwerbstätig bedeu­tet für die Künstlersozialkasse, dass die Tätigkeit nicht nur als Hobby oder aus Liebhaberei aus­ge­übt wird, son­dern auf eine ernst­haf­te Beteiligung am Wirtschaftsleben und auf die Erzielung von Arbeitseinkommen aus­ge­rich­tet ist. Die Tätigkeit muss von vorn­her­ein auf Dauer ange­legt sein. Eine Urlaubsvertretung reicht bei­spiels­wei­se nicht aus.

Eine Tätigkeit als Fotograf kann sowohl künst­le­risch als auch hand­werk­lich aus­ge­übt werden.

Als hand­werk­lich stuft die Künstlersozialkasse die Erstellung von Fotos zum Privatgebrauch ein, zum Beispiel Porträt‑, Hochzeits‑, Familien‑, Schwangeren‑, Kinder- oder Aktfotografie zur pri­va­ten Verwendung durch die Kunden. Wer nur davon lebt, kann kein Mitglied der Künstlersozialkasse werden.

Als künst­le­ri­sche oder publi­zis­ti­sche Tätigkeit gel­ten bei der Künstlersozialkasse die Pressefotografie, die Werbefotografie sowie die Fotografie für Verlagspublikationen (Postkarten, Bildbände und so wei­ter).  Gleiches gilt auch, wenn Fotografie auf Kunstausstellungen als bil­den­de Kunst prä­sen­tiert wird oder für Stockfotografen, da die­se kei­nen Auftraggeber haben und bei ihren Fotos frei ent­schei­den können.

Ein Gewerbeanmeldung oder eine GbR ist eben­so wenig Voraussetzung, wie sie ein Ausschlussgrund für die Künstlersozialkasse ist.

Selbständige Künstler, die als star­ke Arbeitgeber fun­gie­ren, weil sie zum Beispiel mehr als einen Mitarbeiter haben, gel­ten nicht als schutz­be­dürf­tig und wer­den nicht in der KSK versichert.

Auf der Webseite der Künstlersozialkasse gibt es ein aus­führ­li­ches Anmeldeformular mit Fragebogen, mit wel­chem die KSK den Beitritt prüft. Das erfor­der­li­che Einkommen kann unter ande­rem durch Rechnungen oder Steuererklärungen nach­ge­wie­sen wer­den, die künst­le­ri­sche Tätigkeit bei­spiels­wei­se durch Ausstellungen, Veröffentlichungen, Urkunden, Preisen oder Stipendien.

Was macht die Künstlersozialkasse?

Die Künstlersozialkasse über­nimmt gewis­ser­ma­ßen den „Arbeitergeberanteil“ an der Kranken- Renten- und sozia­len Pflegeversicherung, wel­chen sie bei Firmen kas­siert, die Künstler beschäf­ti­gen, z.B. Werbeagenturen, Galerien, Zeitschriftenverlage und so weiter.

Dadurch zah­len selb­stän­di­ge Künstler nur die Hälfte der Beiträge im Vergleich zu ande­ren Selbständigen und sind damit ähn­lich güns­tig gestellt wie Angestellte.

Zwar wird die Krankenversicherung güns­ti­ger, aber gleich­zei­tig bin ich gezwun­gen, deren Renten- und Pflegeversicherung eben­falls zu neh­men. Da die­se kaum aus­rei­chen wird, habe ich noch zusätz­lich eine pri­va­te Rentenversicherung abgeschlossen.

Die eigent­li­chen Leistungen wie zum Beispiel Krankengeld, Rente oder ähn­li­ches wer­den von der jewei­li­gen Krankenkasse bezie­hungs­wei­se dem Rentenversicherungsträger erbracht.

Wie viel kostet die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse?

Die Beiträge der KSK bemes­sen sich nach dem Einkommen und ande­ren Faktoren wie Kindern etc. Bei einem Jahreseinkommen von ca. 10.000 Euro wür­den zum Beispiel unge­fähr 150 Euro im Monat fällig.

Wenn jemand neben der KSK-​pflichtigen Tätigkeit noch einer ande­ren sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Tätigkeit nach­geht, wie bei­spiels­wei­se ein Angestellter, dann ent­schei­det in der Regel, wel­che Tätigkeit durch­schnitt­lich mehr Einkommen erzielt dar­über, wo der Versicherungspflicht nach­ge­kom­men wer­den muss. Das ist jedoch kom­plex und von eini­gen Faktoren abhän­gig, die einem die Künstlersozialkasse und die Krankenversicherungen ger­ne genau­er erklären.

Einmal jähr­lich im Herbst bit­tet die Künstlersozialkasse um eine Schätzung des zu erwar­ten­den Einkommens im nächs­ten Jahr, um die Beiträge dar­an anzu­pas­sen. Sollte sich im Laufe des Jahres abzeich­nen, dass die tat­säch­li­chen Einnahmen von der Schätzung stark abwei­chen, kann eine Korrektur ein­ge­reicht werden.

Welche Erfahrungen habt ihr mit der KSK gemacht?

Was ist die VG Bild-​Kunst und wie hilft sie Fotografen?

Ab und zu krie­ge ich Anfragen von Fotografen, wel­che wis­sen wol­len, was die VG Bild-​Kunst ist und ob es sinn­voll ist, dort aktiv zu sein.

Deshalb schau­en wir uns heu­te die VG Bild-​Kunst genau­er an.

Was ist die VG Bild-Kunst?

Das „VG“ steht für Verwertungsgesellschaft und ist eine Organisation, wel­che seit 1968 stell­ver­tre­tend für Künstler und Urheber Rechte wahr­nimmt. Überwacht wird die VG Bild-​Kunst vom Deutschen Patent- und Markenamt.

Andere Verwertungsgesellschaften sind die VG Wort für Autoren und Journalisten oder die GEMA für Musiker, zusätz­lich gibt es noch etli­che klei­ne­re Organisationen für spe­zi­el­le Bereiche, zum Beispiel die Filmverwertungsgemeinschaft GÜFA.

Die VG Bild-​Kunst hat über 54.000 Mitglieder und küm­mert sich unter ande­rem um drei Aufgabenbereiche:

  1. Sie zieht Forderungen von pau­scha­len Urheberrechtsabgaben (zum Beispiel der Privatkopievergütung) ein und ver­teilt die­se an die Urheber.
  2. Sie küm­mert sich um die Lizenzierung von indi­vi­du­el­len Urheberrechten, zum Beispiel den Reproduktionsrechten bil­den­der Künstler.
  3. Sie enga­giert sich für die Stärkung und den Schutz des Urheberrechts, zum Beispiel durch poli­ti­sche Lobbyarbeit und Aufklärungsarbeit.

Die VG Bild-​Kunst hat kei­ne eige­nen wirt­schaft­li­chen Interessen, son­dern ver­folgt nur treu­hän­de­risch die Rechte ihrer Mitglieder.

Kurzes Beispiel zur Veranschaulichung:
Meine Fotos sind im Internet zu sehen, wenn Kunden die­se über Bildagenturen kau­fen. Nun könn­te jemand so ein Foto auf sei­ner Festplatte spei­chern und aus­dru­cken, um es an die Wand zu hän­gen. Dann fän­de eine Nutzung statt, die ich nicht mit­be­kom­me und für die ich auch nicht hono­riert wer­den würden.

Deswegen müs­sen Hersteller von Druckern und ande­ren Geräten, wel­che Vervielfältigungen erlau­ben (Festplatten, Scanner, etc.) eine Pauschale für jedes Gerät an die ent­spre­chen­den Verwertungsgemeinschaften abfüh­ren, wel­che dann unter allen Mitgliedern auf­ge­teilt wird. Auch aus ande­ren Quellen erhält die VG Bild-​Kunst Geld und lei­tet es weiter.

Wer kann Mitglied in der VG Bild-​Kunst werden?

Mitglied der VG Bild-​Kunst kann jeder wer­den, der im visu­el­len Bereich tätig ist, zum Beispiel:

  • Bildende Künstler (Maler, Bildhauer, etc.)
  • Fotografen
  • Illustratoren
  • Kameraleute
  • Kostümbildner
  • Karikaturisten
  • usw.

Da dies sehr unter­schied­li­che Arten von Künstlern sind, gibt es in der VG Bild-​Kunst drei Berufsgruppen. Berufsgruppe I sam­melt die Bildenden Künste, Berufsgruppe II die Fotografen sowie Illustratoren etc. und Berufsgruppe III die fil­mi­schen Berufe.

Neben den oben genann­ten Urhebern kön­nen auch deren Erben sowie Bildagenturen und Fotoarchive Mitglied werden.

Um Mitglied zu wer­den, kann hier bei der VG Bild-​Kunst ein Vertrag ange­for­dert wer­den, wel­cher unter­schrie­ben in dop­pel­ter Ausführung zusam­men mit einer Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite, nicht rele­van­te Daten, ins­be­son­de­re die Berechtigungsnummer, soll­ten geschwärzt wer­den) zurück­ge­schickt wer­den muss. Die Mitgliedschaft ist kos­ten­los.

Nach ca. 4–6 Wochen erhal­ten sie ein Exemplar des Vertrags zurück sowie ihre Meldeunterlagen. Es ist emp­feh­lens­wert, auch die Email-​Adresse anzu­ge­ben, weil sie dann auch den Login für die Online-​Meldung erhal­ten. Dazu spä­ter mehr.

Wie schüttet die VG Bild-​Kunst Geld aus?

Damit die VG Bild-​Kunst den „Kuchen“ kor­rekt ver­tei­len kann, ist sie auf die Meldungen ihrer Mitglieder angewiesen.

Wer Meldungen über ver­öf­fent­lich­te Werke in Papierform abge­ben möch­te, muss das für die Hauptausschüttung bis Ende Juni für das vor­he­ri­ge Jahr machen, ich emp­feh­le jedoch die Online-​Meldung, bei der man bis zum 31. Oktober Zeit hat.

Gemeldet wer­den können:

  • Veröffentlichungen in Büchern oder Kalendern (wel­che eine ISB-​Nummer haben)
  • Veröffentlichungen in digi­ta­len Medien, zum Beispiel Coverfotos für CDs, DVDs, aber auch Veröffentlichungen auf Webseiten
  • Netto-​Nutzungshonorare, zum Beispiel für die Veröffentlichung in Zeitungen, Zeitschriften, aber auch TV-​Standbilder oder die Nutzung über Bildagenturen und Fotoarchive

Beim Melden von Büchern ist die Angabe des Titels, des oder der Autoren, der ISBN, des Verlags sowie das Erscheinungsjahr not­wen­dig. Berücksichtigt wer­den bei der Ausschüttung nur Bücher, wel­che nicht mehr als 5 Jahre vor dem aktu­el­len Jahr erschie­nen sind. „Print-On-Demand“-Bücher wer­den nur berück­sich­tigt, wenn min­des­tens 250 Verkäufe nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Veröffentlichungen in E‑Books kön­nen lei­der nicht gemel­det werden.

Zusätzlich wird die Art des Buches abge­fragt (Kinderbuch, Schulbuch, wis­sen­schaft­li­ches Werk, Sachbuch/​Sonstiges) sowie die kon­kre­te Anzahl an Fotos oder Illustrationen im Buch oder auf dem Titel oder Umschlag.

Es dür­fen auch fremd­spra­chi­ge Bücher gemel­det wer­den, der Anteil an der Ausschüttung ist hier jedoch noch deut­lich gerin­ger, bis die VG Bild-​Kunst eine stär­ke­re Zusammenarbeit mit den aus­län­di­schen Verwertungsgesellschaften eta­bliert hat.

Auch bei CD-​/​DVD-​Veröffentlichungen wer­den nur die in den letz­ten fünf Jahren erschie­nen­den Werke berück­sich­tigt. Dabei müs­sen Werke in digi­ta­ler Form auf der CD/​DVD sowie im Booklet gedruck­te Werke sepa­rat gemel­det werden.

Beispiel für ein Meldeformular der VG Bild-Kunst
Beispiel für ein Meldeformular der VG Bild-Kunst

Während Bücher und CDs/​DVDs nur ein­mal gemel­det wer­den müs­sen, um in den nächs­ten (maxi­mal fünf) Jahren wie­der berück­sich­tigt zu wer­den, müs­sen Online-​Nutzungen auf Webseiten jedes Jahr neu gemel­det werden.

Dafür kön­nen meh­re­re Bilder auf einer Domain zusam­men gemel­det wer­den, gezählt wer­den jedoch höchs­tens 100 Bilder pro Domain. Dafür muss der Domainname ange­ge­ben wer­den und der Inhaber der Domain laut Impressum. Zusätzlich wird abge­fragt, ob es die eige­ne, eine pri­va­te Webseite oder ein gewerb­li­cher oder insti­tu­tio­nel­ler Internetauftritt ist. Zum Schluss wird die Anzahl der gezeig­ten Bilder in das Formular ein­ge­tra­gen, getrennt nach den Kategorien Kunst/​Illustration/​Foto.

Bilder in geschütz­ten Bereichen (zum Beispiel durch Passwort-​Sperre oder Privatsphäre-​Filter bei Facebook) kön­nen nicht berück­sich­tigt wer­den, eben­so wie Suchmaschinen. Tauchen iden­ti­sche Bilder auf der Webseite mehr­mals auf, ist das Bild nur ein­mal zu zählen.

Zwar ist es erlaubt, nur die Haupt-​Domain zu mel­den ohne die kon­kre­te Unterseite, aber da es die ver­stärkt statt­fin­den­den Kontrollen der VG Bild-​Kunst deut­lich erleich­tert, ist die Angabe der kon­kre­ten Seite (also z.B. www.beispiel.de/portfolio/portrait.html statt nur www.beispiel.de) erwünscht.

Es stimmt übri­gens nicht, dass der Name des Urhebers im Impressum einer Webseite genannt zu wer­den, um Ansprüche als Fotograf bei der VG Bild-​Kunst anzu­mel­den. Diese Regelung betrifft nur Web-​Designer, wel­che die Gestaltung einer Webseite selbst als Anspruch mel­den wollen.

Ausdrücklich eben­falls gemel­det wer­den dür­fen die Webseiten von Bildagenturen oder Galerien mit den eige­nen Werken sowie Verkaufsplattformen, auf denen Publikationen von Werken, z.B. Bücher oder DVDs, ange­bo­ten werden.

Wichtiger Hinweis:
Wer nur „Online-​Nutzungen“ mel­det, muss wei­te­re Einkünfte aus künst­le­ri­scher oder publi­zis­ti­scher Tätigkeit durch einen Steuerberater oder die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse oder einem geeig­ne­ten Berufsverband (z.B. Freelens, DJV, BVPA, AGD o.ä.) nachweisen.

Die Meldung der Nutzungshonorare (net­to) ist in sechs Bereiche unterteilt:

  • aus­schließ­lich redak­tio­nel­le Nutzung (hohe Verbreitung)
  • aus­schließ­lich redak­tio­nel­le Nutzung (nor­ma­le Verbreitung)
  • über­wie­gend redak­tio­nel­le Nutzung
  • über­wie­gend werb­li­che Nutzung
  • aus­schließ­lich werb­li­che Nutzung
  • von Fernsehanstalten (ste­hen­de Bilder)

Gemeldet wer­den kön­nen nur Nutzungen in Deutschland und Auftraggeber, wel­che einen deut­schen Firmensitz haben.

Als Beispiele für Firmen oder Bildagenturen mit einer aus­schließ­lich redak­tio­nel­len Nutzung und einer hohen Verbreitung (Auflagen ab 300.000 Exemplaren) wer­den Nachrichtenagenturen oder Zeitschriften wie die DPA, Reuters, Imago, Action Press, Spigel, Stern, Zeit etc. genannt.

Medien mit aus­schließ­lich redak­tio­nel­ler Nutzung und nor­ma­ler Verbreitung (Auflagen bis 300.000 Exemplaren) sind bei­spiels­wei­se Tagesspiegel, Die Welt, Manager Magazin, usw.

Als über­wie­gend redak­tio­nel­le Nutzung zählt die Verwendung durch (Stock-)Bildagenturen oder kul­tu­rel­le Auftraggeber wie Museen, als Beispiele nennt die VG Bild-​Kunst hier laif, Mauritius, Look, iStock, Getty Images, Okapia, Corbis, ddp images, F1online, plain­pic­tu­re, und ähn­li­che Agenturen.

Eine über­wie­gend werb­li­che Nutzung haben zum Beispiel Presseabteilungen von Direktkunden aus Industrie und Handel, Angehörige frei­er Berufe wie Architekten oder Verbände und ande­re öffent­li­che Auftraggeber.

Eine aus­schließ­lich werb­li­che Nutzung fin­det bei­spiels­wei­se in Werbeagenturen, Marketingabteilungen von Unternehmen oder Kundenmagazinen statt, bei­spiel­haft genannt werden:
Fotolia, Lufthansa-​Magazin, DB Mobil, Apotheken-​Umschau, kos­ten­lo­se Wochenblätter und mehr.

Wichtiger Hinweis:
Die VG Bild-​Kunst behält sich eine Nachprüfung im Einzelfall vor. Sobald die Gesamtsumme der gemel­de­ten Honorare  30.000 Euro im Jahr übersteigt,wird eine Bestätigung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verlangt.

Dafür bie­tet die VG Bild-​Kunst hier die Vorlage „Honorar Bestätigung Urheber“ an. Die Umsatzsteuer-​Erklärung oder die Einnahmen-​Überschussrechnung ist als Nachweis nicht ausreichend.

Die Auszahlung des Geldes erfolgt jeweils im Dezember für die Hauptausschüttung, gefolgt von der Nachausschüttung im dar­auf fol­gen­den April.

Was heißt das konkret für Stockfotografen?

Stockfotografen kön­nen ver­schie­de­ne Arten von Nutzungen melden:

So mel­de ich ers­tens mei­ne Bilder auf den Webseiten der Bildagenturen sowie eini­ge Domains, wel­che beson­ders vie­le Bilder von mir ver­wen­den. Hier hel­fen Bildersuchmaschinen wie die Google Bildersuche oder auch kom­ple­xe­re Tools wie Pixray oder Plaghunter.

Außerdem mel­de ich die Bildnutzung in mei­nen eige­nen Büchern sowie in ande­ren Büchern.

Beispiel für einen Treffer bei der Suche nach Fotografen-Namen bei Amazon.de
Beispiel für einen Treffer bei der Suche nach Fotografen-​Namen bei Amazon.de

Letztere fin­de ein­fach, indem ich mei­nen vol­len Namen (bzw. das Pseudonym, was ich bei den Bildagenturen ver­wen­de) bei Amazon.de oder der Google Büchersuche eingebe.

Beispiel für einen Suchtreffer in der Google Büchersuche.
Beispiel für einen Suchtreffer in der Google Büchersuche

Bildverwendungen in Zeitschriften oder Kundenmagazinen kön­nen zum Beispiel mit Issuu gefun­den werden.

Zu guter Letzt mel­de ich die Nutzungshonorare, wel­che ich von Bildagenturen erhal­ten habe, wel­che auch einen Firmensitz in Deutschland haben, zum Beispiel Westend61, Pitopia, Zoonar, aber auch iStock (Getty Images) oder Fotolia. Da die­se Einnahmen über 30.000 Euro jähr­lich betra­gen, schi­cke ich eine Bescheinigung mei­nes Steuerberaters mit.

Wie viel kann ich durch die VG Bild-​Kunst verdienen?

Leider lässt sich nicht im Voraus pau­schal sagen, wie viel ein gemel­de­tes Buch oder das Bild auf einer Webseite „wert“ ist.

Die Einnahmen der VG Bild-​Kunst spei­sen sich aus diver­sen Rechte-​Wahrnehmungen wie Bibliothekstantiemen, Geräteabgaben, Lesezirkelvergütungen und so wei­ter. Dieser „Topf“ ist jedes Jahr unter­schied­lich prall gefüllt.

Aus die­sem Topf erfolgt eine pro­zen­tua­le Verteilung der Gelder an alle Urheber, wel­che Werksnutzungen für das betref­fen­de Jahr gemel­det haben. Die kon­kre­te, kom­pli­ziert anmu­ten­de Verteilung ist die­sem Verteilungsplan zu entnehmen.

Da der Topf nicht vol­ler wird, nur weil sich mehr Urheber bei der VG Bild-​Kunst anmel­den, sinkt mit jeder neu­en Meldung der Verdienst ande­rer Urheber.

Als ganz gro­be Schätzung kann von ca. 2 Euro pro Online-​Nutzung eines Bildes aus­ge­gan­gen wer­den. Fest ver­an­kert ist im Verteilungsschlüssel jedoch die „Obergrenze der Ausschüttung für einen ein­zel­nen Berechtigten“. Diese beträgt 0,075% der Ausschüttungssumme, das wären grob ca. 11.000 Euro.

In den letz­ten Jahren habe regel­mä­ßig jähr­lich einen mitt­le­ren drei­stel­li­gen bis nied­ri­gen vier­stel­li­gen Eurobetrag von der VG Bild-​Kunst erhal­ten, je nach­dem, wie viel Mühe ich mir bei der Meldung gege­ben habe und wie vie­le Verwendungen ich nach­wei­sen konnte.

Welche Verwertungsgesellschaften gibt es für die Schweiz und Österreich?

Die VG Bild-​Kunst ist nur für Deutschland und Urheber aus Deutschland zustän­dig. In der Schweiz gibt es dafür seit 1974 ProLitteris, in Österreich seit 1977 die Organisation Bildrecht.

Dürfen Stockfotografen Mitglied in der VG Bild-​Kunst sein?

Ja, dür­fen sie.

Die Frage rührt daher, dass etli­che Audio-​Agenturen kei­ne Mitglieder der Verwertungsgesellschaft GEMA akzep­tie­ren. Das liegt aber nicht dar­an, dass es ver­bo­ten wäre, son­dern dar­an, dass die GEMA bei der Musiknutzung umständ­li­che Nachweisenpflichten ein­for­dert, vor der sich vie­le Käufer scheu­en. Es gibt jedoch auch Audio-​Agenturen (zum Beispiel Pond5), wel­che auch Musik von GEMA-​Mitgliedern anbieten.

Gibt es Nachteile für die Mitglieder, zum Beispiel weil Firmenkunden eines Fotografen von der VG Bild-​Kunst zur Kasse gebe­ten wer­den? Nein, weil sich die Einnahmen sich nicht durch die Kunden der Fotografen gene­rie­ren, son­dern um Geräte- und Betreiberabgaben, die von den jewei­li­gen Nutzerverbänden wie  Geräteherstellern, Copyshops, Bibliotheken etc. bezahlt werden.

Seid ihr auch in der VG Bild-​Kunst? Was sind eure Erfahrungen?

Wichtiges Update 01.06.2017:
„Der alte Verteilungsplan 7, der auf die Meldungen von Bildern auf Websites abstell­te, ist von der letz­ten Mitgliederversammlung schon für das Nutzungsjahr 2016 außer Kraft gesetzt wor­den. Fotografien, Illustrationen und Design auf Webseiten kön­nen somit nicht mehr gemel­det werden!“