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Frag den Anwalt: Die neue Serie zum Medienrecht, Urheberrecht und Bildrechten

Auf der Photokina habe ich mit unzäh­li­gen Leuten Gedanken aus­ge­tauscht. Darunter auch mit dem Rechtsanwalt Sebastian Deubelli, der sich auf die Themen Medienrecht und Urheberrecht spe­zia­li­siert hat.

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Foto: © Alexey Testov

Hier im Blog habe ich die Serie „Frag den Fotograf“ habe, wo ich Leserfragen beant­wor­te, die mir geschickt wer­den. Leider kann ich nicht alle Fragen beant­wor­ten, vor allem wenn es um recht­li­che Themen geht, weil mir da das Fachwissen fehlt.

An die­ser Stelle kommt Sebastian Deubelli ins Spiel.
Wir haben uns zusam­men über­legt, die Serie „Frag den Anwalt“ ins Leben zu rufen.

Da könnt ihr uns eure Fragen rund um die Themen Urheberrecht, Medienrecht, Bildrechte, Markenrecht, Designschutz und so wei­ter schi­cken und er wird ver­su­chen, die­se hier im Blog zu beantworten.

Damit wir bald mit der ers­ten Folge begin­nen kön­nen, freu­en wir uns auf eure Zuschriften:

Eure Fragen könnt ihr ein­fach hier als Kommentar hin­ter­las­sen oder mir eine Nachricht auf Facebook oder per Email schreiben.

Selbstverständlich könnt ihr dabei auch anonym blei­ben bzw. die Fragen kön­nen auf Wunsch im Blog anony­mi­siert ver­öf­fent­licht werden.

Imagebroker: Der unendliche Vertrag ohne Kündigung?

Imagebroker ist eine Bildagentur, wel­che haupt­säch­lich als Distributor agiert.

Das heißt, Fotografen lie­fern die Bilder an die Agentur, und Imagebroker sen­det die­se an deren „ein­zig­ar­ti­ges Agenturnetzwerk“ mit „mehr als 100 Bildagenturen in 45 Ländern“ (Eigenwerbung) weiter.

Über die Risiken sol­cher Netzwerke habe ich in der Vergangenheit mehr­mals geschrie­ben, z.B. hier oder hier, aber spe­zi­ell bei Imagebroker scheint es ein wei­te­res zu geben.

In den letz­ten Monaten häuf­ten sich bei mir die Anfragen und Beschwerden von Fotografen, wel­che bei Imagebroker kün­di­gen woll­ten und dabei auf schein­bar unlös­ba­re Probleme stie­ßen. Dabei geht es nicht so sehr um die Kündigung selbst, son­dern haupt­säch­lich dar­um, dass es nur mit größ­ten Anstrengungen mög­lich ist, die Bilder aus dem von Imagebroker belie­fer­ten Agenturnetzwerk zu holen.

Der Agenturinhaber Klaus-​Peter Wolf gibt sich gro­ße Mühe, die Fotografen in der Agentur zu hal­ten, mit Mitteln, die – ich for­mu­lie­re es mal vor­sich­tig – dis­kus­si­ons­wür­dig sind.

Screenshot der Imagebroker-Webseite
Screenshot der Imagebroker-Webseite

Das fängt beim Vertrag an:

Meinen habe ich im Juni 2007 abge­schlos­sen (hier nach­les­bar als Muster). Darin steht bei den Kündigungsbedingungen:

9. Laufzeit, Kündigung und Geschäftsaufgabe

9.1. Dieser Vertrag läuft auf unbe­stimm­te Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende schrift­lich gekün­digt wer­den, erst­ma­lig jedoch nach einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.

9.2. Ab Wirksamkeit der Kündigung wird image­bro­ker kei­ne Bilder des Bildlieferanten mehr an Agenturen ver­tei­len. Soweit Partneragenturen Bilddateien des Bildlieferanten bereits ver­trei­ben, dür­fen sie dies wei­ter tun. Die Wirksamkeit von nach die­sem Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits erteil­ter Vertriebslizenzen für Partneragenturen wird von der Kündigung die­ses Vertrages nicht berührt. Wenn image­bro­ker Bilddateien für die­se Partneragenturen auf eige­nen oder frem­den Servern hos­tet, dür­fen die­se Daten wei­ter­hin zu die­sem Zweck gespei­chert bleiben.

9.3. Nach Vertragsende ein­ge­hen­de Nutzungshonorare wer­den, wie im Vertrag gere­gelt, wei­ter­hin abge­rech­net und ausbezahlt.

9.4. Sollte es zu einer Geschäftsaufgabe durch image­bro­ker kom­men, wird image­bro­ker dem Bildlieferanten alle Agenturen nen­nen, bei denen sich Bilder des Bildlieferanten befin­den, damit Bildlieferant und Agentur sich über eine Löschung der Bilder bzw. eine direk­te Zusammenarbeit ver­stän­di­gen können.“

Besonders pikant ist hier der Punkt 9.2. Demnach wäre es gar nicht mehr mög­lich, die Bilder aus die­sem Vertrag zu lösen. Im juris­ti­schen Fachpanel auf der Microstock Expo 2013 wur­de die­ser Vertrag unter ande­rem dis­ku­tiert und bekam ein ver­nich­ten­des Urteil.

Dazu kommt, dass Imagebroker die Liste sei­ner Vertriebspartner als Geschäftsgeheimnis hütet, wäh­rend hin­ge­gen das deut­sche Urheberrecht jedem Fotografen das Recht ein­räumt zu wis­sen, wer des­sen Werke ver­treibt und veröffentlicht.

Wie kommt man aus diesem Vertrag trotzdem heraus?

Im November 2013 schon hat­te ich eine Email an Imagebroker mit der Bitte um Löschung mei­ner Bilder geschickt.

Daraufhin bekam ich einen Anruf von Klaus-​Peter Wolf, in dem er mich dar­an erin­ner­te, dass das nicht mög­lich sei, weil es so im Vertrag stünde.

Übrigens erhal­ten vie­le der Fotografen, die eine Kündigung pro­bie­ren, Anrufe von Klaus-​Peter Wolf statt Emails. Das mag System haben, weil es so spä­ter deut­lich schwe­rer nach­zu­wei­sen ist, was Imagebroker gesagt hat.

Nach Beratung mit einem spe­zia­li­sier­ten Anwalt war ich der Meinung, das der Vertrag so nicht halt­bar ist (Stichwort „unan­ge­mes­se­ne Benachteiligung“ nach §307 BGB sowie eini­ge Paragraphen aus dem Urheberrecht) und schick­te im März 2014 ein Einschreiben per Post mit die­sem Wortlaut:

Guten Tag,

hier­mit kün­di­ge ich ordent­lich und frist­ge­recht den „Partnerschaftsvertrag“ vom 21. Juni 2007 zwi­schen Imagebroker und mir zum Kalenderjahresende.

Weiterhin wei­se ich dar­auf hin, dass ich den Abschnitt 9.2. des Vertrags für unwirk­sam hal­te und for­de­re dar­um eine Löschung mei­ner Bilder bei Imagebroker sowie allen belie­fer­ten Partneragenturen.

Ich bit­te um eine kur­ze Bestätigung über den Erhalt die­ser Kündigung.

Schöne Grüße, …“

Der zwei­te Absatz ist übri­gens wich­tig, falls es spä­ter zu einer juris­ti­schen Auseinandersetzung kom­men soll­te. Nach die­sem Brief wur­de mir eine Kündigung nach dem aktu­ell gel­ten­den Vertrag angeboten.

Darin steht u.a.

9. Laufzeit, Kündigung, Vertragsende

9.1. Dieser Vertrag läuft auf unbe­stimm­te Zeit. Er kann jeder­zeit zum Ende des jeweils nächs­ten Kalenderjahres schrift­lich gekün­digt werden.

9.2. Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kündigung bleibt unbe­rührt. Beide Parteien sind zur frist­lo­sen Kündigung berech­tigt, wenn die ande­re Vertragspartei zah­lungs­un­fä­hig wird oder gegen eine der wesent­li­chen Vertragspflichten ver­sto­ßen hat bzw. eine der wesent­li­chen Zusicherungen bzw. Garantien die­ser Vereinbarung nicht ein­hält und ein ent­spre­chen­der Verstoß nicht inner­halb von 2 Monaten nach schrift­li­cher Aufforderung durch die ande­re Partei beho­ben wird. Für die außer­or­dent­li­che Kündigung gilt die Schriftform.

9.3. Ab Wirksamkeit der Kündigung wird image­bro­ker alle Bilder des Bildlieferanten aus dem Vertrieb neh­men und von der imagebroker-​Homepage löschen. Ein Anspruch auf Rücksendung digi­ta­ler Daten und Datenträger besteht nicht. image­bro­ker wird die Partneragenturen über das Ende der Verwertungsbefugnis in Kenntnis set­zen und die­se auf­for­dern, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten einzustellen.

9.4. Jedoch blei­ben sämt­li­che von image­bro­ker vor Beendigung des Vertrages an Dritte ein­ge­räum­te Nutzungsrechte unbe­rührt, auch wenn die Nutzungsrechte an ein­zel­nen Werken gege­be­nen­falls über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hin­aus ein­ge­räumt wurden.

9.5. Die Kündigung des Vertrages hat kei­nen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Bildlieferanten. Nach Vertragsende ein­ge­hen­de Nutzungshonorare wer­den, wie im Vertrag gere­gelt, wei­ter­hin abge­rech­net und ausbezahlt.“

Das nahm ich an. Meine Kündigung fin­det also Ende 2015 statt.

Nur weni­ge Wochen spä­ter, am 2. April 2014 näm­lich, wur­de der Vertrag von Imagebroker noch mal geän­dert. Darin steht jetzt:

10. Laufzeit, Kündigung, Vertragsende

10.1 Dieser Vertrag läuft auf unbe­stimm­te Zeit. Er kann jeder­zeit schrift­lich gekün­digt wer­den. Die Kündigung wird zum Ende des jeweils über­nächs­ten Kalenderjahres wirk­sam. Für eine Kündigung ist ein unter­schrie­be­nes Papierdokument als Brief oder PDF nötig.“

Die Vermutung liegt nahe, dass direkt nach mei­ner Kündigung ein neu­er Vertrag auf­ge­setzt wur­de. Wer im Januar 2015 kün­di­gen wür­de, könn­te dem­nach erst ab Januar 2018 über sei­ne Bilder ver­fü­gen. Ob die­se lan­ge Frist rech­tens ist, ist fraglich.

Übrigens steht in bei­den neu­en Verträgen nicht, dass die Bilder bei den Partneragenturen gelöscht wer­den, son­dern nur, dass die­se „in Kenntnis gesetzt wer­den“ und „auf­ge­for­dert wer­den, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten ein­zu­stel­len“. Das bedeu­tet, dass sich Imagebroker die Hände in Unschuld waschen kann, soll­te eine Partneragentur die Bilder trotz­dem nach Ablauf der Kündigungsfrist ver­kau­fen. Es bedeu­tet aber auch, dass Imagebroker spä­tes­tens bei der Kündigung den Fotografen eine Liste mit allen Partneragenturen geben müss­te, damit die­se über­prü­fen kön­nen, ob die Bilder tat­säch­lich gelöscht wur­den und sich gege­be­nen­falls selbst um eine Löschung küm­mern können.

Eine weitere Variante: Die außerordentliche Kündigung

Angesichts die­ser mehr als lan­gen Kündigungsfristen ver­fie­len eini­ge Fotografen auf einen ande­ren Weg.

Generell sind die Verträge mit Imagebroker nicht exklu­siv, das heißt, das Bildmaterial darf auch über ande­re Agenturen ver­trie­ben wer­den. Eine Doppelbelieferung soll jedoch ver­mie­den werden.

Im alten Vertrag (2007) steht dazu:

4. Vermeidung der Doppelbelieferung von Bildagenturen

4.1. Um eine Doppelbelieferung von Bildagenturen zu ver­mei­den, kann der Bildlieferant Bildagenturen, die er bereits selbst oder durch Dritte belie­fert, von der Belieferung durch image­bro­ker aus­neh­men. Dazu gibt er die­se Agenturen (um Verwechselungen zu ver­mei­den, mög­lichst mit Angabe der Web-​Adressen) image­bro­ker form­los bekannt. image­bro­ker wird die­se Agenturen in die Liste der nicht zu belie­fern­den Agenturen auf­neh­men. Diese Liste ist für den Bildlieferanten auf der imagebroker-​Website jeder­zeit einsehbar.

4.2. Bevor der Bildlieferant eine wei­te­re Bildagentur selbst oder durch Dritte belie­fert, wird er die­se Absicht image­bro­ker mit­tei­len. image­bro­ker wird die­se Agentur in die Liste der nicht zu belie­fern­den Agenturen auf­neh­men, außer wenn image­bro­ker bereits mit die­ser Agentur zusam­men­ar­bei­tet. In die­sem Fall wird der Bildlieferant auf eine Belieferung die­ser Agentur ver­zich­ten und dafür Sorge tra­gen, dass sei­ne Bilder nicht anders als über image­bro­ker an die­se Agentur gelie­fert werden.“

Im neus­ten Vertrag (April 2014) ist das noch ver­schärf­ter for­mu­liert, indem auch „glei­chen oder sehr ähn­li­che Bilder“ ein­ge­schlos­sen sind und bei Zuwiderhandlung eine Unterlassungsanspruch gegen­über dem Fotografen gel­tend gemacht wird.

Im Vertrag steht jedoch nichts über Preisklassen, Preissegmente oder Microstock-Modelle.

Deshalb schick­ten eini­ge Fotografen Klaus-​Peter Wolf eine lan­ge Liste mit Microstock-​Agenturen, wel­che sie künf­tig zu belie­fern gedenken.

Auf der Webseite von Imagebroker steht im FAQ klipp und klar:

5. Werden imageBROKER-​Bilder auch im Billigbereich verkauft?

Nein. imageBROKER arbei­tet nur mit Agenturen zusam­men, deren Verkaufspreise sich im tra­di­tio­nel­len Preissegment bewe­gen. Das heißt, dass die Verkaufspreise für Rights Managed (RM) Bilder je nach Verwendungszweck bis zu meh­re­re tau­send Euro und die Verkaufspreise für Royalty Free (RF) Bilder je nach Dateigröße bis zu 399 Euro betra­gen kön­nen. Mit Microstock- und Billigagenturen arbei­tet imageBROKER nicht zusammen.“

Hier besteht für Imagebroker nun ein Dilemma:
Vertraglich ist es Fotografen erlaubt, die glei­chen oder iden­ti­schen Bilder, wel­che über Imagebroker ver­trie­ben wer­den, auch bei bil­li­gen Microstock-​Agenturen zu ver­trei­ben. Falls Klaus-​Peter Wolf dar­in einen Vertragsbruch und einen Grund für eine frist­lo­se Kündigung sieht, hät­te der Fotograf sein Ziel erreicht. Lässt Imagebroker hin­ge­gen den gleich­zei­ti­gen Vertrieb iden­ti­scher Bilder auch über Microstock-​Agenturen zu, wür­de das den Wert der Imagebroker-​Vertriebsschiene stark schmä­lern und ver­mut­lich bei den Macrostock-​Agenturen nicht gut ankom­men, viel­leicht sogar zum Ende eini­ger Kooperationen mit teu­ren Agenturen füh­ren. Es wür­den ja eini­ge kur­ze Emails mit ver­glei­chen­den Bild-​Links rei­chen, bis die Agenturen auf sol­che Doppellieferungen auf­merk­sam werden.

Mir wur­de zuge­tra­gen, dass eine Reaktion von Imagebroker gewe­sen sein soll, den betref­fen­den Fotografen anzu­bie­ten, die Bilder über Imagebroker selbst bei den Microstock-​Agenturen anzu­bie­ten. Falls es stim­men wür­de, wäre der Satz auf der Imagebroker-​Webseite Makulatur.

So, oder so:

Wer sei­ne Imagebroker-​Bilder löschen las­sen möch­te, muss sich auf Widerstand gefasst machen. Wer ein zusätz­li­ches Jahr Kündigungsfrist ver­mei­den möch­te, soll­te beach­ten, dass bei Kündigungen nach dem 31.12.2014 ein zusätz­li­ches Jahr Laufzeit fäl­lig wer­den könn­te. Wer streit­lus­tig ist, könn­te aber auch ver­su­chen, den Vertrag selbst juris­tisch anzufechten.

Welche Erfahrungen habt ihr gemacht?
Hat schon jemand erfolg­reich bei Imagebroker kün­di­gen können?