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Frag den Anwalt – Folge 03: Rakotzbrücke fotografieren?

Schon die drit­te Folge gibt es aus der jetzt schon belieb­ten Serie „Frag den Anwalt“. Diesmal wid­men wir uns einer Frage, die von uns Thomas per Mail erreichte:

Foto: Alexey Testov
Foto: Alexey Testov

Ich habe vor zwei Jahren die Rakotzbrücke in Kromlau foto­gra­fiert und bei Fotolia eingesetzt.

Ab November 2016 ist die Brücke nun mar­ken­recht­lich geschützt und darf nicht mehr ohne Genehmigung ver­brei­tet wer­den. Laut Artikel der heu­ti­gen Zeitung (16.11.2016) suchen sie auch einen Abmahnanwalt, der gezielt nach Fotos suchen soll.

Meine Frage: Wissen sie, ob ich das Bild bei Fotolia löschen muss, obwohl es ja vor dem Termin ver­öf­fent­licht wor­den war?

Das Bild wur­de auch drei­mal als Sonderlizenz ver­kauft. Könnte der Anwalt die­sen Kunden nun ver­bie­ten das Bild zu benut­zen?“

Diese Frage unter­glie­dert sich in zwei Themengebiete. Einerseits spielt der Markenschutz eine Rolle, dem ich aber kei­ne all zu gro­ße Bedeutung bei­mes­sen möch­te. Schauen wir uns dazu mal die Marke an, die mit Wirkung zum 02.11.2016 (Widerspruchsfrist läuft noch) beim DPMA ein­ge­tra­gen wurde.

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Dies ist die ein­zi­ge Eintragung, die ich fin­den konn­te und die­se schützt kei­nes­wegs die Brücke mar­ken­recht­lich, son­dern die dort ersicht­li­che Wort-​Bildmarke. Als Bildbestandteil ist daher nicht die Brücke gene­rell geschützt, son­dern die beim DPMA hin­ter­leg­te Grafik. Sicherlich ent­hält die­se auch die Brücke als gra­fisch auf­be­rei­te­tes Element. Hieraus aber ein Verbot her­zu­lei­ten, die Brücke fort­an nicht mehr unge­fragt foto­gra­fie­ren zu dür­fen, hal­te ich für falsch, da das Markenrecht zunächst ein­mal nur ver­bie­tet, die beim DPMA hin­ter­leg­te Wort-​Bild-​Kombination mar­ken­mä­ßig zu ver­wen­den. Eine sol­che mar­ken­mä­ßi­ge Beeinträchtigung erken­ne ich aber bei der Verwertung eines Fotos der Brücke gera­de nicht.

Zudem ist die Marke auch nur auf die Klassen

Klasse(n) Nizza 33: alko­ho­li­sche Getränke, aus­ge­nom­men Biere
Klasse(n) Nizza 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
Klasse(n) Nizza 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen

ein­ge­tra­gen, was eine wei­te­re Beschränkung dar­stellt, da der Markenschutz nicht gren­zen­los besteht, son­dern auf die Verwendung der Marke in den ein­ge­tra­ge­nen Produkt- und Dienstleistungsklassen beschränkt ist. Fotografische Produkte sind hier­von nicht umfasst, was eben­falls dage­gen spricht, dass das Fotografieren der Brücke und die Verwertung der Bilder gene­rell unter­bun­den wer­den kann.

Neben dem Markenrecht spielt aber hier ein ande­res recht­li­ches Thema eine Rolle und wie ich fin­de, eine deut­lich wich­ti­ge­re. Dieses haben wir in unse­rem letz­ten Artikel schon behandelt.

Sollte ich näm­lich beim Fotografieren der Brücke nicht auf öffent­li­chem Grund und Boden ste­hen, kann mir der Grundeigentümer grund­sätz­lich aus sei­nem Hausrecht her­aus das Fotografieren ver­bie­ten. Eine ers­te Recherche im Netz legt nahe, dass es weder Öffnungszeiten noch Eintrittsgelder für den Landschaftspark gibt, in dem die Brücke steht. Daher spricht eini­ges dafür, dass die Brücke von öffent­li­chem Grund aus und damit erlaub­nis­frei foto­gra­fiert wer­den kann. Letzte Sicherheit gibt es hier aller­dings nicht.

Urheberrechte an der Brücke dürf­ten übri­gens auf­grund der Tatsache, dass die Brücke um 1860 erbaut wur­de, eben­falls schon abge­lau­fen sein. § 64 UrhG regelt hierzu:

§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt sieb­zig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“

Alles in allem scheint mir die Möglichkeit, sowohl bestehen­de Bilder sowie auch die Erstellung und die Verwertung neu­er Bilder zu unter­bin­den, reich­lich wackelig.

Müsste ich die Frage in einem Satz beantworten:
Ich wür­de auf­grund mei­ner recht­li­chen Einschätzung dan­kend ableh­nen, wür­de die­se Gemeinde sich bei mir mit der Frage mel­den, ob ich der Anwalt sein möch­te, der gegen die Erstellung und den Vertrieb von Fotos der Brücke vor­ge­hen möchte.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spe­zia­li­siert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.

Hast Du eben­falls eine Frage an den Anwalt?
Hier fin­dest Du mehr Infos.

Frag den Fotograf: Wie gehst Du mit Designschutz um?

Dieses gan­ze recht­li­che Drumherum ist bei Stockfotos oft schwie­rig und kom­pli­ziert. Deswegen habe ich auch zu die­sem Thema wie­der fol­gen­de Frage von Denis erhalten:

Aber wie gehst du sonst mit Requisiten um?

Habe ich das in dei­nem Buch rich­tig ver­stan­den, dass du dir für jede Requisite eine Genehmigung holst (Property Release)? Auch für die Kleidungsstücke, wie gehst du damit um?

Reicht es ein­fach das Logo zu ent­fer­nen? Z.B. in dei­nem Buch, das Bild 18.3. S.202: Hast du dir für die Laptops und die Kleidungsstücke ein PR vom Hersteller geholt, oder ein­fach die Logos retu­schiert? Ich mei­ne, rein Theoretisch wür­de ja ein Hersteller, eines Hemdes oder Anzugs, sein Produkt immer wie­der erken­nen. Aber für jedes Kleidungsstück, auf dem kein Logo zu erken­nen ist und es nicht grad von „Prada“ ist, ein PR zu holen, wäre doch ein Bärenaufwand…..

Habe Berichte von Stockfotografen gele­sen, die sich selbst Geschirr extra töp­fern las­sen um kei­nen Designschutz zu ver­let­zen.

Bitte Korrigiere mich, wenn ich das mit den Designschutz falsch verstehe.

Oder mache ich mir in den Bereich zu vie­le Sorgen? Bin ein wenig ver­wirrt, bezüg­lich der vie­len unter­schied­li­chen Meinungen in den Foren.“

Wie heißt es doch: Frage zwei Stockfotografen in einem Forum und erhal­te drei ver­schie­de­ne Antworten. Wundert mich nicht.

Aber auch ich muss mei­ner Antwort vor­aus­schi­cken, dass mei­ne Informationen recht­lich ohne Gewähr sind und ich kei­ne Haftung über­neh­men kann, soll­te ich dane­ben liegen.

Doch nun los: Beim Designschutz gibt es ver­schie­de­ne Bereiche:

Was unter­schei­det diese?

Ein Patent gibt es für tech­ni­sche Erfindungen, die neu sein müs­sen, gewerb­lich nutz­bar sind und etwas „erfun­den wur­de“. Es kann 20 Jahre gel­ten. Ausdrücklich nicht paten­tiert wer­den kön­nen zum Beispiel ästhe­ti­sche Formschöpfungen.

Das Gebrauchsmuster gilt als „klei­ner Bruder“ des Patents, für den ähn­li­che, aber gerin­ge­re Hürden gel­ten. Die Laufzeit beträgt höchs­tens 10 Jahre.

Eine Marke ist ein geschütz­tes Zeichen, was Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen unter­schei­den soll. Das kön­nen Begriffe wie „Porsche“ oder „Siemens“ sein, aber auch Logos wie der Apple-​Apfel oder Zeichen wie das Rote Kreuz.

Da mit Patenten und Gebrauchsmustern kei­ne Designs geschützt wer­den kön­nen, gibt es das Geschmacksmuster. Das ist ein Schutzrecht, wel­ches ästhe­ti­sche Gestaltungsformen wie Farbe, Form oder Design schützt. Zwar ist es nicht dazu gedacht, Fotos von die­sen Designs zu ver­bie­ten, kann aber gut dazu genutzt wer­den, weil eben auch zwei­di­men­sio­na­le Kopien ver­hin­dert wer­den kön­nen. Die Bedigung für so einen Schutz muss wie­der die Neuheit sein und eine „Eigenart“ auf­wei­sen, sich also optisch deut­lich von ande­ren schon vor­han­de­nen Mustern unterscheiden.

Wer auf Nummer Sicher gehen will, fin­det vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Anleitung zur Internet-​Suche nach Geschmacksmustern, nach Marken oder nach Patenten.

In der Praxis heißt das für mich: Ein nor­ma­les ein­far­bi­ges T‑Shirt, Hemd oder Hose ist kei­ne Neuheit und weist auch kei­ne Eigenart auf, des­we­gen mache ich mir kei­ne Sorgen um Geschmacksmuster, schaue aber, ob irgend­wo klein Markennamen auf Knöpfen, Reißverschlüssen etc. ste­hen, die ich weg­re­tu­schie­ren muss. Je außer­ge­wöhn­li­cher die Gegenstände oder je unge­wöhn­li­cher die Form ist, des­to vor­sich­ti­ger bin ich. Einen schlich­ten wei­ßen run­den Teller könn­te ich wahr­schein­lich pro­blem­los nut­zen, aber limi­tier­tes Meißener Porzellan wür­de ich nicht benutzen.

Bei Laptops ent­fer­ne ich die Markennamen und das Windows-​Logo auf der Windows-​Taste. Bei Apple-​Computern wäre ich vor­sich­ti­ger, aber wenn der nicht Hauptbestandteil des Bildes ist und Logos raus­re­tu­schiert wer­den, geht es zur Not auch. Nur weil der Hersteller sein Produkt auf einem Foto wie­der­erken­nen kann, wie der Fragesteller in der Email meint, heißt das noch lan­ge nicht, dass auf dem Produkt Schutzrechte lie­gen, wel­che durch das Foto ver­letzt würden.

Manchmal, wenn ich unsi­cher bin, fra­ge ich aber auch. So rief ich einen Taschenrechner-​Hersteller an, der mir pro­blem­los die Nutzung der von ihm design­ten Taschenrechner erlaub­te und ein Spielzeug-​Hersteller schick­te mir gleich einen Karton mit Spielzeug, was ich benut­zen durf­te. Aber ich erhielt auch Absagen, zum Beispiel vom Berufsverband der Frauenärzte, wel­che mir unter­sag­ten, den Mutterpass auf Fotos zu zei­gen, da sie nicht sicher sein könn­ten, in wel­chem Zusammenhang die Bilder benutzt würden.

In den kom­men­den Wochen pla­ne ich ein Sport-​Shooting, bei dem ich weiß, dass ein Modell Turnschuhe einer bestimm­ten Firma tra­gen wird. Da muss ich auch vor­her anru­fen, um sicher­zu­ge­hen, ob deren erkenn­ba­re Muster recht­lich geschützt sind.

Wie hand­habt ihr das? Was sind Eure Erfahrungen mit geschütz­ten Designs oder Markenrecht bei Stockfotos?