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Frag den Anwalt – Folge 03: Rakotzbrücke fotografieren?

Schon die drit­te Folge gibt es aus der jetzt schon belieb­ten Serie „Frag den Anwalt“. Diesmal wid­men wir uns einer Frage, die von uns Thomas per Mail erreichte:

Foto: Alexey Testov
Foto: Alexey Testov

Ich habe vor zwei Jahren die Rakotzbrücke in Kromlau foto­gra­fiert und bei Fotolia eingesetzt.

Ab November 2016 ist die Brücke nun mar­ken­recht­lich geschützt und darf nicht mehr ohne Genehmigung ver­brei­tet wer­den. Laut Artikel der heu­ti­gen Zeitung (16.11.2016) suchen sie auch einen Abmahnanwalt, der gezielt nach Fotos suchen soll.

Meine Frage: Wissen sie, ob ich das Bild bei Fotolia löschen muss, obwohl es ja vor dem Termin ver­öf­fent­licht wor­den war?

Das Bild wur­de auch drei­mal als Sonderlizenz ver­kauft. Könnte der Anwalt die­sen Kunden nun ver­bie­ten das Bild zu benut­zen?“

Diese Frage unter­glie­dert sich in zwei Themengebiete. Einerseits spielt der Markenschutz eine Rolle, dem ich aber kei­ne all zu gro­ße Bedeutung bei­mes­sen möch­te. Schauen wir uns dazu mal die Marke an, die mit Wirkung zum 02.11.2016 (Widerspruchsfrist läuft noch) beim DPMA ein­ge­tra­gen wurde.

dpma-meldung-bruecke
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Dies ist die ein­zi­ge Eintragung, die ich fin­den konn­te und die­se schützt kei­nes­wegs die Brücke mar­ken­recht­lich, son­dern die dort ersicht­li­che Wort-​Bildmarke. Als Bildbestandteil ist daher nicht die Brücke gene­rell geschützt, son­dern die beim DPMA hin­ter­leg­te Grafik. Sicherlich ent­hält die­se auch die Brücke als gra­fisch auf­be­rei­te­tes Element. Hieraus aber ein Verbot her­zu­lei­ten, die Brücke fort­an nicht mehr unge­fragt foto­gra­fie­ren zu dür­fen, hal­te ich für falsch, da das Markenrecht zunächst ein­mal nur ver­bie­tet, die beim DPMA hin­ter­leg­te Wort-​Bild-​Kombination mar­ken­mä­ßig zu ver­wen­den. Eine sol­che mar­ken­mä­ßi­ge Beeinträchtigung erken­ne ich aber bei der Verwertung eines Fotos der Brücke gera­de nicht.

Zudem ist die Marke auch nur auf die Klassen

Klasse(n) Nizza 33: alko­ho­li­sche Getränke, aus­ge­nom­men Biere
Klasse(n) Nizza 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
Klasse(n) Nizza 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen

ein­ge­tra­gen, was eine wei­te­re Beschränkung dar­stellt, da der Markenschutz nicht gren­zen­los besteht, son­dern auf die Verwendung der Marke in den ein­ge­tra­ge­nen Produkt- und Dienstleistungsklassen beschränkt ist. Fotografische Produkte sind hier­von nicht umfasst, was eben­falls dage­gen spricht, dass das Fotografieren der Brücke und die Verwertung der Bilder gene­rell unter­bun­den wer­den kann.

Neben dem Markenrecht spielt aber hier ein ande­res recht­li­ches Thema eine Rolle und wie ich fin­de, eine deut­lich wich­ti­ge­re. Dieses haben wir in unse­rem letz­ten Artikel schon behandelt.

Sollte ich näm­lich beim Fotografieren der Brücke nicht auf öffent­li­chem Grund und Boden ste­hen, kann mir der Grundeigentümer grund­sätz­lich aus sei­nem Hausrecht her­aus das Fotografieren ver­bie­ten. Eine ers­te Recherche im Netz legt nahe, dass es weder Öffnungszeiten noch Eintrittsgelder für den Landschaftspark gibt, in dem die Brücke steht. Daher spricht eini­ges dafür, dass die Brücke von öffent­li­chem Grund aus und damit erlaub­nis­frei foto­gra­fiert wer­den kann. Letzte Sicherheit gibt es hier aller­dings nicht.

Urheberrechte an der Brücke dürf­ten übri­gens auf­grund der Tatsache, dass die Brücke um 1860 erbaut wur­de, eben­falls schon abge­lau­fen sein. § 64 UrhG regelt hierzu:

§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt sieb­zig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“

Alles in allem scheint mir die Möglichkeit, sowohl bestehen­de Bilder sowie auch die Erstellung und die Verwertung neu­er Bilder zu unter­bin­den, reich­lich wackelig.

Müsste ich die Frage in einem Satz beantworten:
Ich wür­de auf­grund mei­ner recht­li­chen Einschätzung dan­kend ableh­nen, wür­de die­se Gemeinde sich bei mir mit der Frage mel­den, ob ich der Anwalt sein möch­te, der gegen die Erstellung und den Vertrieb von Fotos der Brücke vor­ge­hen möchte.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spe­zia­li­siert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.

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