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OLG-​Urteil: Motivschutz und die Grenzen der Nachstellung eines Bildes

Vor ziem­lich genau zehn Jahren habe ich die­sen aus­führ­li­chen Artikel über das Problem mit „Copycats“ in der Stockfotografie geschrieben.

Darin beschrei­be ich die unfai­ren Vorteile, wel­che sich Mitbewerber ver­schaf­fen, wenn sie sys­te­ma­tisch Besteller-​Bilder ande­rer Fotografen kopie­ren und wie schwer es ist, dage­gen vorzugehen:

Rechtlich gese­hen ist es lei­der schwer, gegen sol­che Kopien anzu­ge­hen, weil „nach­ge­stell­te Fotos“ im Gegensatz zu „iden­ti­schen Fotos“ nicht auto­ma­tisch einen Urheberrechtsverstoß bedeu­ten. Da kommt es dar­auf an, wie ähn­lich sich Kopie und Original sehen und ist meist eine Auslegungssache des Gerichts.“

(Auszug aus dem zitier­ten Blogartikel)

Die Grenzen zwi­schen Inspiration und Plagiat sind auch schwer zu grei­fen, wes­halb sich in der Stockfotografie-​Szene meist der Gedanke durch­ge­setzt hat, dass wir alle irgend­wo irgend­wann von jeman­dem kopie­ren und eben­so kopiert wer­den. Das gehö­re irgend­wie dazu, vor allem, weil sich die gut ver­kau­fen­den Themen kaum ändern und so wenig Spielraum für Ausweichmöglichkeiten bleibt, wenn mensch die­se Motive abde­cken möch­te („Business-​Handshake“, anyone?).

So muss ich als durch mei­nen Blog und mei­ne Publikationen beson­ders in der Öffentlichkeit ste­hen­der Stockproduzent meist zäh­ne­knir­schend hin­neh­men, wenn sich ande­re aus mei­nem gro­ßen Bilderfundus mehr oder weni­ger detail­ge­nau bedie­nen als Inspirationsquelle.

Das Bild und die Kopie

Manchmal gibt es aber Motive, auf die unser Team beson­ders stolz ist, weil sie eben noch nicht hun­dert­fach vor­han­den sind, vor allem, wenn die­se sich dann auch noch sehr gut verkaufen.

Als Beispiel hier die­ses 3D-​Rendering mei­nes 3D-​Grafikers von einem schwe­ben­den Sofa, seit November 2015 im Adobe Stock Portfolio (damals noch Fotolia):

Unser Original-​3D-​Rendering…

Ich rieb mir nicht schlecht die Augen, als ich im Februar 2020 im Adobe Stock Portfolio des Fotografen Rafael Classen die­se Variante unse­res Bildes sah:

…und die Kopie von Classen

Es ist das glei­che Sofa, die glei­che Topfpflanze, der glei­che Beistelltisch, und die glei­che Korkenlampe. Selbst die Kissen, wel­che beim Sofa (ein 3D-​Modell der Firma Evermotion, u.a. aus die­sem Set) brav auf dem Sofa plat­ziert waren, wur­den in fast iden­ti­scher Kombination ver­än­dert. Auch die Farbwahl ist mehr als ähn­lich, die Gemeinsamkeiten bei­der Bilder sind auf den ers­ten Blick grö­ßer als die Unterschiede.

Die Kopie unter­schei­det sich nur in mar­gi­na­len Details: Der Fußboden ist zum Beispiel dunk­ler mit ande­rem Muster, die Fernbedienung ist ein ande­res Modell und das Bild hat weni­ger Vignettierung und ein ande­res Seitenverhältnis.

Herr Classen hat­te schon vor­her eini­ge Bilder in sei­nem Portfolio, wel­che mei­nen Bildern (und denen ande­rer Kollegen) mei­ner Ansicht nach auf­fäl­lig ähn­lich sahen, aber hier woll­te ich doch eine Grenze ziehen.

Ich mel­de­te die Kopie via DMCA-​Formular an Adobe Stock, wel­che die­se dar­auf­hin sperr­te, bis der Anbieter Widerspruch ein­leg­te. Nach den Regeln von Adobe müss­te ich nun nach­wei­sen, dass mei­ne Meldung recht­lich nach­voll­zieh­bar sei, sonst wür­de die Kopie wie­der in den Verkauf kommen.

Also for­der­te ich durch mei­nen Anwalt in einer Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung, was Classen ablehn­te. Daraufhin reich­ten wir im April 2020 Klage wegen Urheberrechtsverletzung ein.

Kurz dar­auf reich­te Classen eine Widerklage gegen mich wegen Urheberrechtsverletzung ein, weil er der Ansicht war, ich hät­te fünf sei­ner Bilder kopiert.

Die Gerichtsentscheidungen:
1. LG München

Vor dem Landgericht München wur­de unse­re Klage (und auch die Widerklage) im Dezember 2021 abge­wie­sen. Hauptsächlich mit der Begründung, das Werk sei nicht durch das Urheberrecht geschützt, weil es nach §72 UrhG weder ein Lichtbild (aka „Foto) noch ein ähn­li­ches Werk sei:

Inwiefern ein licht­bild­ähn­li­cher Schutz auch für Computerbilder bzw. Computeranimationen sowie mit Hilfe der Digitaltechnik ver­än­der­te oder neu­kom­po­nier­te Bilder gewährt wird, ist umstrit­ten (Dreier/​Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 72, Rn. 7, 8 m.w.N.; ver­nei­nend KG, GRUR 2020, 280). Ausgangspunkt der vor­zu­neh­men­den Auslegung des § 72 UrhG ist der Wortlaut der Norm, wonach maß­geb­lich auf den Schaffensvorgang und nicht auf das Ergebnis des Schaffensprozesses abge­stellt wird. Dementsprechend kann für die Beantwortung der Frage, was unter „Erzeugnissen, die ähn­lich wie Lichtbilder her­ge­stellt wer­den“ zu ver­ste­hen ist. allein das Ergebnis des Herstellungsverfahrens letzt­lich nicht maß­geb­lich sein. Erforderlich ist nach dem Wortlaut der Norm viel­mehr, dass ein ähn­li­ches Herstellungsverfahren wie bei der Erstellung von Lichtbildern ange­wandt wird. Insoweit kommt es jedoch nicht ent­schei­dend auf den Schaffensvorgang aus Sicht des Anwenders der Technik, son­dern auf die Vergleichbarkeit der tech­ni­schen Prozesse an. Für die Ähnlichkeit der Prozesse spricht, dass bei der Erstellung einer Computergrafik auch Gegenstände zunächst räum­lich in ganz bestimm­ter Weise zuein­an­der ange­ord­net, eine bestimm­te Farbwahl getrof­fen und sodann gege­be­nen­falls über Art, Anzahl und Position der Lichtquellen ent­schie­den wird. Dies genügt jedoch nicht, um von einem licht­bild­ähn­li­chen Erzeugnis aus­zu­ge­hen. Zentrales Argument für die Privilegierung der Lichtbilder war der Einsatz der Technik der Fotografie. Im Fokus steht dabei die tech­ni­sche und nicht die schöp­fe­ri­sche Leistung. Charakteristische Merkmale der Fotografie sind aber zum einen der Einsatz von strah­len­der Energie und zum ande­ren die Abbildung eines im Moment der Bilderschaffung vor­han­de­nen, kör­per­li­chen Gegenstands (OLG Köln, GRUR-​RR 2010, 141, 142; KG, GRUR 2020, 280, 284; BeckOK UrhR/​Lauber-​Rönsberg, 32. Ed. 15.9.2021 , UrhG, § 72, Rn. 33).

Beide Merkmale erfüllt das streit­ge­gen­ständ­li­che Rendering indes nicht. Es han­delt sich hier­bei gera­de nicht um eine unter Einsatz strah­len­der Energie erzeug­te selbst­stän­di­ge Abbildung der Wirklichkeit, son­dern viel­mehr um eine mit­tels elek­tro­ni­scher Befehle erzeug­te Abbildung von vir­tu­el­len Gegenständen.“

aus dem Urteil des LG München vom 3.12.2021

Angesichts der moder­nen Technik, die schon jahr­zehn­te­lang Einzug in die Bildproduktion gehal­ten hat­te, woll­ten wir nicht so recht glau­ben, dass wir kei­ne Urheberrechte an unse­rem Bild hät­ten, nur weil es kein Foto, son­dern ein 3D-​Rendering sei.

Deshalb leg­ten wir Berufung gegen das Urteil ein. Auch Rafael Classen leg­te Berufung wegen sei­ner abge­wie­se­nen Widerklage ein.

2. OLG München

Wie wir gehofft hat­ten, betrach­te­te das Oberlandgericht München den Fall dif­fe­ren­zier­ter und fäll­te am 29.6.2023 ein Urteil zu unse­ren Gunsten (OLG München, Aktenzeichen 29 U 256/​22).

Erstens wur­de aner­kannt, dass auch 3D-​Renderings Urheberschutz genie­ßen kön­nen, wenn sie eine gewis­se künst­le­ri­sche Leistung erken­nen las­sen. Ausführlicher wird die­ser Aspekt in die­sem Blogpost auf der Webseite mei­nes Anwalts zitiert.

Zweitens legt das OLG München aus­führ­lich dar, unter wel­chen Bedingungen nicht nur direk­te Kopien eines Originals, son­dern auch Varianten davon schutz­fä­hig sein können:

[…] Ist die Veränderung der benutz­ten Vorlage indes­sen so weit­rei­chend, dass die Nachbildung über eine eige­ne schöp­fe­ri­sche Ausdruckskraft ver­fügt und die ent­lehn­ten eigen­per­sön­li­chen Züge des Originals ange­sichts der Eigenart der Nachbildung ver­blas­sen, liegt kei­ne Bearbeitung oder ande­re Umgestaltung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG […], son­dern ein selbst­stän­di­ges Werk vor, das in frei­er Benutzung des Werks eines ande­ren geschaf­fen wor­den ist und das […] ohne Zustimmung des Urhebers des benutz­ten Werks ver­öf­fent­licht und ver­wer­tet wer­den darf.“

Genau die­se Bedingung sei in unse­rem Fall aber nicht erfüllt worden:

Bei einem Vergleich des Gesamteindrucks der bei­den Gestaltungen zeigt sich, dass die­ser auch im Rendering des Beklagten durch eben­die­se Elemente, das impuls­be­ding­te Abheben, die Wellenform, den Hintergrundkontrast und – in etwas gerin­ge­rem Maße – durch den Schattenwurf bestimmt wer­den. Gerade die wel­len­för­mi­ge Ausrichtung der Einzelelemente mit ihren ein­zel­nen Drehrichtungen und Neigungswinkeln ist prak­tisch iden­tisch zum klä­ge­ri­schen Rendering und erzeugt in glei­cher Weise den Eindruck eines kurz nach dem Abheben der Dinge erfolg­ten Schnappschusses, wobei auch der Kontrast der größ­ten­teils hel­len Elemente vor einem ähn­li­chen Blauton im Hintergrund die Wirkung ver­stärkt. Die Unterschiede der Gestaltungen, die vor allem durch einen dunk­le­ren Boden mit stär­ke­rer Zeichnung der Bohlen sowie den sich stär­ker auf der Wand als auf dem Boden abzeich­nen­den Schattenwurf bestimmt wer­den, prä­gen den Gesamteindruck beim Rendering der Beklagten dage­gen nicht so nach­drück­lich, dass die sich auf­drän­gen­den und ins Auge ste­chen­den Übereinstimmungen in ihrer Gesamtwirkung ver­blas­sen wür­den.
Da durch den stark über­ein­stim­men­den Gesamteindruck bei­der Renderings die ursprüng­li­che klä­ge­ri­sche Gestaltung beim Rendering des Beklagten deut­lich wie­der­zu­er­ken­nen ist, greift des­sen Gestaltung in den Schutzbereich des älte­ren klä­ge­ri­schen Werkes ein.“

3. Die Widerklage

Rafael Classen behaup­tet in sei­ner Widerklage, ich hät­te mit die­sen fünf Werken sei­ne Urheberrechte ver­letzt, weil er fast iden­ti­sche Bilder vor­her erstellt hätte:

Großes wei­ßes Fragezeichen vor gel­ber Wand mit Textfreiraum als FAQ Konzept
Kontakt und Kommunikation Symbole vor gel­ber Wand als Hintergrund
Leute auf Messe unter einem lee­ren Werbeplakat oder Werbebanner
Viele anony­me ver­schwom­me­ne Leute gehen im Einkaufszentrum einkaufen
Anonyme unschar­fe Menschenmenge unter­wegs auf einer Business Messe

Bei den bei­den gel­ben 3D-​Renderings mit den Icons an der Wand lehn­te das Oberlandgericht München die Berufung der Widerklage lapi­dar mit Verweis auf die zu gerin­ge Schöpfungshöhe ab:

Bezüglich der Renderings des Beklagten […] ist dem Landgericht dar­in zu fol­gen, dass die­se nicht die nöti­ge Gestaltungshöhe im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG auf­wei­sen und daher kei­nen Werkschutz im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 UrhG genießen.

Es han­delt sich jeweils um im Schriftverkehr übli­che Zeichen in einer übli­chen Schrifttype, die im wei­tes­ten Sinne mit Kommunikation zu tun haben, wofür wie­der­um die Wahl der Farbe Gelb und des kon­kre­ten Farbtons wegen der Assoziation zu Postdienstleistungen beson­ders nahe­lie­gend erscheint. Der durch das Anlehnen an einer Wand, den Schattenwurf und die Spiegelung auf dem Boden ent­ste­hen­de räum­li­che Eindruck ist eben­falls im Bereich von Logos und in der Werbegrafik hin­läng­lich geläu­fig und hebt die bei­den Gestaltungen nicht vom Alltäglichen und hand­werk­lich Üblichen ab.“

Bei den drei Fotos der Kölner Messe sei zwar die Schöpfungshöhe erreicht, aber unbe­rech­tig­te Kopien sei­en die­se nicht:

Auch sofern man in den Aufnahmen des Beklagten blo­ße Lichtbilder nach § 72 UrhG erbli­cken wür­de, fehl­te es an einer Verletzung, da die­se nach dem oben Gesagten kei­nen Motivschutz gegen nicht­iden­ti­sche oder nicht nahe­zu iden­ti­sche Gestaltungen genie­ßen, so dass es sogar jeder­mann frei­steht, das glei­che vor­ge­ge­be­ne Motiv vom sel­ben Standort und unter den­sel­ben Lichtverhältnissen noch ein­mal aufzunehmen.“

Richtungsweisende Entscheidung

Mit dem Urteil des OLG München haben wir nun die ers­te Entscheidung seit lan­gem, die sich aus­führ­lich mit dem Motivschutz von 3D-​Renderings und Fotos befasst.

Ob Motive nach­ge­stellt wer­den dür­fen, hängt dem­nach von vie­len Faktoren ab, die im Einzelfall geprüft wer­den müs­sen. Eine Urheberrechtsverletzung liegt in der Regel dann vor, wenn die den Gesamteindruck prä­gen­den Gestaltungselemente des Originals auch in der Kopie vorliegen.

Weitere Termine

Auch wenn die­se Klage erle­digt ist, gibt es wei­te­re Gerichtstermine mit Herr Classen. Am Mittwoch, den 8.5.2024 fin­det vor dem Landgericht Düsseldorf der Gütetermin und Verhandlungstermin wegen „Folgeansprüchen aus Wettbewerbsrechtsverletzung durch Veröffentlichungen eines Mitbewerbers und daten­schutz­recht­li­cher Auskunft“. Die Einstweilige Verfügung in die­sem Zusammenhang hat er bis­her größ­ten­teils ver­lo­ren, inso­fern bin ich auch da zuversichtlich.

Copycats: Die Parasiten der Microstock-​Branche kopieren Bestseller

Microstock-​Bildagenturen haben die Stockfotografie in den letz­ten zehn Jahren mas­siv umgekrempelt.

Das betrifft aber nicht nur die Preise, son­dern auch die Bildsprache und die Arbeitsweise. Die Technikaffinität der Microstock-​Agenturen brach­ten sie auch eini­ge Errungenschaften ins Spiel: Noch nie zuvor war es Fotografen so ein­fach mög­lich, zu sehen, wel­che ihrer Bilder sich am bes­ten ver­kauf­ten, sie konn­ten Trends erken­nen, dar­auf reagie­ren, die­se wie­der­um ana­ly­sie­ren und so weiter.

Leider gibt es eine sehr dunk­le Schattenseite die­ser Errungenschaft: Da die Downloadzahlen lan­ge nicht nur dem jewei­li­gen Fotografen vor­la­gen, son­dern öffent­lich auf der Webseite von allen ande­ren Leuten, sowie Kunden als auch ande­ren Fotografen, ein­ge­se­hen wer­den kön­nen, ent­wi­ckel­ten sich die „Copycats“. So nen­ne ich die Leute, die scham­los die Bilder ande­rer Fotografen kopie­ren und damit Geld verdienen.

Gerahmtes Portrait
Ich rede hier nicht von der einen oder ande­ren Bildidee, die wahr­schein­lich die meis­ten Fotografen im Portfolio haben, die sie irgend­wo anders mal gese­hen und nach­ge­ahmt haben. Das liegt in der Natur der Sache, weil Microstock-​Motive nun mal sehr gene­risch und aus­tausch­bar sind.

Nein, Copycats sind für mich Leute, die sys­te­ma­tisch Portfolios frem­der Fotografen durch­stö­bern, nach Downloads sor­tie­ren und ver­su­chen, die frem­den Bestseller so iden­tisch wie mög­lich nach­zu­ma­chen, bis hin zur Kleidung der Models oder der Anordnung im Bild. Copycats sind Leute, die nicht ein Bild eines Fotografen kopie­ren, son­dern gleich das kom­plet­te Shooting. Copycats sind Leute, bei denen der Großteil des Portofolios aus geklau­ten Bildideen besteht. Eine beson­ders radi­ka­le Gruppe von Copycats kopiert bei eini­gen Fotografen nicht nur die Bestseller, son­dern vor­sorg­lich die meis­ten der neu­en Bilder mit dem Wissen, dass der beklau­te Fotograf ein sehr gutes Gespür für Trends, Motive und Bestseller hat.

Ich bin nicht frei von Schuld und es las­sen sich bei mir eini­ge Motive fin­den, die ande­re vor mir sehr ähn­lich umge­setzt haben. Andersrum bin ich als öffent­lich bekann­te Person auch davon betrof­fen, dass Fotografen oder Fotografinnen mei­ne erfolg­reichs­ten Shootings als Blaupause für ihre eige­nen Shootings neh­men, inklu­si­ve Keywords und allem. Die betref­fen­den Leute wis­sen meist sehr gut, dass sie gemeint sind. Ich hat­te mich vor paar Jahren mal via Twitter beschwert, dass ein von mir nicht genann­ter Fotograf bei einem Motiv mei­ne Keywords 1:1 über­nom­men habe. Von mei­nen über tau­send Followern mel­de­te sich aus­ge­rech­net genau der betrof­fe­ne Fotograf und frag­te via Privatnachricht: „Du meinst nicht etwa mich, oder?“

Was bedeu­ten die Copycats nun für die Stockfotografie?

Die Sicht der beklauten Fotografen

Meist haben die beklau­ten Fotografen einen unschätz­ba­ren Vorteil: Sie haben das Original und sie sind die ers­ten mit die­sem Motiv. Wenn sich ein Bild erst mal zum Besteller ent­wi­ckelt hat, ist es schwer, das Original „vom Thron zu sto­ßen“. Besonders ärger­lich sind die Kopien aber, wenn sich aus irgend­wel­chen Gründen die Kopien bes­ser ver­kau­fen als das Original und bei den Suchergebnissen vor dem Original ange­zeigt werden.Das pas­siert immer öfter, weil die Suchalgorithmen vie­ler Bildagenturen mitt­ler­wei­le neue Werke bevor­zu­gen und die spä­te­ren Kopien des­halb gegen­über dem Original bevor­zugt ange­zeigt wer­den. Noch ärger­li­cher ist es, dass die Copycats einen Bestseller mit einem ori­gi­nel­len Konzept nicht nur 1x kopie­ren, son­dern gleich 10–20 ähn­li­che Varianten auf den Markt schmei­ßen (auch hier war ich kurz ver­sucht, Beispiele zu zei­gen…). Das führt dann dazu, dass das Original in dem Meer der ähn­li­chen Kopien visu­ell untergeht.

Einige Fotografen, die regel­mä­ßig von den glei­chen Leuten beklaut wer­den, haben es sich „aus Rache“ ange­wöhnt, neue Motive von den Copycats, wel­che noch nicht im eige­nen Portfolio sind, zu kopie­ren. Das bibli­sche Prinzip von „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ ver­fehlt jedoch öfters das Ziel, weil die neu kopier­ten Bilder dann meist auf Kopien ande­rer Fotografen beruhen.

Zu kom­pli­ziert? Ein anony­mi­sier­tes Beispiel aus der Praxis: Fotograf A macht Bild 1. Fotograf C(opycat) kopiert das Bild. Fotograf A kopiert aus Rache das Bild 2 aus dem Portfolio des Fotografen C. Fotograf B beschwert sich, dass Fotograf A sein Motiv kopiert habe. Daraufhin stellt sich her­aus, dass auch Bild 2 eine Kopie war aus dem Portfolio von Fotograf B.

Rechtlich gese­hen ist es lei­der schwer, gegen sol­che Kopien anzu­ge­hen, weil „nach­ge­stell­te Fotos“ im Gegensatz zu „iden­ti­schen Fotos“ nicht auto­ma­tisch einen Urheberrechtsverstoß bedeu­ten. Da kommt es dar­auf an, wie ähn­lich sich Kopie und Original sehen und ist meist eine Auslegungssache des Gerichts. Wenn die Copycats dann noch in einem ande­ren Land sit­zen oder die Kontaktdaten nicht mal bekannt sind, weil die Bildagentur die­se nicht preis­ge­ben will, sieht der juris­ti­sche Weg noch viel stei­ni­ger aus.

Manchmal sind die Copycats auch so schnell, dass sie dem Original-​Urheber die Chance auf eige­ne Varianten ver­bau­en. Wenn ein Original-​Konzept zum Bestseller wird und es schnell von 4–5 Copycats nicht nur ein­mal, son­dern in zig Varianten kopiert wird, kann es pas­sie­ren, dass eine Variante des Original-​Fotografs wegen „zuviel Ähnlichkeit“ oder „davon haben wir schon genug Motive“ abge­lehnt wird.

Die Sicht der Copycats

Trendrecherche ist anstren­gend. Außerdem ist Microstock nur lukra­tiv, wenn genü­gend Bilder ver­kauft wer­den. Warum also das Risiko ein­ge­hen, selbst Nische zu suchen, zu fin­den und zu beset­zen? Copycats kön­nen das ande­re Fotografen machen las­sen kann und dann bequem jeden Monat deren aktu­el­le Bestseller kopie­ren. Ist ja egal, wenn die Kopie nur ein Zehntel Umsatz macht. Wenn der Bestseller sich 1000x ver­kauft hat, wären das immer noch 100 Verkäufe, wel­che die Arbeit an einem Bild loh­nend machen.

Es ist außer­dem enorm zeit­spa­rend: Copycats spa­ren nicht nur die Zeit, her­aus­zu­fin­den, wel­che Motive sich gut ver­kau­fen las­sen, auch bei der Erstellung der Kopie wird Zeit gespart, weil der Original-​Urheber sich schon die Gedanken um effekt­vol­le Farbkombinationen, wirk­sa­me Komposition etc. gemacht hat. Die rich­tig fre­chen Copycats laden sich – vor allem bei Vektoren – die Originale auf ille­ga­len Warez-​Seiten run­ter und kopie­ren dann die Farbverläufe oder ande­re auf­wän­dig erstel­le Muster 1:1 in die Kopie rein, um noch mehr Zeit zu spa­ren. Außerdem ist es bei Vektorgrafiken viel leich­ter als bei Fotos, her­aus­zu­fin­den, wie das Original „gebaut“ wur­de, weil die Elemente in der ori­gi­na­len Vektordatei ja ein­zeln aus­ein­an­der­ge­nom­men wer­den können.

Andere Copycats schlei­men sich vor­her sogar bei den zu kopie­ren­den Fotografen ein, fra­gen nach des­sen Ausrüstung, Technik und Arbeitsweise, bis sie nicht nur die Motive, son­dern auch die Art der Umsetzung fast iden­tisch kopie­ren kön­nen. Ja, auch die­se Fälle hat­te ich schon.

Die Sicht der Kunden

Einige Kunden legen Wert dar­auf, dass sie Bilder kau­fen, die noch nicht zu sehr „ver­braucht“ wur­den und ori­en­tie­ren sich beim Kauf an nied­ri­gen Downloadzahlen. Wenn sie eine Kopie mit weni­gen Downloads kau­fen, ärgern sie sich ver­mut­lich, wenn sie das Original ent­de­cken, was schon die hun­dert­fa­chen Downloads hat. Außerdem ver­stop­fen fast iden­ti­sche Kopien die Suchergebnisse bei den Bildagenturen und füh­ren zur Frust bei der Bildersuche, wenn man sich durch sehr vie­le, sehr ähn­li­che Bilder wüh­len muss, die viel­leicht auch noch unter­schied­li­che Preise habe, weil eini­ge Leute exklu­siv sind und ande­re nicht – egal, ob jetzt Original-​Urheber oder die Copycats.

Rechtlich gese­hen ist die Lage auch hei­kel: Sollte ein Gericht fest­stel­len, dass die Copycat mit einer Kopie das Urheberrecht eines ande­ren Fotografen ver­letzt hat, hät­te der Bildkunde das Foto unrecht­mä­ßig erwor­ben und dürf­te es nicht mehr benutzen.

Die Sicht der Agenturen

Ich habe den Eindruck, dass Agenturen rela­tiv wenig gegen Copycats unter­neh­men. Das mag an der recht­li­chen Problematik lie­gen, weil die Abgrenzung zwi­schen „Kopie“ und „Imitation“ schwie­rig ist, aber liegt viel­leicht auch dar­an, dass ein grö­ße­res Gesamtportfolio der Agentur zugu­te kommt. Welcher Fotograf genau den Download eines Kunden bekommt, ist der Agentur ja meist egal. Außerdem wer­den es eh immer mehr, auch immer mehr ähn­li­che Bilder, war­um also ein gro­ßes Fass aufmachen?

Wichtige Fragen: Findet der Käufer das Original? Wo fängt die Schöpfungshöhe an?
Wichtige Fragen: Findet der Käufer das Original? Wo fängt die Schöpfungshöhe an?

Wenn sich ein Fotograf beschwert, erhält er – wenn über­haupt – eine Antwort wie die­se, wel­che Fotolia zum Beispiel noch im Oktober 2013 stan­dard­mä­ßig rausschickte:

Sehr geehr­tes […],

natür­lich haben wir Verständnis für Ihre Reaktion auf das „Kopieren“ eini­ger Ihrer Dateien. Dass sich dar­aus jedoch nicht zwin­gend ein Urheberrechtsverstoß ablei­ten lässt, möch­ten wir Ihnen durch nähe­re Betrachtung des zen­tra­len „Werk“-Begriffs im Urheberrecht ver­ständ­lich machen. Maßgebend ist inso­weit, ob das von Ihnen erstell­te Original über­haupt die­sen weit­ge­hen­den Schutz genießt.

Denn ein urhe­ber­recht­lich geschütz­tes Werk muss eine gewis­se Gestaltungshöhe auf­wei­sen. Das Merkmal der Gestaltungshöhe bezieht sich auf den Grad der Individualität, den ein geis­ti­ges Erzeugnis besit­zen muss, um eine per­sön­li­che geis­ti­ge Schöpfung im Sinne des Urhebergesetzes zu sein. Hierdurch sol­len ein­fa­che Alltagserzeugnisse aus­ge­son­dert wer­den. Die Rechtsprechung bestimmt den Grad der Individualität durch einen Vergleich zwi­schen dem zu beur­tei­len­den Original mit­samt sei­ner prä­gen­den Gestaltungsmerkmale und der Gesamtheit der vor­be­kann­ten Gestaltungen.

Grds. kön­nen auch Werbegrafiken Urheberrechtsschutz genie­ßen. Künstlerisch indi­vi­du­ell gestal­te­te Werbung in Prospekten oder Anzeigen kann als Werk geschützt sein. Schlichte Alltagswerbegrafik ist aller­dings nicht umfasst. Die Schutzfähigkeit fehlt auch dann, wenn es sich ledig­lich um eine gelun­ge­ne, ori­gi­nel­le Darstellung han­delt, die aber den Bereich der Durchschnittsgestaltung nicht übersteigt.

Ohne dabei eine Wertung hin­sicht­lich Qualität oder künst­le­ri­schem Gehalt der betrof­fe­nen Bildinhalte vor­neh­men zu wol­len, müs­sen wir unse­re ernst­li­chen Zweifel zum Ausdruck brin­gen, ob Ihre Originale tat­säch­lich den beschrie­be­nen urhe­ber­recht­li­chen Schutz genießen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Fotolia in der­ar­ti­gen Zweifelsfällen nicht tätig wer­den kann. Der Nutzen und die Kurzlebigkeit ins­be­son­de­re von Werbegrafiken steht außer Verhältnis zu dem erfor­der­li­chen Arbeitsaufwand, den eine Prüfung und Verfolgung sol­cher Entlehnungen erfor­dern würde.

Wir möch­ten Ihnen abschlie­ßend raten, das „Kopieren“ ihrer Bilder als Kompliment auf­zu­fas­sen und als Ansporn zu gebrau­chen, hand­werk­lich bes­se­re und the­ma­tisch vor­aus­schau­en­de­re Bildinhalte als die Konkurrenz zu gestalten.

Mit freund­li­chen Grüßen
Ihr Fotolia Team“ (Quelle: Fotolia-​Forum)

Besonders der letz­te Absatz ver­dient hier Beachtung.

Langsam schei­nen die Microstock-​Agenturen aber zu mer­ken, dass das öffent­li­che Anzeigen von Downloadzahlen kon­tra­pro­duk­tiv sein kann. Das Hauptärgernis wer­den hier sehr wahr­schein­lich die Konkurrenten sein, wel­che flei­ßig und regel­mä­ßig die Downloadzahlen bestimm­ter Dateien oder Portfolios notie­ren, um die­se Daten extra­po­lie­ren zu las­sen und damit Rückschlüsse auf die Umsätze einer Agentur schlie­ßen können.

Jedenfalls sind eini­ge Microstock-​Agenturen dazu über­ge­gan­gen, die Downloadzahlen nicht mehr anzu­zei­gen. iStock hat­te die Zahlen vor paar Jahren erst sehr grob gerun­det und jetzt im Zuge des Design-​Relaunchs kom­plett von der Suchergebnis-​Seite getilgt. Auch Fotolia hat­te vor paar Wochen kom­plett die öffent­li­che Anzeige der Downloads been­det, wor­über sich bei mir iro­ni­scher­wei­se mehr Fotografen als Kunden beschwert haben.

Mostphotos hat nach Beschwerde eini­ger Fotografen im November 2013 eben­falls die Download-​Anzeige abge­schafft und 123rf hat­te das schon im Juni 2007 been­det. Andere Agenturen wie Shutterstock hat­ten die­se Informationen noch nie angezeigt.

Was sagt ihr?

Wie geht ihr mit Copycats um? Ignorieren, rächen, melden?