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Bildagentur EyeEm ändert die Vertragsbedingungen für Fotografen

Vor eini­gen Tagen hat die Bildagentur EyeEm die Vertragsbedingungen („Terms of Service“) für die Fotografen geändert.

Die neu­en Bedingungen kön­nen hier auf deutsch nach­ge­le­sen oder hier als PDF run­ter­ge­la­den werden.

Laut EyeEm wer­den in der Ankündigungs-​Email die­se fünf Änderungen erwähnt:

  1. Die Vertragsbedingungen für Fotografen und für Bildkäufer wur­den separiert.
  2. Es wird bei Vertragspunkt 9 (ehe­mals 10) deut­lich gemacht, dass die­se Bedingungen nur für den Marketplace gel­ten, wo Fotos zum Verkauf ange­bo­ten werden.
  3. Unter Punkt 9.7 wird nun eine Mindestauszahlungssumme von 10 US-​Dollar ein­ge­führt, zusätz­lich wird aber eine davon unab­hän­gi­ge Auszahlung ein­mal jähr­lich erlaubt.
  4. Als „Inhalte“ zäh­len jetzt nicht nur Fotos, son­dern auch Videos, ein Zeichen dar­auf, dass der sich seit vie­len Jahren andeu­ten­de Video-​Bereich bald kom­men könnte.
  5. Als letz­tes wird in der EyeEm-​Mail nur etwas ver­schämt erwähnt, dass sich die Zeitspanne zur Entfernung von Inhalten geän­dert habe. Bei genaue­rem Hingucken steht in den Vertragsbedingungen nun, dass Inhalte nach der Löschung, die über Partner-​Plattformen (z.B. Getty Images, Alamy oder Adobe) ver­trie­ben wer­den, bis zu 180 Tagen (statt wie bis­her 90 Tagen) online blei­ben können.

Wer die bis­he­ri­gen Vertragsbedingungen vom April 2016 mit denen vom Januar 2020 ver­glei­chen will, für denn habe ich die­se prak­ti­sche Gegenüberstellung bereit gestellt, wo ihr jede ein­zel­ne Änderung selbst nach­voll­zie­hen könnt.

Bis auf Punkt 5 hal­te ich die meis­ten Punkten für nach­voll­zieh­bar und akzeptabel.

Ob sich im Video-​Bereich wirk­lich was abspie­len wird, erwar­te ich gespannt, weil sich EyeEm durch deren Aktionen in den letz­ten Jahren (Uploads ins Nirvana, kei­ne Übersichtsseiten für Videografen, etc., rou­tie­ren­des Personalkarussel) viel Vertrauensvorschuss ver­spielt hat.

Die Klage von Imagebroker wurde entschieden

Fast genau ein Jahr ist es her, als an die­ser Stelle mein Artikel „Imagebroker: Der unend­li­che Vertrag ohne Kündigung?“ erschien. Darin ging es um eini­ge gra­vie­ren­de Probleme mit dem Fotografenvertrag der Bildagentur, mit denen ich nicht allei­ne stand.

Dieser Artikel ver­är­ger­te Klaus-​Peter Wolf, den Inhaber von Imagebroker, so sehr, dass er mir erst mehr­mals tele­fo­nisch sowie per Email unter ande­rem mit „Krieg“ droh­te, sowohl „publi­zis­tisch“ als auch „juris­tisch“. In sei­nem – damals noch akti­ven – Imagebroker-​Blog erschien dann ein wut­ent­brann­ter Artikel, in dem er mir „unauf­ge­for­der­te Rechtsberatung“ sowie eini­ge ande­re Nettigkeiten unter­stell­te (im Volltext nach­zu­le­sen hier).

Diesmal lieber kein Screenshot...
Diesmal lie­ber kein Screenshot…

In der oben erwähn­ten Email zähl­te er auch die Punkte auf, die er für jus­ti­zia­bel hielt, unter ande­rem die Verwendung eines Bildes im Screenshot der Startseite von www.imagebroker.com. Den „Krieg“ kön­ne ich aber ver­mei­den, indem ich den ihn stö­ren­den Beitrag „umge­hend“ vom Blog löschen wür­de. Wenn ich das nicht täte, wür­de er „publi­zis­tisch und juris­tisch alle Register ziehen“.

Da die meis­ten sei­ner ande­ren auf­ge­zähl­ten Punkte, zum Beispiel „üble Nachrede“, „Gesetz gegen den unlau­te­ren Wettbewerb“, „urhe­ber­recht­lich geschütz­te Verträge“ und ande­re Geschütze, die er in Stellung gebracht hat­te, kaum halt­bar waren und wohl nur der Einschüchterung die­nen soll­ten, kam dann wie ange­kün­digt erst eine Abmahnung und danach die Klage wegen „Verletzung des Urheberrechts“.

Warum? Ich hat­te im Artikel den Screenshot der Start-​Webseite von Imagebroker gezeigt, um unter ande­rem die Selbstdarstellung vom „ein­zig­ar­ti­gen Agenturnetzwerk“ mit „mehr als 100 Bildagenturen in 45 Ländern“ zu bele­gen. Das war mei­ner Auffassung nach vom Zitatrecht gedeckt.

Leider befand sich auf der Startseite und somit auch auf dem Screenshot ein gro­ßes Foto des Fotografen Harry Laub. Das Gericht folg­te lei­der nicht mei­ner Auffassung, dass das Foto nur „unwe­sent­li­ches Beiwerk“ sei und es mir bei dem Screenshot um die Webseite der Agentur als vir­tu­el­les Aushängeschild der Firma ging. Aber gut, vor der Justiz ist das Internet digi­ta­les Neuland und das Risiko war vor­han­den, dass das Gericht Probleme mit der Einschätzung von Screenshots hat. Das ist unter ande­rem gut dar­an zu erken­nen, dass das Wort „Screenshot“ im gesam­ten Text der Urteilsbegründung nur ein Mal in einem völ­lig ande­ren Zusammenhang auf­taucht (das Urteil im Volltext kann hier nach­ge­le­sen werden).

Leider spiel­te es vor Gericht auch kei­ne Rolle, dass das Urheberrecht hier als Mittel der Zensur ver­wen­det wer­den soll­te (Stichwort „Zensurheberrecht“), um eine Löschung des kri­ti­schen Artikels zu erwirken.

Aktueller Stand: Ich habe die Klage ver­lo­ren. Insgesamt muss­te ich ca. 1600 Euro zah­len, davon ca. 250 Euro Schadensersatz an den Fotografen, sowie ca. 350 Euro für mei­nen Anwalt sowie ca. 1000 Euro für den geg­ne­ri­schen Anwalt. Das ist unge­fähr die Summe, wel­che ich in den gesam­ten letz­ten drei Jahren bei Imagebroker ver­dient habe.

Was währenddessen geschah…

Der haus­ei­ge­ne Imagebroker-​Blog ist mitt­ler­wei­le geschlos­sen. Auch die Startseite änder­te sich im letz­ten Jahr mehr­mals. Aktuell wer­den dort nur vie­le klei­ne Thumbnail-​Bilder gezeigt. Hätte ich mei­nen Screenshot jetzt gemacht, hät­te mei­ne Lage vor Gericht ver­mut­lich viel posi­ti­ver ausgesehen.

Interessant ist auch, dass Imagebroker seit Oktober 2015 einen Instagram-​Account bewirbt. Hätte ich von dort eins der Imagebroker-​Bilder in mei­nen Artikel via „Embedding…“ ein­ge­bun­den, wäre ich ver­mut­lich eben­falls auf der siche­ren Seite gewesen.

Aber es ging doch um den Imagebroker-Vertrag?

Genau, Ausgangspunkt der Geschichte war mei­ne Kritik an den Fotografenverträgen. Nur weni­ge Wochen nach der Veröffentlichung mei­nes Artikels  kün­dig­te Imagebroker einen neu­en Fotografenvertrag an, den „Online-​Vertrag 2.0″.

Dieser ent­hält ange­sichts mei­ner Kritik eini­ge inter­es­san­te Änderungen. Zu einen behält sich Imagebroker dar­in nun selbst den Vertrieb über Microstock-​Agentur vor, wäh­rend das zuvor kate­go­risch aus­ge­schlos­sen wur­de und von mir als ein Weg zur „außer­or­dent­li­chen Kündigung“ auf­ge­zeigt wurde.

Außerdem wur­den Unterschiede zwi­schen dem alten Papiervertrag und dem „Online-​Vertrag 1.0“ besei­tigt, nicht immer zum Vorteil der Fotografen. Aus der Kündigungsfrist zum „nächs­ten Kalenderjahr“ wur­de im aktu­el­len Vertrag die Frist zum „über­nächs­ten Kalenderjahr“.

Besonders span­nend fin­de ich fol­gen­de Konstruktion im aktu­el­len Vertrag:

10.5 Einstellung der Vermarktung und Löschung von Bildern bei Vertriebspartnern
Rechtzeitig vor Vertragsende wird imageBROKER die Vertriebspartner über das Ende der Verwertungsbefugnis in Kenntnis set­zen und Diese auf­for­dern, die Vermarktung des Bildmaterials des Bildlieferanten recht­zei­tig ein­zu­stel­len. Soweit Vertriebspartner Bilddaten erhal­ten haben, wer­den Sie auf­ge­for­dert, die­se recht­zei­tig zu löschen. Bei einer außer­or­dent­li­chen Kündigung kann es bis zu 180 Tage nach Vertragsende dau­ern, bis alle Bilder bei den Vertriebspartnern gelöscht sind. imageBROKER haf­tet in kei­nem Fall auf Grund einer nicht recht­zei­tig erfolg­ten Löschung von Bildern bei den Vertriebspartnern.“

Nachdem ich kri­ti­siert hat­te, dass in mei­nem Papiervertrag kei­ne Möglichkeit der Löschung von Bildern bei Partneragenturen vor­ge­se­hen ist, ist der Absatz 10.5 nur auf den ers­ten Blick eine Verbesserung.

In der Praxis heißt das, dass der Fotograf ers­tens noch ein wei­te­res hal­bes Jahr war­ten muss, bis er kon­trol­lie­ren kann, ob Partneragenturen alle Bilder gelöscht haben. Ist das nicht der Fall, haf­tet Imagebroker „in kei­nem Fall“ (even­tu­ell ein­ge­hen­des Honorar wird aber natür­lich trotz­dem ger­ne geteilt). In den vor­he­ri­gen Versionen ist die­ser Haftungsausschluss noch nicht enthalten.

Auch an ande­ren Stellen ist im neu­en Vertrag häu­fi­ger von „Pflichten“ des Fotografen die Rede als zuvor.

Übrigens bot mir Klaus-​Peter Wolf an, am Vertragsentwurf „mit­zu­ar­bei­ten“, aber ange­sichts eines lau­fen­den Gerichtsverfahrens woll­te ich nicht das Feigenblatt spie­len und unver­bind­li­che Vorschläge in den Raum stel­len, die er nach Gutdünken ableh­nen kann.

Da war noch was: Die Partneragentur-Liste

Fotografen, wel­che Mitglied bei der VG Bild-​Kunst sind, kön­nen Webseiten mel­den, auf denen ihre Bilder zu sehen sind, um zusätz­li­che Einnahmen zu erzie­len. Damit Fotografen ihre Imagebroker-​Bilder eben­falls mel­den kön­nen, benö­ti­gen sie jedoch die Partneragentur-​Liste, um zu wis­sen, wel­che Webseiten die Bilder zeigen.

Diese Liste gibt Klaus-​Peter Wolf jedoch nur sehr ungern her­aus. Ich bekam kurz vor der Veröffentlichung mei­nes Artikels eine Version von 2013 mit dem Hinweis, dass die Liste für 2014 „auto­ma­tisch“ an mich ver­schickt wür­de. Bis heu­te habe ich die aktu­el­le Liste nicht erhal­ten. Auch ande­re Fotografen, wel­che die Liste ange­for­dert hat­ten, muss­ten mehr­mals nach­ha­ken, bis die Liste ver­schickt wurde.

Im emp­feh­le drin­gend jedem Imagebroker-​Fotograf, die­se Liste auch aus einem ande­ren Grund anzu­for­dern: Wer irgend­wann sein Konto bei Imagebroker kün­di­gen will, ist dar­auf ange­wie­sen, kon­trol­lie­ren zu kön­nen, ob die Bilder bei den Partneragenturen wirk­lich gelöscht wur­den. Ohne die Partneragentur-​Liste ist das unmöglich.

Wie schätzt ihr den aktu­el­len Imagebroker-​Vertrag ein?