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Frag den Anwalt – Folge 08: Darf man Fotos von Oldtimern oder Flugzeugen veröffentlichen?

Nach lan­ger Zeit gibt es wie­der eine neue Folge von „Frag den Anwalt“. Diesmal ein Thema für die Autofotografen unter euch:
Foto: Alexey Testov

Hallo Robert,

seit eini­ger Zeit Suche ich nach einer Antwort auf fol­gen­de Frage, bzw. Fragen:
Kann ich Fotos von Oldtimern ver­öf­fent­li­chen, die auf einem Oldtimertreffen gemacht wurden?
Manche Treffen haben ihre eige­nen Bestimmungen, da ist es klar. Wie sieht es aber bei unge­re­gel­ten Veranstaltungen oder einem zufäl­li­gen Schnappschuß im öffent­li­chen Raum aus?
Sollte man das Kfz-​Kennzeichen immer unkennt­lich machen?
Die glei­che Frage stel­le ich mir übri­gens auch für Flugzeuge.
Ist es erlaubt Privatmaschinen (z.B. eine Cessna) auf einem „Planespotter“-Blog zu zeigen?
Vielleicht habe ich ja Glück und das wird ein Thema für die neue Rubrik!“
© Giuseppe Blasioli /​ Fotolia

Bei der Erstellung von Fotos auf Oldtimertreffen – also außer­halb des öffent­li­chen Raums – gilt zunächst das­sel­be, wie für jede ande­re Veranstaltung auch. Zunächst ist zu klä­ren, ob der Veranstalter damit ein­ver­stan­den ist, dass dort foto­gra­fiert wird. Dabei spielt es übri­gens kei­ne Rolle, ob das Ganze eine orga­ni­sier­te oder eine unge­re­gel­te Veranstaltung ist. Das Recht zu regeln, ob und wie /​ wofür foto­gra­fiert wer­den darf, resul­tiert aus dem Hausrecht des Veranstalters, das auch dann besteht, wenn die Veranstaltung „unge­re­gelt“ ist, aber auf Privatgrund stattfindet.

Erfahrungsgemäß wer­den die meis­ten Veranstalter gegen pri­va­te oder Fotos für ein Portfolio nichts haben. Dennoch emp­fiehlt es sich auch für Portfolionutzungen und aller­spä­tes­tens sobald es aber zu einer Weitergabe oder irgend­wie kom­mer­zi­el­len Verwertung der Aufnahmen kommt, eine Einwilligung des Veranstalters ein­zu­ho­len, um jeg­li­chem Ärger aus dem Weg zu gehen.
Daneben sind bei der Fotografie von Autos stets Rechte des Herstellers ein Thema. Hier kom­men Urheberrechte für die Formgestaltung von Autos oder Autoteilen sowie Marken- und Designrechte hin­sicht­lich der Logos, Typbezeichnungen und eben­falls Formgebungen der Fahrzeuge in Betracht. Oldtimer sind hier in der Regel nicht ganz so kri­tisch zu sehen, wie aktu­el­le Modelle, da Urheber- und Designrechte nach einer gewis­sen Zeit ablau­fen und auch nicht ver­län­gert wer­den kön­nen. Dennoch blei­ben hier immer Restrisiken bestehen, sodass theo­re­tisch die Einwilligung der Hersteller des jewei­li­gen Fahrzeuges zu fra­gen ist.
Die Antwort auf die­se Frage lässt aber erfah­rungs­ge­mäß sehr lan­ge auf sich war­ten oder bleibt völ­lig aus. Im öffent­li­chen Raum kann bei Fahrzeugen übri­gens nicht auf die Panoramafreiheit zurück­ge­grif­fen wer­den, da die­se nur für Objekte gilt, die sich dau­er­haft im öffent­li­chen Raum befin­den, was bei Autos gera­de nicht der Fall ist.
Zudem stellt sich die Frage, ob auch der Halter des foto­gra­fier­ten Fahrzeuges zu fra­gen ist. Hier vor­weg: Autos haben kein all­ge­mei­nes Persönlichkeitsrecht und auch das Persönlichkeitsrecht des Halters schlägt in der Regel nicht auf das Fahrzeug durch. Daher muss bei der Fotografie von Autos grund­sätz­lich der Halter des Fahrzeuges nicht gefragt wer­den. Etwas ande­res könn­te gel­ten, wenn die Kennzeichen erkenn­bar sind, da die­se dem Fahrzeug die Zuordenbarkeit zum Halter ver­lei­hen. Allerdings ist hier zu berück­sich­ti­gen, dass die­se Zuordnung nicht ohne Weiteres mög­lich ist, sodass zumin­dest ich in die­sem Streit die Auffassung ver­tre­te, dass auch die Abbildung des Kennzeichens kei­ne Rechtsverletzung dar­stellt. Dies gilt umso mehr, als sich in der kon­kre­ten Fragestellung der Halter mit sei­nem Fahrzeug in eine öffent­li­che Sphäre begibt, indem er an einer Veranstaltung teil­nimmt. Die Thematik der recht­li­chen Bedeutung der Abbildung von Kennzeichen ist aller­dings umstrit­ten, sodass die Anonymisierung des Kennzeichens (etwa durch Austausch mit Fantasiekennzeichen) sicher­lich rat­sam ist, um auf Nummer sicher zu gehen. Das Gleiche gilt für die Fotografie von Flugzeugen.
Zusammengefasst ist es gera­de in die­sem Bereich der Fotografie schwie­rig, alle recht­lich erfor­der­li­chen Einwilligungen ein­zu­ho­len, da bei Autos sehr vie­le Rechte ver­eint sind. Gegebenenfalls soll­te man hier, falls man sich im Graubereich bewegt, fra­gen, wie stark man in wes­sen Rechte ein­greift und ob hier die Nachverfolgung einer poten­ti­el­len Rechtsverletzung nach deren Entdeckung wahr­schein­lich erscheint.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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Frag den Anwalt – Folge 05: Redaktionelle Nutzung von Bildern der Oscar-Verleihung?

Am 26. Februar fin­det die dies­jäh­ri­ge Oscar-​Verleihung der Academy of Motion Picture Arts and Sciences in Los Angeles statt.

Im Vorfeld gibt es noch eini­ge Fragen zu klä­ren, zum Beispiel die­se hier unser Leserin Anja:

Guten Tag,

ich habe den Artikel auf ihrem Blog gele­sen und für mich ergibt sich eine spe­zi­el­le Frage, von der ich mir erhof­fe, dass sie sie mir beant­wor­ten können.

Und zwar … Wenn ich jetzt bei­spiels­wei­se für einen Kunden über die anste­hen­de Oscarverleihung auf sei­ner Facebookseite berich­ten will, ist das dann zwin­gend eine kom­mer­zi­el­le Nutzung?

Natürlich ver­wen­den wir nor­ma­ler­wei­se für die Postings/​Bilder einen Abbinder mit Markennamen, aller­dings könn­te man die­sen in die­sem Fall auch ein­fach weg­las­sen und im Posttext z.B. kei­ne Produkte oder Ähnliches erwäh­nen, son­dern ledig­lich die eige­ne Community über die Oscar-​Verleihung infor­mie­ren. Könnte ich dann ein redak­tio­nel­les Bild verwenden?

Ich wür­de mich sehr freu­en, wenn Sie mir wei­ter­hel­fen könnten.

Mit bes­ten Grüßen,
Anja“

Die Frage, ob eine Bildverwendung redak­tio­nell oder kom­mer­zi­ell ist, ist ein ech­ter Klassiker. Doch sehen wir uns mal an, wieso.

Faustformelartig kann man unterscheiden:

Kommerziell = Jemand ver­wen­det die Bilder, um damit etwas zu bewer­ben /​ ver­kau­fen.
Redaktionell = Jemand ver­wen­det die Bilder, um über etwas zu berichten.

Meiner Erfahrung nach ist die­se Unterscheidung oder sagen wir lie­ber, die Sehnsucht nach dem begehr­te­ren Status „redak­tio­nell“ mit der Einschätzung ver­bun­den, dass eine redak­tio­nel­le Bildverwendung ohne die Klärung von Drittrechten erfol­gen kön­ne – frei nach dem (recht­lich bedenk­li­chen!) Motto:

Ist die Bildverwendung redak­tio­nell, brau­che ich nie­man­den um Erlaubnis zu fra­gen und muss daher auch nichts für die Bilder bezah­len“.

Dies kann kei­nes­wegs für alle in Betracht kom­men­den Rechte ange­wandt wer­den und das wie­der­um ist bei­spiels­wei­se auch der Grund, war­um die meis­ten Bildagenturen Ihren Bestand in kom­mer­zi­ell und redak­tio­nell unter­tei­len, da bei den redak­tio­nel­len Kollektionen Teile der nach­fol­gend dar­ge­stell­ten Rechte nicht geklärt sind oder ein­fach nicht geklärt wer­den können.

Für den Bereich der Persönlichkeitsrechte abge­bil­de­ter Teilnehmer an der Oscar-​Verleihung greift zumin­dest nach deut­scher Rechtslage die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG, da es sich hier um ein Ereignis der Zeitgeschichte han­delt. Wer also an den Oscars teil­nimmt, wird damit rech­nen müs­sen, foto­gra­fiert oder gefilmt zu wer­den und kann sich in der Regel auch nicht dage­gen weh­ren, wenn die­se Aufnahmen im Nachhinein ver­öf­fent­licht werden.

Auch bei den ange­spro­che­nen Markenrechten gibt es eine Ausnahme, denn Ansprüche nach dem deut­schen Markengesetz ent­ste­hen dem Inhaber einer Marke nur bei einer soge­nann­ten „Markenmäßigen Benutzung“, also dann, wenn die Marke als Herkunftskennzeichen für Waren oder Dienstleistungen ver­wen­det wird. Das ist bei redak­tio­nel­len Verwendungen in der Regel nicht der Fall.

Doch kom­men wir nun zum Spielverderber: dem Urheberrecht. Hier gibt es kei­ne gene­rel­le Aussage, die den redak­tio­nel­len Bildgebrauch stets erlaubt. Daher ist im Bereich des Urheberrechts stets davon aus­zu­ge­hen, dass der Urheber, also bei Fotos der Fotograf, zu fra­gen ist, ob man sei­ne Aufnahmen ver­wen­den darf. Es gibt aller­dings eine Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse:

§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähn­li­che tech­ni­sche Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in ande­ren Druckschriften oder sons­ti­gen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tra­gen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffent­li­che Wiedergabe von Werken, die im Verlauf die­ser Ereignisse wahr­nehm­bar wer­den, in einem durch den Zweck gebo­te­nen Umfang zulässig.“

Das liest sich aus Sicht der Bildverwender zwar schon rich­tig gut, doch § 50 UrhG hat einen Haken: Die Verwendung von Bildern, die in sei­nen Anwendungsbereich fal­len, ist nur solan­ge erlaubt, wie es sich um Tagesereignisse han­delt – sprich: danach müs­sen die Bilder wie­der raus und zwar sofort, nach­dem das Ereignis, das den Anlass der Berichterstattung dar­stellt, nicht mehr tages­ak­tu­ell ist. Das ist einer­seits schwer zu beur­tei­len und ande­rer­seits kein beson­ders attrak­ti­ves Nutzungsmodell, da mei­ne Timeline stets nach weni­gen Tagen enden wird, was den Einsatz von Bildern angeht.

Aber das Urheberrecht kann sehr ein­fach geklärt wer­den, indem man die Bilder bei einer Agentur bezieht.

Abschließend daher mei­ne Handlungsempfehlung: Kaufe die Oscarbilder bei der Bildagentur dei­nes Vertrauens und beach­te die dort gel­ten­den Regeln zur redak­tio­nel­len Verwendung. Die Eigenschaft „redak­tio­nell“ dürf­te in die­sem Zusammenhang immer dann erfüllt sein, wenn Du im dazu­ge­hö­ri­gen Text über genau das Ereignis berich­test, das auf dem Bild zu sehen ist, also „xy erhält den Oscar als bes­te Schauspielerin“ und eben­das auf dem Bild dane­ben zu sehen ist.

Beachte aber auch, dass eini­ge Agenturen an die redak­tio­nel­le Verwendung eige­ne Bedingungen knüp­fen, wie zum Beispiel das Setzen eines Urheberhinweises. Also auch in dem Fall mein Rat: Ein Blick in die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jewei­li­gen Bildagentur ist Pflicht vor jeder Verwendung.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Nähe von München.

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Darf man gekaufte Stockfotos bei Facebook posten? Die große Umfrage

Ich hät­te nicht gedacht, dass die Antwort auf die­se Frage so schwer fällt. Selbst die größ­te Bildagentur der Welt scheint nicht in der Lage zu sein, dar­auf eine Antwort zu geben. Aber der Reihe nach.
Desöfteren haben mich sowohl Fotografen als auch Bildkäufer gefragt, ob sie Fotos bei Facebook nut­zen dürf­ten. Ich wuß­te kei­ne genaue Antwort und habe mich damit her­aus­ge­re­det, dass die jewei­li­gen Lizenzbedingungen von der betref­fen­den Bildagentur und von Facebook ein­ge­hal­ten wer­den müssten.
Deshalb dach­te ich, fra­ge ich die Leute, die es am bes­ten wis­sen müs­sen: Die Bildagenturen selbst. Schließlich müss­ten die ers­tens ihre eige­nen Lizenzen und die erlaub­ten Verwendungen am bes­ten im Kopf haben und zwei­tens ist Facebook ja kei­ne unbe­kann­te Seite mehr, sodaß in der Praxis längst klar sein soll­te, dass auf Facebook eine unvor­stell­bar gro­ße Menge an Bildern hoch­ge­la­den wird.
Ich schick­te vier ein­fa­che Fragen an zehn gro­ße Micro- und Macrostock-​Agenturen, an Corbis, Getty Images, Mauritius Images und Plainpicture, an Fotolia, Dreamstime, iStockphoto, Shutterstock, Depositphotos und Veer. Die vier Fragen lauteten:
  1. Darf man bei ihrer Bildagentur gekauf­te Bilder bei Facebook nutzen?
  2. Wenn ja, mit wel­cher Lizenz und unter wel­chen Bedingungen (Größe etc.) genau?
  3. Wenn nein, wel­cher Passus des Lizenzvertrags ver­bie­tet das genau?
  4. Welche Überlegungen gibt es, in Zukunft die Stockfoto-​Verwendung bei Facebook rechts­si­cher zu gestalten?
Die Resultate haben mich überrascht.
Alle fett­ge­druck­ten Hervorhebung in den Agenturantworten erfolg­ten durch mich.
Als ers­tes ant­wor­te­te Dreamstime in Form von Carmen Pietraru (Qualitätskontrolle und Kundendienst) sehr aus­führ­lich auf eng­lisch, die Antworten habe ich für den Blog übersetzt:
„Unsere Lizenzbedingungen erwäh­nen nur die am häu­figs­ten vor­kom­men­den Nutzungen und die Liste ist nicht voll­stän­dig, des­halb ist Facebook nicht expli­zit erwähnt. Wir emp­feh­len allen Bildkäufern, immer mit unse­rem Kundendienst Rücksprache zu hal­ten, wenn sie Fragen zur Nutzung oder not­wen­di­gen Lizenzen haben.
Facebook ist unse­rer Meinung nach ein Markt mit einem rie­si­gen Potential (er hat schon über eine Millarde Mitglieder), des­halb haben wir kürz­lich unse­re neue Webseite timelineimages.com gestar­tet, spe­zi­ell aus­ge­rich­tet auf die Facebook-Nutzung.
Die meis­ten Bildagenturen sind auf ein Business-​To-​Business-Konzept aus­ge­rich­tet. Dreamstime hat bis zu einem gewis­sen Grad das glei­che Konzept, obwohl wir auch eine brei­te Masse an Käufern haben, wel­che Endnutzer der Bilder sind. Mit TimelineImages schwenk­ten wir auf das Business-​To-​Consumer-Modell umd spre­chen die Leute an, die Bilder haupt­säch­lich brau­chen, um ihre Profile oder Nachrichten in sozia­len Netzwerken wie Facebook visu­ell zu verbessern.
Hier noch eini­ge detail­lier­te Antworten auf Deine Fragen:
Zu 1. Ja, Bilder von Dreamstime dür­fen auf Facebook genutzt wer­den, solan­ge sie nicht als Profilfoto genutzt wer­den, ins­be­son­de­re wenn es um Bilder mit Models oder Leuten geht. Der Bildnachweis (zum Beispiel „Das ist ein Foto mit Models“ [Anmerkung R. Kneschke: im Sinne der Abgrenzung von gestell­ten Fotos gegen­über doku­men­ta­ri­schen Aufnahmen]) ist nur erfor­der­lich, wenn es der gene­rel­le Kontext der Nutzung erfor­dert, wie bei jeder ande­ren Web-​Nutzung auch der Fall ist. Ein Beispiel: Wenn du eins unse­rer Bilder nutzt, um einen Artikel zu illus­trie­ren, ist es emp­feh­lens­wert, den Bildnachweis anzu­brin­gen, um die Bildquelle und den Urheber zu wür­di­gen. Dasselbe ist erfor­der­lich, wenn du das Bild ein­fach in eins dei­ner Facebook-​Alben hoch­lädst, nur um das Missverständnis zu ver­mei­den, dass Du das Copyright für das Bild vor­ent­hal­ten wür­dest or Leute anneh­men lässt, Du hättst das Bild gemacht. So lan­ge das Bild gekauft und kor­rekt genutzt wird, dür­fen Bilder von Dreamstime bei Facebook genutzt werden.
Zu 2. Facebook soll­te als Medium betrach­tet wer­den. Leute fra­gen uns, ob sie unse­re Bilder für eine pri­va­te Nutzung auf Facebook neh­men dür­fen oder für Facebook-​Anwendungen, des­halb unter­schei­den sich manch­mal die not­wen­di­gen Lizenzen. Persönliche Nutzung (als Titelbild für die Zeitleiste oder in einem Marketing-​Artikel zum Beispiel) ist von der „Standard Royalty Free“-Lizenz abge­deckt, wel­che die güns­tigs­te Lizenz auf unse­rer Seite ist. Die Nutzung des Bildes in einer Facebook-​Anwendung kann von ver­schie­de­nen Lizenzverträgen abge­deckt wer­den, inklu­si­ve der Standard-​Lizenz. Das hängt davon ab, wie genau das Bild benutzt wird. Am häu­figs­ten ist die „Web-​Extended Licence W‑EL“ not­wen­dig, aber Kunden kön­nen die Bilder auch unter der „Unlimited Seats Licence U‑EL“ run­ter­la­den und auch unter der „Sell The Rights Licence SR-EL“.

Zu 3. Wie schon gesagt, wir erlau­ben die Facebook-​Nutzung, aber wie bei jeder ande­ren Nutzung auch gel­ten die übli­chen Einschränkungen zu sen­si­blen Themen und zur Modelfreigabe. [Anmerkung Robert Kneschke: Versucht nicht, die deut­sche Übersetzung auf der Dreamstime-​Seite zu lesen, die ist auto­ma­ti­siert über­setz­tes Kauderwelsch.]

Zu 4. Als Ergänzung zu Dreamstime ist Timelineimages.com unse­re aktu­ells­te Lösung, um Facebook-​Nutzern schnell und ein­fach Zugriff auf qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ge Bilder für die Facebook-​Nutzung zu geben.“

Danach kam die Antwort von Susanne Mendack, die in Deutschland die Pressearbeit für Corbis und Veer macht:

Ich habe mit den USA gespro­chen, es ist lei­der nicht mög­lich, Ihre Fragen so, wie sie gestellt sind, zu beant­wor­ten. Es hängt von jeder ein­zel­nen Lizenz ab, die ein Kunde erwirbt, ob er damit auch sozia­le Medien ‚bespie­len‘ darf. Jede Lizenz ist anders, jede Kollektion ist anders, es gibt bei Corbis ja vie­le ver­schie­de­ne High-​End-​Kollektionen und das, was in der Lizenz des Kunden steht, gilt. Wenn Sie eine Tendenz wis­sen möch­ten – man darf die Fotos eher nicht auf Facebook und Co. pos­ten. Das ist auch im Interesse des Fotografen.“

Als nächs­tes kam die Antwort der PR-​Agentur von Getty Images:

[…] Wie bereits bespro­chen, haben wir Ihre Anfrage selbst­ver­ständ­lich an Getty Images wei­ter­ge­lei­tet, wie­der­holt ange­fragt und ent­spre­chend bespro­chen. Entgegen unse­rer Erwartungen und mit Hinweis auf zeit­li­che Engpässe liegt uns aktu­ell aller­dings noch kein offi­zi­el­les Statement von Getty Images vor. “

Danach folg­te  – mit viel Wartezeit – die sehr aus­führ­li­che Antwort von Fotolia:

Vielen Dank für dei­ne Geduld und dafür, daß Du auch uns die Möglichkeit ein­räumst, uns zu die­sem wich­ti­gen Thema zu äußern.  Wir möch­ten im Zusammenhang mit unse­ren Antworten dar­auf hin­wei­sen, daß wir uns nur zum aktu­el­len Stand der Diskussion um Social Media und expli­zit auf die aktu­el­len Facebook Terms of Service (Tos) sowie unse­rer aktu­el­len ToS bezie­hen kön­nen – bei­des kann sich in der schnell­le­bi­gen Zeit rasch ändern. Keiner weiß, was Facebook und Co. mor­gen machen werden.

- Darf man bei Fotolia gekauf­te Bilder bei Facebook verwenden?

Ja, aber mit Einschränkungen. Eine Verwendung von Fotolia-​Content auf Facebook ist auf­grund der dor­ti­gen Nutzungsbedingungen lei­der nur unter Einschränkungen mög­lich. Hintergrund ist neben der umfas­sen­den Nutzungsrechtseinräumung, die sich Facebook regel­mä­ßig bereits mit der Einstellung jeden Contents an die­sem über­tra­gen lässt (inkl. der Möglichkeit, selbst Sublizenzen an Dritte zu ver­ge­ben), eben auch die sei­tens Facebook auto­ma­tisch vor­ge­se­he­ne und vom Einsteller nicht abwähl­ba­re Möglichkeit zum Download und Nutzung des Contents. Diese Weiterverbreitung des Contents wider­spricht den Vorgaben von Fotolia.

Dennoch ist es mög­lich, Fotolia-​Content auf Facebook ein­zu­set­zen, sofern man sich zuvor mit den Nutzungsbedingungen von Facebook und und den Lizenzbestimmungen von  Fotolia beschäf­tigt und bestimm­te grund­le­gen­de Regeln bei der Verwendung von RF-​Content beachtet.

Solange Fotolia-​Bilder nicht in ihrer von Fotolia bereit­ge­stell­ten Form („stand-​alone“, d.h. nicht bear­bei­tet, wie her­un­ter­ge­la­den)  bei Facebook hoch­ge­la­den wer­den, son­dern Teil einer neu­en Komposition eines neu­en Werks sind (Anzeige, Flyer, …) soll­te es kei­ne Probleme geben.

- Wenn ja, mit wel­cher Lizenz und unter wel­chen Bedingungen (Größe etc.) genau?

Eine Lizenz, die die Verwendung auf Facebook oder ande­ren Social Media Plattformen expli­zit regelt, gibt es noch nicht.

Grundsätzlich gilt bei der Online-​Verwendung  unse­res Contents und bei Facebook glei­cher­ma­ßen: Fotolia gestat­tet ist die Verwendung von Bildern mit einer maxi­ma­len Auflösung von 1000 x 1000 Pixeln bei 72 dpi. Natürlich ver­bie­ten sich auch hier belei­di­gen­de oder sonst­wie rechts­ver­let­zen­de Verwendungen, eben­so der Einsatz als Avatar. Man darf also kein Fotolia-​Bild als Profilfoto ver­wen­den und eine Fake-​Identität schaf­fen. Und wie bei jeder Verwendung soll­ten Urheber und Quelle genannt wer­den. Auch hier reicht die Nennung im Impressum/​Info der betref­fen­den Facebook-Seite.

- Wenn nein, wel­cher Passus des Lizenzvertrags ver­bie­tet das genau?

Gemäß unse­ren Verträgen darf unser Content nicht „stand-​alone“ ver­teilt oder ver­trie­ben wer­den. Auch dür­fen kei­ne Unterlizenzen ein­ge­räumt wer­den. Das gilt über­all, also auch bei Facebook. Und auch wenn der Facebook-​Nutzer sich im Zweifelsfall nicht dar­über im Klaren ist, räumt er Facebook (oder ande­ren Plattformbetreibern) bereits durch den Upload von Bildern bedeu­ten­de, wenn auch beschränk­te Nutzungsrechte ein, ver­öf­fent­licht den Content und ermög­licht in vie­len Fällen Dritten die wei­te­re Nutzung des Contents durch die Bereitstellung per Download.

Fotolias Download-​Verträge (sowohl Standard als auch die Erweitere Lizenz) ent­hal­ten die maß­ge­ben­den Einschränkungen in ihren jewei­li­gen Ziffern 2. und 3.

Ziff. 2 Unterlizenz: Das Nicht Exklusiv Herunterladende Mitglied ist nicht zur Gewährung wei­te­rer Unterlizenzen berechtigt.“

=> Eine Unterlizenz las­sen sich Facebook et al. expli­zit einräumen.

Ziff 3 Einschränkungen (a): „Unterlizenzierung, Verkauf, Abtretung oder Übertragung jeg­li­cher Rechte aus die­sem Vertrag. Verkauf, Lizenzierung oder Vertrieb des Werkes oder einer Bearbeitung des Werkes als Stand-​Alone-​Image-​Datei oder als Bestandteil einer Online- oder jeg­li­cher ande­ren Datenbank oder jeg­li­cher Derivate, die das Werk in einer Form ent­hal­ten, die es Dritten ermög­li­chen, das Werk her­un­ter­zu­la­den, zu extra­hie­ren oder sich Zugang zum Bild als Stand-​Alone-​Image-​Datei zu verschaffen;“

Ziff 3 Einschränkungen ©: „die öffent­li­che Zugänglichmachung eines Werkes online in einem her­un­ter­lad­ba­ren Format, Bereitstellung eines Werkes in elek­tro­ni­schen Foren oder Boards;“

=> Auch wenn der Facebook-​Nutzer sich im Zweifelsfall nicht dar­über im Klaren ist, durch den Upload von Bildern (vor allem ab einer bestimm­ten Dateigröße), räumt er Facebook (oder ande­ren Plattformbetreibern) Unterlizenzen ein, macht er den Content öffent­lich zugäng­lich und ermög­licht in vie­len Fällen den Download des Contents durch Dritte.

- Welche Überlegungen gibt es, in Zukunft die Stockfoto-​Verwendung bei Facebook rechts­si­cher zu gestalten?

Ohne Zweifel sehen wir hier einen sehr leben­di­gen Markt. Es ist kein leich­tes Unterfangen, die Interessen, der Kunden, der Urhebern, von Facebook und Fotolia glei­cher­ma­ßen unter einen Hut zu bekom­men. Fotolia aner­kennt die immense Verwendung von Bild-​Content in Social Media und den dar­aus ent­ste­hen­den Bedarf einer für Kunden wie Fotografen glei­cher­ma­ßen ver­tret­ba­ren Regelung. Daher arbei­ten wir dar­an, die Bilder für Facebook/​Social-​Media in Zukunft gere­gelt nutz­bar zu machen und zu vereinfachen.“

Trotz mehr­fa­cher Nachfragen und Wartezeiten von eini­gen Wochen wur­de ich bei Shutterstock vom Vizepräsidenten Gerd Mittmann lei­der nur ver­trös­tet, aber ich schie­be die Antwort ger­ne nach, wenn sie noch kom­men sollte.

Bei Mauritius Images wur­de mir tele­fo­nisch mit­ge­teilt, dass eine Verwendung deren Bilder bei Facebook wegen der oben genann­ten Unterlizenzierung nicht erlaubt sei. Ich bat dar­um, mir eine zitier­fä­hi­ge Antwort per Email zuzu­schi­cken, das ist jedoch bis heu­te nicht erfolgt.

Auch von plain­pic­tu­re, Depositphotos und Bigstock erhielt ich trotz Nachfragen lei­der kei­ne Antwort.

Mich wurm­te auch, dass Getty Images als mit Abstand weit­weit größ­te Bildagentur nicht in der Lage sei, mei­ne Fragen zu beant­wor­ten. Deswegen star­te­te ich einen zwei­ten Versuch und frag­te nicht als Pressevertreter, son­dern als Käufer an. Und sie­he da, auf ein­mal ging es sehr schnell. Ich bekam einen Anruf eines Kundenberaters, wel­cher mir sei­ne Antwort auch noch per Email zur Bestätigung schickte:

Hallo Herr Kneschke,

sie kön­nen lizenz­frei­es Material von GETTY IMGES auch auf web­ba­sier­ten sozia­len oder Community-​Netzwerken nut­zen. Allerdings erstreckt sich die­se Nutzung nicht auf bezahl­te Werbeflächen.

Bei lizen­pflich­ti­gen Bildern fin­den Sie bei der Preiskalkulation unter „Internet und APP“ den Punkt „Web – Social Media“ wel­chen Sie bei der Honorarberechnung ange­ben können.

Kommen Sie bei Fragen ger­ne auf mich zurück.

Beste Grüße aus München,
Mustafa Cihangir
(Sales & Service Representative)“

Zusammenfassung

Ob gekauf­te Stockfotos bei Facebook genutzt wer­den dür­fen, hängt dem­nach stark von der Agentur ab, bei wel­cher die­se gekauft wer­den. Einige ver­bie­ten die­se Nutzung aus­drück­lich, ande­re erlau­ben sie mit Einschränkungen, die unter­schied­lich aus­fal­len. Andere Agenturen las­sen ihre Kunden lei­der völ­lig im Unklaren. Im Zweifelsfall emp­feh­le ich des­halb, die Bildagentur vor einer kon­kre­ten Verwendung zu fragen.

Welche Erfahrungen habt ihr mit Stockfotos auf Facebook gemacht?

Darf man Stockfotos für Erotikseiten oder Sexshops benutzen?

Vor paar Tagen habe ich wie­der eine inter­es­san­te Frage per Email bekom­men, die ich ger­ne öffent­lich beant­wor­ten will, weil ich manch­mal ähn­li­che Probleme in der Praxis hatte.

Hallo Herr Kneschke,

ab und zu sehe ich auf Ihrem Blog mal vor­bei. Fand es bis­her immer sehr lehrreich.

Jetzt habe ich eine Frage. Für einen Erotikshop, Kleidung bis Sexspielzeug, wer­den neue Bilder benö­tigt. Ist es erlaubt, dafür z. B. ein Microstock-​Bild zu kau­fen? Es geht ein­fach um eine lächeln­de, attrak­ti­ve Frau, weder in ero­ti­scher Pose noch ähn­li­chem. Ist eine sol­che Verwendung problematisch?

Viele Grüße,
[Name entfernt]“

Die kur­ze Antwort: Ja, eine sol­che Verwendung ist pro­ble­ma­tisch, denn es ist meist nicht erlaubt.

Ich habe hier in mei­nem Blog einen Überblick über die erlaub­ten und ver­bo­te­nen Verwendungen ver­öf­fent­licht. Vor allem die ame­ri­ka­ni­schen Agenturen sind da sehr streng.

Fotos für einen Erotikshop zu nut­zen, ist von den Agenturen meist unter­sagt, weil die Nutzung ent­we­der als „por­no­gra­fisch“, „dif­fa­mie­rend“ oder als „unmo­ra­lisch“ aus­ge­legt wer­den könn­te. Ob die Fotos in neu­tra­ler Pose oder eher sexy und las­ziv sind, spielt da eine unter­ge­ord­ne­te Rolle. Die „Compliance and Enforcement“-Abteilung von iStockphoto argu­men­tier­te in der Vergangenheit zwar manch­mal bei ero­ti­schen Fotos, dass den Models klar sein müs­se, in wel­chem Umfeld sol­che Fotos benutzt wer­den, aber eins der betrof­fe­nen Models hat­te die Sache selbst juris­tisch ver­folgt und sowohl eine Entfernung als auch Entschädigung erwirkt.

Ein wei­te­rer Punkt, an den sel­ten gedacht wird, ist, dass Geschäftsbetreiber zur Einhaltung gel­ten­der Gesetze ver­pflich­tet sind und da der Bildkäufer bei­spiels­wei­se nicht weiß, ob ein abge­bil­de­tes Model mög­li­cher­wei­se min­der­jäh­rig ist, könn­te es neben den oben genann­ten Punkten auch zu Problemen wegen des Alters (Stichwort Jugendschutzgesetz) kom­men.

Ich hat­te bei­spiels­wei­se ein Foto von einer fei­ern­den Mädchengruppe gemacht, von denen min­des­tens eins der Models unter 18 Jahren war. Das lizen­zier­te Foto wur­de von einem der abge­bil­de­ten Models auf einer Webseite gefun­den,  die für „Dildo-​Partys“ gewor­ben hat­te. Das Model war nicht erfreut und der Shop-​Betreiber hat das Foto auch schleu­nigst entfernt.

Ich ken­ne auch wei­te­re Fälle, in denen Models und/​oder Fotografen all­er­gisch auf sol­che Nutzungen reagie­ren und die­se meist erfolg­reich kos­ten­pflich­tig abge­mahnt haben.

Ich emp­feh­le daher, ent­we­der vor einer Nutzung über die Bildagentur den Fotografen und die Models mit einer Skizze oder einem Webseiten-​Layout zu fra­gen, ob alle mit einer Nutzung ein­ver­stan­den sind oder direkt einen Fotografen zu beauf­tra­gen, der das gewünsch­te Foto umsetzt. Auch da soll­ten sowohl Fotograf als auch die Models im Vorfeld auf die geplan­te Verwendung hin­ge­wie­sen wer­den. Eine wei­te­re Möglichkeit wäre, Material von Bildagenturen zu nut­zen, wel­che sich auf den „Adult-​Bereich“ spe­zia­li­siert haben.

Welche Erfahrung habt ihr mit der Nutzung von Stockfotos im ero­ti­schen Kontext gemacht?