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Shutterstock versteckt Änderungen in neuen Nutzungsbedingungen

Heute beim Einloggen in mei­nen Shutterstock-Account muss­te ich die­sen neu­en Nutzungsbedingungen („Terms Of Service“) zustimmen.

Da ich immer sofort miss­trau­isch wer­de, wenn die erfolg­ten Änderungen nicht offen kom­mu­ni­ziert wer­den, habe ich mir die Änderungen zu die­ser vor­he­ri­gen Version mal genau­er ange­schaut.
Alle bis­he­ri­gen Nutzungsbedingungen von Shutterstock fin­det ihr übri­gens hier.

Den kom­plet­ten Vergleichsbericht könnt ihr hier run­ter­la­den, die aus mei­ner Sicht wich­tigs­ten Änderungen stel­le ich hier kurz vor, ohne Gewähr oder Anspruch auf Vollständigkeit.

  • Der größ­te neu ein­ge­füg­te Textblock beschäf­tigt sich mit der Forderung, dass Streitigkeiten nun in einem Schlichtungsverfahren statt vor Gericht gelöst wer­den sollten.
  • Der größ­te ent­fern­te Textblock beschäf­tig­te sich mit Nutzungseinschränkungen. Die „Opt-Out“-Klausel für Erweiterte Lizenzen oder „sen­si­ble Nutzungen“ wur­de ent­fernt, es scheint mir also, dass die Anbieter sol­chen Verwendungen nicht mehr wider­spre­chen können.
  • Gleich am Anfang räumt sich Shutterstock nun das Recht ein, die hoch­ge­la­de­nen Werke zum Zwecke der Verbesserung von Shutterstock zu inde­xie­ren, ana­ly­sie­ren, kate­go­ri­sie­ren und archi­vie­ren. Ich ver­mu­te, damit sol­len bes­se­re „Big Data“-Analysen oder KI-​Szenarien erlaubt wer­den, die über das rei­ne Lizenzieren von Bildern hinausgehen.
  • Neu ist die Formulierung, dass Shutterstock nun auch nach dem Löschen von Bildern die­se für einen „ange­mes­se­nen Zeitraum“ lizen­zie­ren darf. Wie lan­ge die­ser Zeitraum ist, steht da lei­der nicht.
  • Weg fällt hin­ge­gen die Formulierung, dass man inner­halb eines Zeitraums von 90 Tagen nur ent­we­der 100 Dateien oder 10% sei­ner Dateien löschen darf, je nach­dem, wel­ches mehr wären.
  • Die Auszahlung per Scheck scheint weg­ge­fal­len zu sein.
  • Unklar ist mir der zwei­te Teil des Passus 18.e, in dem neu steht:
    Shutterstock haf­tet nicht für Schäden, ein­schließ­lich unmit­tel­ba­rer, indi­rek­ter, kon­kre­ter oder Folgeschäden, die aus der Einreichung oder Verwendung Ihrer Inhalte, ent­we­der durch Shutterstock oder einen sei­ner Sublizenznehmer, oder aus der Kündigung Ihres Anbieter-​Accounts ent­stan­den sind. Sie stim­men jeder mög­li­chen Nutzung Ihres hier ent­hal­te­nen Inhalts aus­drück­lich zu und sind nicht dazu berech­tigt, eine beson­de­re Vergütung für die ein­zel­ne oder gesam­mel­te Nutzung zu ver­lan­gen.„
    Kann mir das jemand erklä­ren, was Shutterstock damit meint, dass ich kei­ne Vergütung für Nutzung mei­ner Werke ver­lan­gen kann?

Bildagentur EyeEm ändert die Vertragsbedingungen für Fotografen

Vor eini­gen Tagen hat die Bildagentur EyeEm die Vertragsbedingungen („Terms of Service“) für die Fotografen geändert.

Die neu­en Bedingungen kön­nen hier auf deutsch nach­ge­le­sen oder hier als PDF run­ter­ge­la­den werden.

Laut EyeEm wer­den in der Ankündigungs-​Email die­se fünf Änderungen erwähnt:

  1. Die Vertragsbedingungen für Fotografen und für Bildkäufer wur­den separiert.
  2. Es wird bei Vertragspunkt 9 (ehe­mals 10) deut­lich gemacht, dass die­se Bedingungen nur für den Marketplace gel­ten, wo Fotos zum Verkauf ange­bo­ten werden.
  3. Unter Punkt 9.7 wird nun eine Mindestauszahlungssumme von 10 US-​Dollar ein­ge­führt, zusätz­lich wird aber eine davon unab­hän­gi­ge Auszahlung ein­mal jähr­lich erlaubt.
  4. Als „Inhalte“ zäh­len jetzt nicht nur Fotos, son­dern auch Videos, ein Zeichen dar­auf, dass der sich seit vie­len Jahren andeu­ten­de Video-​Bereich bald kom­men könnte.
  5. Als letz­tes wird in der EyeEm-​Mail nur etwas ver­schämt erwähnt, dass sich die Zeitspanne zur Entfernung von Inhalten geän­dert habe. Bei genaue­rem Hingucken steht in den Vertragsbedingungen nun, dass Inhalte nach der Löschung, die über Partner-​Plattformen (z.B. Getty Images, Alamy oder Adobe) ver­trie­ben wer­den, bis zu 180 Tagen (statt wie bis­her 90 Tagen) online blei­ben können.

Wer die bis­he­ri­gen Vertragsbedingungen vom April 2016 mit denen vom Januar 2020 ver­glei­chen will, für denn habe ich die­se prak­ti­sche Gegenüberstellung bereit gestellt, wo ihr jede ein­zel­ne Änderung selbst nach­voll­zie­hen könnt.

Bis auf Punkt 5 hal­te ich die meis­ten Punkten für nach­voll­zieh­bar und akzeptabel.

Ob sich im Video-​Bereich wirk­lich was abspie­len wird, erwar­te ich gespannt, weil sich EyeEm durch deren Aktionen in den letz­ten Jahren (Uploads ins Nirvana, kei­ne Übersichtsseiten für Videografen, etc., rou­tie­ren­des Personalkarussel) viel Vertrauensvorschuss ver­spielt hat.

Neue Nutzungsbedingungen bei Adobe Stock, Shutterstock und Canva

In den letz­ten Tagen und Wochen haben gleich drei wich­ti­ge Bildagenturen ihre Nutzungsbedingungen geän­dert, so schien es.

Leider gin­gen die drei Agenturen Adobe Stock, Shutterstock und Canva sehr unter­schied­lich damit um, wie die­se Änderungen kom­mu­ni­ziert wurden.

Bei Adobe Stock wur­de man qua­si beim Einloggen von der Nachricht über­rascht und bekam erst wie­der Zugriff, wenn man die neu­en Bedingungen akzep­tiert hat­te. Welche Unterschiede es genau gab, war lei­der nicht gut ersicht­lich. Ich habe eini­ge pani­sche Emails erhal­ten von Fotografen, die nicht genau ver­stan­den haben, wel­cher Teil sich nun geän­dert habe.

Wie in die­sem Screenshot zu ent­neh­men ist, ist es auch nicht leicht ersicht­lich, zumal der Link zu den erwähn­ten Nutzungsbedingungen zu einer Version vom Juni 2018 führt.

Wer genau hin­schaut, sieht jedoch, dass hin­ter Datenschutzrichtlinien in Großbuchstaben „AKTUALISIERT“ steht. Das ist der Teil, der neu ist und ver­mut­lich wegen der DSGVO und ande­rer recht­li­cher Rahmenbedingungen ange­passt wer­den muss­te. Leider führt auch die­ser Link nur zu einer Übersichtsseite, auf der zwar etli­che Dokumente ver­linkt sind, die neus­ten jedoch vom Mai 2018 sind. Das hät­te Adobe genau­er und auch im Voraus in einer Email kom­mu­ni­zie­ren können.

Shutterstock hat es etwas bes­ser gemacht. Da kam eine Email, in der stich­punkt­ar­tig die Punkte genannt wur­den, die sich geän­dert haben (ver­ein­fach­te Übersetzung von mir):

  • Verdeutlichung der Bedingungen des Referral-Programms
  • Klarstellung, wie die Kommissionen berech­net werden
  • Änderungen bei Konfliktlösungen: Konflikte sol­len nun durch indi­vi­du­el­le Schlichtungen statt Gerichtsprozessen gelöst werden
  • Shutterstock darf Steuerunterlagen nun elek­tro­nisch sen­den, außer man for­dert expli­zit die Papierversion an
  • Klarstellung, wann Accounts wegen Urheberrechtsverletzungen gesperrt wer­den können

Die aktu­el­le Version der Shutterstock-​Nutzungsbedingungen fin­det ihr hier, sogar mit einer Kurzfassung in der rech­ten Spalte. Ebenfalls löb­lich ist, dass es hier sogar eine Liste der bis­he­ri­gen Versionen gibt. Damit könnt ihr mit­tels eines kos­ten­lo­sen Webseiten-​Vergleich-​Tools bei­de Varianten schnell ver­glei­chen und ihr fin­det schnell die oben ange­spro­che­nen Punkte.

Auch die Bildagentur Canva ändert die Nutzungsbedingungen für Kontributoren. Das gaben sie in einer Email heu­te bekannt. Demnach wird ein neu­es Abo-​Modell ein­ge­führt, wel­ches vor­erst nur für Fotos, nicht für Vektoren gel­ten soll. Auch Canva hat eine über­sicht­li­che Seite mit den aktu­el­len und bis­he­ri­gen Bedingungen, die dadurch eben­falls mit dem Vergleichstool ana­ly­siert wer­den können.

Unsplash schränkt seine Nutzungsbedingungen weiter ein

Nachdem ich ges­tern schon über die Änderung von Upload-​Bedingungen bei Photocase geschrie­ben habe, gab heu­te auch Unsplash eine Änderung der Nutzungsbedingungen bekannt, die rück­wir­kend seit ges­tern aktiv sind.

Das ist KEIN Unsplash-Bild.

Das Geschäftsmodell von Unsplash habe ich hier schon aus­führ­lich beleuch­tet. Unsplash ver­dient Geld mit den Fotos, ohne die Fotografen dar­an teil­ha­ben zu las­sen. Wenn ande­re Leute (außer Unsplash selbst) eben­falls mit Unsplash-​Bildern Geld ver­die­nen wol­len, sehen sie das aber nicht so gern und haben des­halb die­sen Absatz in den aktu­el­len Nutzungsbedingungen erweitert.

Dort steht jetzt (die fett­ge­druck­ten Teile sind neu hinzugekommen):

8. Prohibited Conduct
BY USING THE SERVICE YOU AGREE NOT TO: […]
(G) Sell copies of Photos wit­hout first signi­fi­cant­ly or meaningful­ly updating, modi­fy­ing, or other­wi­se incor­po­ra­ting new crea­ti­ve ele­ments into the Photos bey­ond simp­le retou­ch­es, resi­zing, or other mini­mal chan­ges so long as they are not done by auto­ma­ted means (i.e., sel­ling unal­te­red, slight­ly alte­red, or alte­red by auto­ma­tic script copies of the Photos), inclu­ding sel­ling them as prints or prin­ted on phy­si­cal goods“

Es scheint also Leute gege­ben zu haben, wel­che das bis­her bestehen­de Verkaufsverbot von Unsplash-​Fotos damit zu umge­hen ver­such­ten, dass sie die Bilder leicht retu­schiert, beschnit­ten oder zum Beispiel auto­ma­ti­siert mit Filtern ver­se­hen haben.

Wie hier beschrie­ben, gab es zum Beispiel eini­ge Leute, die neue Unsplash-​Bilder sofort bei Shutterstock hoch­ge­la­den und zum Verkauf ange­bo­ten haben. Das ist zwar schon bis­her nach den Shutterstock-​Regeln ver­bo­ten, aber nun auch direkt von Unsplash.

Ob das Problem damit so ein­fach aus der Welt zu schaf­fen ist, ist frag­lich, da Begriffe wie „signi­fi­kant, bedeu­tungs­voll, ein­fach oder gering­fü­gig“ immer noch Auslegungssache sind.

Für Stockfotografen haben die­se Änderungen jedoch etwas Gutes: Je restrik­ti­ver die Nutzungsbedingungen von kos­ten­lo­sen Bilder-​Plattformen wie Unsplash wer­den, des­to eher sind Bildnutzer viel­leicht bereit, für eine weit­rei­chen­de Nutzungslizenz Geld zu bezahlen.

Bildagentur Photocase ändert Upload-​Bedingungen und kürzt Honorare

Die Berliner Bildagentur Photocase ändert ihre Upload-​Bedingungen. Leider schrei­ben sie nicht, was sich genau im Detail ändert und ver­wei­sen nur auf den kom­plet­ten Text mit über 2000 Wörtern.

Was genau hat sich bei Photocase geändert?

Das Wichtigste in Kürze: Wie so oft in letz­ter Zeit wird hier eine Honorarkürzung ver­steckt, von aktu­ell 40–60% auf 20–60%.

Wer kei­ne Zeit hat, die neu­en mit den alten Upload-​Bedingungen vom September 2016 zu ver­glei­chen, fin­det hier alle wich­ti­gen Änderungen im Überblick:

  • 2.3 Neu: Fotografen müs­sen nun neben ihrem Namen und der Adresse auch ihre Telefonnummer ange­ben und aktu­ell halten.
  • 3.6 Dieser Absatz ent­fällt: „Die FotografIn räumt PHOTOCASE fer­ner das Recht ein, das jewei­li­ge Foto auf Bestellung einer EndkundIn als Fotodruck (Print) in der gewünsch­ten Größe zu lie­fern und es zu die­sem Zweck selbst oder durch eine ent­spre­chen­de DienstleisterIn zu ver­grö­ßern, durch Druck oder ver­gleich­ba­re Verfahren zu ver­viel­fäl­ti­gen und den gefer­tig­ten Print im Wege der kör­per­li­chen Verbreitung an die EndkundIn zu ver­kau­fen. Aus die­ser Verwertung erziel­te Erlöse wer­den der FotografIn ent­spre­chend den Regelungen in Ziffer 5 vergütet.“
  • 3.6 Neu ist der Satz „Eine Urhebernennung bei der Lizenzierung DrittanbieterInnen [sic] wird jeder­zeit ange­strebt, kann aber nicht immer gewähr­leis­tet werden“.
  • 5.2: Die Honorierung sinkt von 40–60% auf 20–60%. Inwieweit sich das zugrun­de lie­gen­de Punktesystem für die Verteilung der Kommissionen eben­falls geän­dert, ist noch nicht bekannt.
  • 5.7 (alt): Der Satz: „Auf aus­drück­li­chen Wunsch der FotografIn kann die Auszahlung des Guthabens im Einzelfall auch schon bei einem Guthaben ab 10,00 EUR erfol­gen.“ ent­fällt ersatz­los.
  • 5.5 (bzw. 5.8 alt): Der alte Satz „Hat die FotografIn bei Beendigung der Nutzungsvereinbarung noch ein Guthaben, wird die­ses unge­ach­tet der jewei­li­gen Höhe 14 Tage nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses aus­ge­zahlt.“ ändert sich in „Das Guthaben aus dem jewei­li­gen Beteiligungssatz (Ziffer 5 Abs. 2) ver­jährt mit einer Frist von drei (3) Jahren und im Falle einer gewerb­li­chen FotografIn (§ 14 BGB) mit einer Frist von einem (1) Jahr – begin­nend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht.“
  • 6.2 Neu ist der Satz „Bei Freigabe eines hoch­ge­la­de­nen Fotos durch die Bildredaktion muss die FotografIn vor Veröffentlichung alle nöti­gen Model- und Eigentumsfreigaben erteilen.
  • 9.2 Neu ist der Satz „Erfolgt ein Widerspruch [gegen die­se Upload-​Bedingungen] durch die FotografIn, wird das Vertragsverhältnis mit sofor­ti­ger Wirkung beendet.“

Diese neu­en Upload-​Bedingungen gel­ten ab dem 1. April 2019. In den nächs­ten zwei Wochen haben Fotografen Zeit, den Upload-​Bedingungen zu wider­spre­chen. Das kann per E‑Mail an info@photocase.com gesche­hen. Die Upload-​Bedingungen gel­ten als ange­nom­men, wenn vom Widerspruch kein Gebrauch gemacht wird.

Update 17:40 Uhr:
Photocase hat mir auf mei­ne Nachfragen geant­wor­tet und schreibt: „Im Moment ändert sich das Punktesystem nicht. Es wird aber sicher­lich in der Zukunft Anpassungen geben. Zukünftig müs­sen Modelrelease mit hoch­ge­la­den wer­den. Das füh­ren wir nicht gleich mit der Änderung ein, wol­len aber in den AGB schon mal dafür die Grundlage legen. Was pas­siert, wenn ein Fotograf den neu­en Upload-​Bedingungen wider­spricht? Dann müs­sen wir lei­der sei­nen Account löschen.“