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Adobe Stock gibt Richtlinien für das Hochladen von KI-​generierten Bildern bekannt

Nach Getty Images und Shutterstock gab nun Adobe Stock als drit­te gro­ße Bildagentur ihre neu­en Richtlinien über den Umgang mit KI-​Bildern heraus.

Der Standpunkt von Adobe Stock ist dabei deut­lich libe­ra­ler als der der ande­ren Agenturen: Adobe akzep­tiert ab sofort offi­zi­ell Illustrationen, die mit gene­ra­ti­ven KI-​Modellen erstellt wur­den – oder ein­fa­cher: KI-​generierte Bilder. 

Eins mei­ner KI-​Bilder bei Adobe Stock

Die neu­en Einreichungsrichtlinien sol­len sicher­stel­len, dass die Nutzer KI-​Inhalte kor­rekt und ver­ant­wor­tungs­voll ver­wen­den. Diese Richtlinien kön­nen voll­stän­dig hier nach­ge­le­sen werden. 

Hier eini­ge der wich­tigs­ten Punkte:
Dabei gehört zuerst die Markierung des betrof­fe­nen Materials. Neue KI-​Bilder sol­len von den Anbietern im Titel und in den Schlagworten mit „Generative AI“ gekenn­zeich­net wer­den, damit Kunden die­se als sol­che erken­nen können.

Alle KI-​Bilder, auch wenn sie foto­rea­lis­tisch aus­se­hen, sol­len als „Illustration“ ein­ge­reicht wer­den. Die Nutzungsbedingungen der ver­wen­de­ten KI-​Engine müs­sen natür­lich die vol­len kom­mer­zi­el­len Rechte gewäh­ren. Hier gilt es das Kleingedruckte zu lesen und auf even­tu­el­le Änderungen zu achten.

Weiterhin sind – wie schon bis­her – Einreichungen nicht zuläs­sig, die Inhalte von Dritten ent­hal­ten, wie z. B. erkenn­ba­re Gesichter oder Warenzeichen (wie Marken oder Logos) oder sogar Stile ande­rer Künstler.

Vor allem letz­te­res ist ver­mut­lich in der Praxis schwer abgrenz­bar, aber immer­hin wird der Versuch unternommen.

Wenn erkenn­ba­re Personen (z.B. Prominente) in den KI-​Bildern ent­hal­ten sind oder geschütz­te Plätze oder Orte, wird dafür ein Model Release bzw. Property Release ver­langt oder die Bilder kön­nen eben nicht ein­ge­reicht wer­den (auch nicht als „redak­tio­nel­les Material“). Eine lan­ge Liste der bekann­ten Einschränkungen gibt es hier als Übersicht.

Für alt­ge­dien­te Stock-​Lieferanten ist das nichts Neues, aber da durch die neu­en KI-​Tools noch mal eine ganz ande­re Nutzergruppe plötz­lich auf dem Stock-​Markt mit­macht, ist es sicher sinn­voll, dar­auf noch mal aus­drück­lich hinzuweisen.

Weitere Pläne von Adobe in Richtung KI-Bilderstellung

Auf der „Adobe Max 2022“ Konferenz vor eini­gen Wochen hat­te eini­ge wei­te­re KI-​bezogene Ankündigungen gemacht. Zum einen arbei­tet Adobe an einer neu­en digi­ta­len Provenance-​Technologie, die alle rele­van­ten Details über die Quelle einer Mediendatei direkt in die Datei ein­be­zieht. Diese Technologie wur­de von der Content Authenticity Initiative (CAI) ent­wi­ckelt, die das Unternehmen eben­falls gegrün­det hat und von der es hofft, dass sie zu einem Branchenstandard wird. 

Zum ande­ren gab Adobe bekannt, an einer eige­nen KI-​Software zu arbei­ten, die bald in die Creative-​Cloud-​Apps wie Adobe Express und Photoshop inte­griert wer­den soll. Einige beein­dru­cken­de Demos gibt es in die­sem Video (ab Minute 1:30 geht es los, für die ganz Ungeduldigen):

Viele der Features, z.B. das In-​Painting oder Out-​Painting gibt es auch bei den frei ver­füg­ba­ren KI-​Tools wie Stable Diffusion, aber die Einbettung direkt in Photoshop macht die Bedienung noch mal deut­lich kom­for­ta­bler und intuitiver.

Was sagt ihr zu den neu­en Richtlinien?
Gibt es etwas, was euch im Bereich „Bilderstellung durch Künstliche Intelligenz“ beson­ders inter­es­siert? Welche Fragen bren­nen auch unter den Nägeln?

Steuerformular bei Adobe Stock aktualisieren – Ausfüllhilfe

In regel­mä­ßi­gen Abständen muss das Steuerformular bei Adobe Stock aktua­li­siert wer­den. Für eini­ge Anbieter gab es in den letz­ten Tagen Erinnerungsemails, wel­che dar­auf hin­wie­sen, dass das aktu­el­le Steuerformular nur bis zum 31.12.2022 gül­tig sei und erneu­ert wer­den müsse.

Es ist sehr emp­feh­lens­wert, das recht­zei­tig zu machen, da sonst Adobe Stock von jedem Verkauf zusätz­lich zur nor­ma­len Verkaufsprovision noch 30% Quellensteuer ein­be­hält.

Hier nun eine aktu­el­le Schritt-​für-​Schritt-​Anleitung, um das Formular kor­rekt aus­zu­fül­len. Ich wei­se aber aus­drück­lich dar­auf hin, dass alle mei­ne Angaben ohne Gewähr sind und jeder im Einzelfall selbst für sei­ne Angaben ver­ant­wort­lich ist.

  1. In den Anbieter-​Bereich von Adobe Stock einloggen
  2. In der Menüleiste oben auf „Contributor Account (Anbieterkonto)“ klicken
  3. Dann in der Leiste links auf „Tax Information (Steuerinformationen)“ klicken
  4. Unten im Bereich „Tax Information (Steuerinformationen)“ auf „Update (Aktualisieren)“ klicken
  5. Dann das Info-​Feld durch­le­sen und danach unten rechts auf „Continue (Weiter)“ klicken
  6. Als nächs­tes kommt die Auswahl, ob ihr als Einzelperson oder Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Unternehmen eure Bilder anbie­tet. Für die meis­ten ist „Einzelperson“ die rich­ti­ge Auswahl, soll­tet ihr als Unternehmen anbie­ten, müsst ihr natür­lich das anklicken.
  7. Im nächs­ten Schritt wer­det ihr gefragt, ob ihr (von oben nach unten) ent­we­der euren Wohnsitz in den USA habt, aus einem Land kommt, wel­ches ein Steuerabkommen mit den USA hat oder aus einem Land ohne ein sol­ches Steuerabkommen. Deutschland, Österreich und die Schweiz haben ein sol­ches Abkommen mit den USA, also hier die mitt­le­re Auswahl anklicken
  8. Im ach­ten Schritt öff­net sich dann das tat­säch­li­che W‑8BEN-​Formular. Es kann sein, dass ihr eini­ge Cookie-​Hinweise und Datenschutz-​Vereinbarungen bestä­ti­gen müsst, bevor ihr das Formular aus­fül­len könnt.
    Das meis­te ist von Adobe schon vor­aus­ge­füllt. Für euch sind nur die gelb mar­kier­ten Felder rele­vant, wenn über­haupt. Gehen wir die­se Felder mal der Reihe nach durch:
    1. Vor- und Nachname
    2. Eure Staatsbürgerschaft
    3. Eure Meldeanschrift (hier dür­fen kei­ne c/​o‑Adressen oder z.Hd. ver­wen­det wer­den) mit Straße, Ort und Postleitzahl
    4. Falls die Postanschrift von der Meldeanschrift abweicht, könnt ihr die­se hier ein­tra­gen, sonst frei­las­sen
    5. US-​Steuernummer ITIN: Kann frei­ge­las­sen wer­den
    6a. Ausländische Steueridentifikationsnummer: Hier könnt ihr eure deut­sche Steueridentifikationsnummer ein­tra­gen, kann ver­mut­lich aber auch frei­ge­las­sen wer­den.
    8. Geburtsdatum im Format MM-​DD-​YYYY. Wer also z.B. am 27.11.1985 gebo­ren ist, trägt hier 11-​27-​1985 ein.

    Die „Instructions“, also die Hinweise, wel­che stän­dig im Formular erwähnt wer­den, fin­det ihr übri­gens auf die­ser Webseite der us-​amerikanischen Steuerbehörde IRS.

    Den Rest frei­las­sen, dann unten das Häkchen bei „I cer­ti­fy that I have the capa­ci­ty to sign for the per­son iden­ti­fied on line 1 of this form.“ set­zen. Damit bestä­tigt ihr, in der recht­li­chen Lage zu sein, für die im Feld 1 genann­te Person das Dokument zu unter­schrei­ben.
    Dann bei „Sign here“ kli­cken und den eige­nen Namen ein­tip­pen oder auf ande­re Weise ein­tra­gen. Darunter bei „Print name of signer“ noch mal den Nachnamen eintippen.
  9. Wenn ihr alle erfor­der­li­chen Pflichtfelder aus­ge­füllt habt, erscheint unten ein blau­es „Click to sign“-Feld, was ihr betä­ti­gen könnt.
  10. Nun seid ihr fer­tig und es soll­te als Bestätigung ein klei­nes grü­nes Kästchen erschei­nen, dass alle Eingaben gespei­chert wur­den. Per Mail erhal­tet ihr dann eini­ge Nachrichten von Adobe: Eine Mail, dass eine Unterschrift ange­fragt wur­de, eine Mail mit eurer aus­ge­füll­ten Kopie des W‑8BEN-​Formulars sowie etwas spä­ter hof­fent­lich die Bestätigung, dass eurer Steuerformular akzep­tiert wur­de. Im Bereich „Steuerunformationen“ (sie­he Punkt 3) müss­te dann das neue Ablaufdatum vom Formular stehen.
Screenshot zu Schritt 2 und 3
Schritt 4
Schritt 5
Schritt 6
Schritt 7
Schritt 8
Schritt 9
Schritt 10

Rafael Classen verliert Einstweilige Verfügung gegen mich wegen meiner Blogartikel zu 75%

Der Versuch des Fotografen Rafael Classen, mich wegen mei­ner Berichterstattung über sei­ne Aktivitäten „mund­tot“ zu machen, ist glück­li­cher­wei­se größ­ten­teils gescheitert.

Teil des Deckblatts des Urteils vom LG Berlin

Sein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen mich vor dem Landgericht Berlin wur­de über­wie­gend zurück­ge­wie­sen (Aktenzeichen 15 O 342/​22).

Der Kern des Urteils ist wohl die­ser Satz:

Das Gericht hat kei­nen Zweifel dar­an, dass dem Blogeintrag des Antragsgegners in der Gesamtschau die ver­fah­rens­ge­gen­ständ­li­chen Aussagen zu ent­neh­men sind. Der Hauptantrag zu 1 schei­tert – wie soeben aus­ge­führt – viel­mehr dar­an, dass die­se Aussagen als wahr anzu­se­hen sind.“

Ich über­set­ze mal salopp: Es stimmt halt, was ich in die­sem Blogartikel geschrie­ben hat­te, daher darf ich es schreiben.

Konkreter schreibt das Gericht:

Die Aussage, „der Antragssteller behaup­te, Adobe habe kei­ne Berechtigung zur Vergabe von Nutzungsrechten des Antragsstellers, obwohl er über Wirestock Adobe die Berechtigung mit­tel­bar ein­räu­me und obwohl sei­ne Bilder bei Adobe online sei­en“, kann der Antragssteller dem Antragsgegner unter kei­nem recht­li­chen Gesichtspunkt verbieten.“

Antragsteller ist hier übri­gens Herr Classen, Antragsgegner bin ich.

Weiter heißt es:

Der Antragsstellerin [sic] hat zwar in Abrede gestellt, die Aussage, Adobe habe kei­ne Berechtigung zur Vergabe von Nutzungsrechten des Antragsstellers, getä­tigt zu haben. Damit hat er aber kei­nen Erfolg. Die Aussage ent­stammt sei­ner E‑Mail vom 14. Juli 2022, und der Antragssteller hat die­sen Inhalt auch nicht in Abrede gestellt. Weshalb es an der recht­li­chen Beurteilung etwas ändern soll­te, dass es sich um eine „Individualkommunikation“ han­delt (was zutrifft), sagt der Antragssteller nicht und ist auch nicht ersicht­lich. Er beruft sich vor allem dar­auf, dass sich sei­ne Aussage ledig­lich auf ein Bild bezo­gen habe, wel­ches er nicht über Wirestock zur Verfügung gestellt habe, also dass es sich nicht um eine gene­rel­le Aussage han­de­le. Eine sol­che Einschränkung ist sei­ner Mail vom 14. Juli 2022 aber nicht zu ent­neh­men; viel­mehr ver­hält sich die­se eben all­ge­mein zur Berechtigung von Adobe. Dies ist auch kei­nes­wegs unwe­sent­lich: Schon dann, wenn sich die Empfängerin der Mail an die Lizenzierung wei­te­rer Bilder des Antragsstellers den­ken soll­te, wäre sie durch die Aussage des Antragsstellerin [sic] unzu­tref­fend infor­miert. Und Gleiches gäl­te für Dritte, an die sie die Mail wei­ter­ge­lei­tet oder davon berich­tet haben könnte.“

Dem Gericht war es auch nicht ersicht­lich, war­um ich nicht iden­ti­fi­zie­rend über Herrn Classen berich­ten kön­nen sol­le. Weiterhin habe ich sei­ne Namensrechte nicht durch die blo­ße Nennung ver­letzt und auch eine „Prangerwirkung“ sieht das Gericht nicht:

Auch unter dem Gesichtspunkt einer „Prangerwirkung“ liegt inso­weit kei­ne Rechtsverletzung vor. Zwar stellt die Verbreitung einer ruf­schä­di­gen­den, aber wah­ren Tatsache einen rechts­wid­ri­gen Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) dar, wenn sie zu einer Wettbewerbsverzerrung führt, weil aus einer Mehrzahl von Unternehmen, die sämt­lich Anlass zu der frag­li­chen Kritik geben, eines her­aus­ge­grif­fen und an den Pranger gestellt wird (MüKoBGB/​Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 392 mwN). Dass meh­re­re Fotografen unzu­tref­fen­de Angaben über die Berechtigung von Unternehmen wie Adobe gemacht hät­ten, behaup­tet der Antragssteller aber nicht ein­mal. Gerade damit beschäf­tigt sich der Blogbeitrag aber und nicht nur, wie der Antragssteller meint, all­ge­mein mit der Durchsetzung von Rechten in der Branche der Fotografen.“

Weiter schreibt das Landgericht Berlin im Urteil:

Im Übrigen gilt, dass selbst über­zo­ge­ne, her­ab­set­zen­de, unge­rech­te und aus­fäl­li­ge Äußerungen hin­zu­neh­men sind, solan­ge die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht (MüKoBGB/​Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 390). Dies muss nach Auffassung des Gerichts auch für die Form gel­ten. Vor die­sem Hintergrund unter­liegt es kei­nen Bedenken, dass der Name des Antragstellers an den Beginn der Überschrift gestellt ist und im Text 26 mal erscheint sowie dass der Antragsgegner noch in wei­te­ren Beiträgen über den Antragssteller berich­tet („fort­wäh­ren­de Berichterstattung“) und die­se Beiträge unter einen sog. „Tag“ mit dem Namen des Antragsstellers in einem Archiv vereint.“

Warum nur 75% gewonnen?

Jetzt wird es span­nend. Der Antrag wur­de nicht kom­plett abge­wie­sen, weil Herr Classen neben etli­chen von mir nach­weis­ba­ren Tatsachen auch zwei Punkte bemän­gel­te, wel­che ich tat­säch­lich nicht bewei­sen konnte.

Ich darf jetzt nicht mehr schrei­ben, dass Herr Classen flei­ßig bei Wirestock hoch­la­den wür­de, weil im Laufe des Verfahren klar wur­de, dass Herr Classen schon seit dem 11. Februar 2022 bei Wirestock gesperrt und seit dem 5. Juli 2022 dort gekün­digt wor­den war.

Der zwei­te Punkt ist mei­ne Aussage, dass ich behaup­tet hat­te, Herr Classen wüss­te, dass sein Name nicht in den Metadaten ent­hal­ten sei, wenn Bilder bei Wirestock zu Adobe Stock geschickt würden.

Da ich nicht in sei­nen Kopf gucken kann, kann ich das nicht bewei­sen. Ich zitie­re hier mal den Anwalt von Herr Classen:

Richtig ist wei­ter, dass dem Antragsteller nicht bewusst war, dass bei der Unterlizenziening [sic] durch Wirestock sein Name aus den Metadaten gelöscht wer­den würde.“

Wie glaub­wür­dig das ist, muss jeder selbst ent­schei­den.
Aber dann hat selbst er als erfah­re­ner, pro­fes­sio­nel­ler Fotograf immer­hin was durch mei­nen Blogartikel gelernt. Ist ja auch was Schönes.

Wo wir gera­de dabei sind: Seine Bilder, die er – meist ohne sicht­ba­re Wasserzeichen – auf sei­nen Account „rcfo­to­stock“ bei Pinterest hoch­lädt, ent­hal­ten nur teil­wei­se sei­nen Namen in den Metadaten. Auch die Bilder, die er bei der Plattform pexels.com im Account „rcpho­tostock“ gra­tis anbie­tet, sind aktu­ell nach dem Runterladen nicht mit Metadaten versehen.

Vielleicht über­prüft ihr das mal, damit ich ein paar Zeugen habe, falls die Bilder zufäl­lig plötz­lich ver­schwin­den sollten?

Jedenfalls: Da das Gericht in den bei­den Punkten Herr Classen recht geben muss­te, soll ich von den Verfahrenskosten 25% tra­gen, die rest­li­chen 75% muss Herr Classen bezah­len. Das Urteil ist aktu­ell noch vor­läu­fig, es kann also noch Berufung ein­ge­legt werden.

Ich möch­te an die­ser Stelle noch mal allen Beteiligten dan­ken, die mir hin­ter den Kulissen dabei gehol­fen haben, mich gegen die Abmahnung und Einstweilige Verfügung zu ver­tei­di­gen. Vielen Dank euch allen!

Rafael Classen, Abmahnungen, fehlende IPTC-​Daten und Wirestock: Der aktuelle Stand

Einer mei­ner meist­ge­le­se­nen Artikel im Blog die­ses Jahr ist „Rafael Classen ver­schickt „Abmahnungen“ an Bildkäufer wegen Social Media Nutzung“ sowie der Folgeartikel „Zwickmühlen-​Falle: Neue „Abmahnungen“ durch Rafael Classen (RC Photostock) gegen Bildkäufer“.

Da mich wei­ter­hin regel­mä­ßig Kontaktanfragen betrof­fe­ner Bildkäufer errei­chen und sich bei dem Thema eini­ges getan hat, gibt es heu­te ein kur­zes Update.

Fehlende oder gelöschte IPTC-Metadaten

Betrafen die ers­ten „Abmahnungen“ von Rafael Classen haupt­säch­lich angeb­li­che unpas­sen­de Social-​Media-​Nutzungen, ist er nun umge­schwenkt auf angeb­lich gelösch­te IPTC-Metadaten.

Als Nachweis für die angeb­lich gelösch­ten IPTC-​Metadaten führt er zwei Links bei Spiegel Online und dem Bundesumweltministerium an, die Bilder von Herr Classen nut­zen. Diese Bilder ent­hal­ten zwar tat­säch­lich Urhebernachweise in den IPTC-​Daten, jedoch sind die­se laut IPTC-​Daten bei EyemEm/​Getty Images bzw. iStock gekauft wor­den. Daraus lässt sich nicht ablei­ten, dass sei­ne Bilder bei Adobe Stock oder Fotolia Urhebernachweise enthielten.

Classen ver­weist in sei­nen Emails ger­ne aus­führ­lich dar­auf, dass Adobe Stock in deren Lizenzbestimmungen „eine Entfernung der urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Schutzrechtshinweise in den IPTC-​Metadaten in kei­ner Lizenz erlaubt“.

Er ver­gisst jedoch zu erwäh­nen, dass die Anbieter bei Adobe Stock spä­tes­tens seit Juli 2016 beim Upload von Bildern den Nutzungsbedingungen zuge­stimmt haben, in denen unter ande­rem steht:

5.2 […] Des Weiteren dür­fen Metadaten ohne Haftung durch uns, unse­re Vertriebshändler oder unse­re Benutzer geän­dert, ent­fernt oder erwei­tert werden.“

Am 1. März 2022 gab es eine Aktualisierung die­ser Nutzungsbedingungen, in denen nun kon­kre­ter steht:

7.1. […] Sie sind ins­be­son­de­re damit ein­ver­stan­den, dass Unternehmen der Adobe-​Gruppe Urheberangaben, die in Metadaten ent­hal­ten sind, ent­fer­nen oder modi­fi­zie­ren und dies auch ihren Nutzern gestat­ten. Diese Befugnis ist beschränkt auf sol­che Fälle, in denen Metadaten infol­ge einer ver­trags­ge­mä­ßen Wahrnehmung von Nutzungs- und Bearbeitungsrechten durch Unternehmen der Adobe-​Gruppe oder sei­ne Nutzer (etwa bei Bearbeitung, Übertragung, Ergänzung, Kürzung, Kompilierung, Werkverbindung und Collagierung), z.B. infol­ge der Verwendung markt­üb­li­cher Bearbeitungssoftware, auto­ma­ti­siert ent­fernt werden.“

Ich ver­mu­te, dass die Aktivitäten von Herr Classen ein Grund für die Konkretisierung der Nutzungsbedingungen waren.

Die „markt­üb­li­che Bearbeitungssoftware“ agiert aktu­ell näm­lich lei­der nicht so kon­sis­tent, wie nor­ma­le Benutzer anneh­men könn­ten. Werden Bilder im CMS WordPress für Webseiten mit­tels einem dort inte­grier­ten Bildgrößen-​Preset ver­klei­nert, blei­ben die IPTC-​Metadaten ent­hal­ten. Wird ein Bild dort jedoch mit einem manu­ell ver­ge­be­nen Wert ver­klei­nert, ver­schwin­den die Metadaten. Da muss mensch erst mal drauf kommen…

Das ist rele­vant, weil der §95c UrhG eine wis­sent­li­che Handlung vor­aus­setzt, die ver­mut­lich nicht gege­ben ist, wenn das CMS-​Verhalten sich undo­ku­men­tiert je nach Detaileinstellung unterscheidet.

Rückkehr zu Adobe Stock durch die Hintertür Wirestock

In sei­nen wir­ren Emails erklärt Herr Classen lang und breit, dass Adobe Stock ihm die Zusammenarbeit gekün­digt habe. Darüber hin­aus schreibt er:

Es besteht kei­ner­lei ver­trag­li­che Verbindung mehr zwi­schen mir und Adobe Stock/​ Fotolia, die Firma Adobe Stock/​ Fotolia ist hier auch nicht zustän­dig. Der guten Ordnung hal­ber wei­se ich noch­mals dar­auf hin, dass die Firma Adobe Stock/​ Fotolia seit gerau­mer Zeit nicht mehr berech­tigt ist, Nutzungsrechte an mei­nen Werken zu gewähren.“

[Update 10.11.2022: Satz auf­grund einer Einstweiligen Verfügung ent­fernt.] Wirestock ist ein Dienstleister, der es Fotografen erlaubt, die dort hoch­ge­la­de­nen Bilder im Namen von Wirestock an meh­re­re Microstock-​Agenturen gleich­zei­tig zu ver­tei­len; dar­un­ter auch Adobe Stock.

Da die Fotografen die­se Auswahl selbst tref­fen müs­sen, ist es komisch, dass er wei­ter­hin behaup­tet, dass Adobe kei­ne Nutzungsrechte an sei­nen Werken ver­ge­ben dürfe.

Foto von Rafael Classen via Wirestock bei Adobe Stock

Da Rafael Classen bei Adobe Stock wegen sei­ner Aktivitäten zah­len­der Kunden gegen­über nicht gern gese­hen ist, ist es sehr nütz­lich, dass die neu­en Bilder von Rafael Classen nun nicht mehr unter sei­nem Namen dort ange­bo­ten wer­den, son­dern im Namen von Wirestock (sie­he Screenshot oben).

Woher ich dann weiß, dass obi­ges Foto tat­säch­lich von Herr Classen ist?
Das glei­che Bild ist auch in sei­nem eige­nen Webshop RC-​Photo-​Stock mit der Urheberangabe „rclas­sen“ erhältlich:

Das glei­che Bild auf RC Photo Stock

Das ist kein Einzelfall, denn es betrifft etli­che Bilder, hier ein zwei­tes Beispiel, dies­mal aus dem „Wirestock Creators“-Account bei Adobe Stock:

Foto von Rafael Classen via Wirestock bei Adobe Stock

Als Nachweis wie­der das glei­che Bild in sei­nem eige­nen Bildershop:

Das glei­che Bild auf RC Photo Stock

Ironischerweise ent­hal­ten die Bilder von Rafael Classen, wel­che via Wirestock bei Adobe Stock ange­bo­ten wer­den, nur den Urheberhinweis „Wirestock – stock.adobe.com“ in den IPTC-​Metadaten. [Update 10.11.2022: Satz auf­grund einer Einstweiligen Verfügung entfernt.]

Wer als zah­len­der Kunde Streit mit Rafael Classen ver­mei­den möch­te, soll­te also auch bei Bildern von Wirestock (und Wirestock Creators) sehr auf­pas­sen, ob das Bild even­tu­ell von Herr Classen sein könn­te und Metadaten enthält.

Wie Herr Classen ange­sichts sei­ner akti­ven Bilder bei Adobe Stock zu der Annahme kommt, dass die Bildagentur kei­ne Nutzungsrechte an sei­nen Werken ein­räu­men dür­fe, ist mir lei­der schlei­er­haft. Eine dies­be­züg­li­che Anfrage an Herr Classen beant­wor­te die­ser lei­der nur mit einem Verweis auf sei­ne Anwaltskanzlei. Diese schrieb dann:

Wie Ihrer Presseanfrage inhalt­lich zu ent­neh­men ist, sind Sie mit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Gewährung einer hin­rei­chend sub­stan­ti­ier­ten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ver­traut. Insofern kann eine Stellungnahme unse­res Mandanten nicht erfolgen.“

Am bes­ten wäre es aus Sicht von Herr Classens Anwälten jedoch, wenn ich die­se Berichterstattung ganz unter­las­sen würde:

„Wir mah­nen inso­fern drin­gend zur Zurückhaltung und zur Einhaltung der erfor­der­li­chen Sorgfalt, bes­ser zur Abstandnahme von dem geplan­ten Vorhaben, des­sen Intention zuvör­derst unlau­te­re Ziele zum Gegenstand zu haben scheint.“

Abmahnung wegen fehlender Abmahnung

Die Allianz deut­scher Designer AGD hat­te letz­tes Jahr den Artikel „Abmahnung wegen der Löschung von Metadaten“ ver­öf­fent­licht, um deren Mitglieder vor den Praktiken von Herr Classen zu war­nen. Unter ande­rem wegen der berich­te­ten Abmahnungen mahn­te Herr Classen die AGD ab, weil er angeb­lich kei­ne Abmahnungen, son­dern nur „Berechtigungsanfragen“ ver­sen­den wür­de. Blöd ist nur, dass Herr Classen doch rich­ti­ge Abmahnungen ver­schickt hat­te. Der Fall ende­te in einem Vergleich, der unter ande­rem ent­hielt, dass Herr Classen auf der Webseite der AGD die Möglichkeit bekam, sei­ne Sicht der Dinge darzulegen.

Das mach­te Herr Classen dann im Artikel „Rechteverfolgung wegen der Löschung von Foto-​Metadaten“.

Disclaimer/​Full Disclosure: Ich habe aktu­ell mit Herrn Classen eben­falls eine juris­ti­sche Auseinandersetzung in einer ande­ren Sache.

Update 5.8.2022:
Die Direktorin Kirsten Harris von Adobe Stock Content bat mich, fol­gen­des zu aktua­li­sie­ren: „Ich […] muss rich­tig­stel­len, dass Wirestock Content von Classen aus ihrem Adobe Stock Account ent­fernt hat. Die bei­den Fotos, die Du als Beispiele ange­zeigt hast, gibt es nicht mehr auf Adobe Stock. Ich bit­te Dich, Deinen Beitrag ent­spre­chen upzudaten.“

Update 10.11.2022:
Aufgrund einer Einstweiligen Verfügung, wel­che Herr Rafael Classen gegen mich erwirkt hat, darf ich zwei Sätze in die­sem Artikel nicht mehr ver­öf­fent­li­chen. Der Behauptung der Gegenseite, dass die­ser Artikel eine „unwah­re Gesamtaussage“ ent­hal­te, konn­te das Gericht aber nicht folgen.

Yuri Arcurs ist zurück! peopleimages.com Portfolio seit vier Monaten auf Adobe Stock

Vor knapp 9 Jahren gab Yuri Arcurs, der wohl größ­te Microstock-​Superstar, bekannt, dass er nur noch exklu­siv mit Getty Images/​iStock zusam­men­ar­bei­ten wür­de. Für alle, die spä­ter dazu­ge­kom­men sind und den Namen nicht ken­nen soll­ten: Yuri war einer der ers­ten, der Microstock pro­fes­sio­nell auf­ge­zo­gen hat­te und damit schnell zu dem meist­ver­kau­fends­ten Fotografen welt­weit wur­de. Auch mit sei­ner Produktionsqualität setz­te er neue Maßstäbe, an der sich bis heu­te sei­ne Kollegen und Kolleginnen mes­sen müssen.

Die „Exklusivität“ war zwar von Anfang an ein eher wacke­li­ges Konstrukt, da er wei­ter­hin unter sei­ner neu­en Webseite peopleimages.com sei­ne Bilder ver­kau­fen durf­te, aber von den gro­ßen Agenturen wie Shutterstock, Adobe Stock (damals noch Fotolia) Dreamstime usw. lösch­te er sein rie­si­ges Portfolio von knapp 100.000 Top-​Bildern. Die Chronologie von Yuris Karriere bis 2013 könnt ihr hier nachlesen.

Das Portfolio von peopleimages.com auf Adobe Stock

Ca. Anfang Dezember 2021 ist jedoch fast unbe­merkt der neue Account mit der Benutzernummer „210716081″ und dem Benutzernamen „peopleimages.comhier bei Adobe Stock auf­ge­taucht. In den knapp vier Monaten wur­den dort von sei­nem gro­ßen Fotograf*innen-Team über 41.000 neue Werke (ca. 40800 Bilder und 675 Videos) hoch­ge­la­den. Das ältes­te Bild im Portfolio, was ich gefun­den habe, hat die Bildnummer 272773501 (was einem Upload um die ers­te Dezemberwoche ent­spre­chen müss­te, wenn ich das mit dem Upload mei­ner eige­nen Bildnummern abgleiche).

[Update 25.03.2022: Auch bei Dreamstime hat er ein neu­es Portfolio mit über 51.000 Bildern und 233 Verkäufen seit dem 17.12.201.]

Zu sehen sind die alt­be­kann­ten Microstock-​Themen wie das erfolg­rei­che Business-​Team, die sport­li­che jun­ge Frau oder das Ärzte-​Team, foto­gra­fiert in einer moder­nen Bildsprache mit deut­lich mehr Model-​Diversität als frü­her (sie­he Screenshot), aber auch ganz alte Fotos wie der Klassiker „Frau mit Waage und Apfel“. Die Bilder sind alle­samt in der Standard-​Collection zu den übli­chen Preisen.

Das ist aus ver­schie­de­nen Gründen über­ra­schend. In sei­nem Blog arcurs.com hat sich Yuri Arcurs im Juli 2013 aus­führ­lich über die Gründe für sei­ne Exklusivität aus­ge­las­sen. Demnach sei Microstock nicht mehr pro­fi­ta­bel, er sehe die Zukunft in der Smartphone-​Fotografie, wes­halb er 1,2 Mio. USD in die Firma Scoopshot inves­tiert habe und der Aktienkurs von Shutterstock sei nach sei­nem Abgang um 12% in die Tiefe gerutscht (auf unter 54 USD pro Aktie).
Im Oktober 2015 nach der Umstellung von Fotolia auf Adobe Stock trat Yuri noch mal gegen sei­ne Ex-​Agentur nach und bewer­te­te die neue Adobe-​Seite kata­stro­phal und mein­te in einem Kommentar, die 40%, die er bei iStock erhal­te, sei­en viel bes­ser als die 33% bei Adobe Stock:

I am curr­ent­ly get­ting 40% at iStock and have my eyes on 45% in the near future. That is a heck of a lot bet­ter than 33%.“

Nun, Scoopshot düm­pelt unbe­merkt vor sich hin, deren App ist unge­pflegt und die letz­ten Social Media Beiträge sind vom August 2015 (Instagram) oder Mai 2016 (Twitter), bei Facebook immer­hin vom Mai 2020.

Der Aktienkurs von Shutterstock liegt aktu­ell bei über 95 USD/​Aktie. Wer also damals Shutterstock-​Aktien gekauft hät­te, hät­te bis heu­te jedes Jahr im Durchschnitt über 8% Rendite erwirtschaftet.

Auch die 33% Kommission schei­nen ihn nicht mehr abzu­schre­cken, denn ich bezweif­le stark, dass er in den letz­ten Monaten bes­se­re Konditionen bei Adobe raus­han­deln konnte.

Was heißt das alles?

Ich muss geste­hen, dass ich mir etwas Schadenfreude nicht ver­knei­fen kann, weil Yuri damals mit gro­ßem Knall die Agenturen ver­las­sen hat und dabei nicht nur freund­li­che Worte in alle Richtungen gefal­len sind.

Dass aller­dings Getty Images und iStock nicht gera­de dabei sind, Shutterstock und Adobe Stock den Rang abzu­lau­fen, ist kein Branchengeheimnis und wird auch durch (nicht-​repräsentative) Umfragen sicht­bar. Das Marktumfeld hat sich viel­leicht ein­fach zu sei­nen Ungunsten geän­dert. Wahrscheinlich hat­te Yuri in sei­nem Vertrag mit Getty Images auch ein­fach eine Sperrfrist von ca. neun Jahren drin, die nun aus­ge­lau­fen ist.

Yuris Entscheidung, die Exklusivität wie­der auf­zu­ge­ben, bestärkt mich immer­hin in mei­ner Ansicht, dass sich die­se lang­fris­tig nicht aus­zahlt. Sie bedeu­tet aber auch, dass mein und alle ande­ren Portfolios bei Adobe Stock wie­der eine star­ke Konkurrenz bekommen.

Yuris Schritt zeigt auch, dass er trotz allem ein kühl kal­ku­lie­ren­der Geschäftsmann ist, der sich nicht scheut, ungüns­ti­ge Entscheidungen ggf. nach Jahren zu kor­ri­gie­ren. Und ich spü­re Motivation, auch wie­der mehr an mei­nem Business zu arbei­ten, jetzt wo der unbe­strit­te­ne Star wie­der den Ring betre­ten hat.

Wie sehr ihr das?