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Steuerformular bei Adobe Stock aktualisieren – Ausfüllhilfe

In regel­mä­ßi­gen Abständen muss das Steuerformular bei Adobe Stock aktua­li­siert wer­den. Für eini­ge Anbieter gab es in den letz­ten Tagen Erinnerungsemails, wel­che dar­auf hin­wie­sen, dass das aktu­el­le Steuerformular nur bis zum 31.12.2022 gül­tig sei und erneu­ert wer­den müsse.

Es ist sehr emp­feh­lens­wert, das recht­zei­tig zu machen, da sonst Adobe Stock von jedem Verkauf zusätz­lich zur nor­ma­len Verkaufsprovision noch 30% Quellensteuer ein­be­hält.

Hier nun eine aktu­el­le Schritt-​für-​Schritt-​Anleitung, um das Formular kor­rekt aus­zu­fül­len. Ich wei­se aber aus­drück­lich dar­auf hin, dass alle mei­ne Angaben ohne Gewähr sind und jeder im Einzelfall selbst für sei­ne Angaben ver­ant­wort­lich ist.

  1. In den Anbieter-​Bereich von Adobe Stock einloggen
  2. In der Menüleiste oben auf „Contributor Account (Anbieterkonto)“ klicken
  3. Dann in der Leiste links auf „Tax Information (Steuerinformationen)“ klicken
  4. Unten im Bereich „Tax Information (Steuerinformationen)“ auf „Update (Aktualisieren)“ klicken
  5. Dann das Info-​Feld durch­le­sen und danach unten rechts auf „Continue (Weiter)“ klicken
  6. Als nächs­tes kommt die Auswahl, ob ihr als Einzelperson oder Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Unternehmen eure Bilder anbie­tet. Für die meis­ten ist „Einzelperson“ die rich­ti­ge Auswahl, soll­tet ihr als Unternehmen anbie­ten, müsst ihr natür­lich das anklicken.
  7. Im nächs­ten Schritt wer­det ihr gefragt, ob ihr (von oben nach unten) ent­we­der euren Wohnsitz in den USA habt, aus einem Land kommt, wel­ches ein Steuerabkommen mit den USA hat oder aus einem Land ohne ein sol­ches Steuerabkommen. Deutschland, Österreich und die Schweiz haben ein sol­ches Abkommen mit den USA, also hier die mitt­le­re Auswahl anklicken
  8. Im ach­ten Schritt öff­net sich dann das tat­säch­li­che W‑8BEN-​Formular. Es kann sein, dass ihr eini­ge Cookie-​Hinweise und Datenschutz-​Vereinbarungen bestä­ti­gen müsst, bevor ihr das Formular aus­fül­len könnt.
    Das meis­te ist von Adobe schon vor­aus­ge­füllt. Für euch sind nur die gelb mar­kier­ten Felder rele­vant, wenn über­haupt. Gehen wir die­se Felder mal der Reihe nach durch:
    1. Vor- und Nachname
    2. Eure Staatsbürgerschaft
    3. Eure Meldeanschrift (hier dür­fen kei­ne c/​o‑Adressen oder z.Hd. ver­wen­det wer­den) mit Straße, Ort und Postleitzahl
    4. Falls die Postanschrift von der Meldeanschrift abweicht, könnt ihr die­se hier ein­tra­gen, sonst frei­las­sen
    5. US-​Steuernummer ITIN: Kann frei­ge­las­sen wer­den
    6a. Ausländische Steueridentifikationsnummer: Hier könnt ihr eure deut­sche Steueridentifikationsnummer ein­tra­gen, kann ver­mut­lich aber auch frei­ge­las­sen wer­den.
    8. Geburtsdatum im Format MM-​DD-​YYYY. Wer also z.B. am 27.11.1985 gebo­ren ist, trägt hier 11-​27-​1985 ein.

    Die „Instructions“, also die Hinweise, wel­che stän­dig im Formular erwähnt wer­den, fin­det ihr übri­gens auf die­ser Webseite der us-​amerikanischen Steuerbehörde IRS.

    Den Rest frei­las­sen, dann unten das Häkchen bei „I cer­ti­fy that I have the capa­ci­ty to sign for the per­son iden­ti­fied on line 1 of this form.“ set­zen. Damit bestä­tigt ihr, in der recht­li­chen Lage zu sein, für die im Feld 1 genann­te Person das Dokument zu unter­schrei­ben.
    Dann bei „Sign here“ kli­cken und den eige­nen Namen ein­tip­pen oder auf ande­re Weise ein­tra­gen. Darunter bei „Print name of signer“ noch mal den Nachnamen eintippen.
  9. Wenn ihr alle erfor­der­li­chen Pflichtfelder aus­ge­füllt habt, erscheint unten ein blau­es „Click to sign“-Feld, was ihr betä­ti­gen könnt.
  10. Nun seid ihr fer­tig und es soll­te als Bestätigung ein klei­nes grü­nes Kästchen erschei­nen, dass alle Eingaben gespei­chert wur­den. Per Mail erhal­tet ihr dann eini­ge Nachrichten von Adobe: Eine Mail, dass eine Unterschrift ange­fragt wur­de, eine Mail mit eurer aus­ge­füll­ten Kopie des W‑8BEN-​Formulars sowie etwas spä­ter hof­fent­lich die Bestätigung, dass eurer Steuerformular akzep­tiert wur­de. Im Bereich „Steuerunformationen“ (sie­he Punkt 3) müss­te dann das neue Ablaufdatum vom Formular stehen.
Screenshot zu Schritt 2 und 3
Schritt 4
Schritt 5
Schritt 6
Schritt 7
Schritt 8
Schritt 9
Schritt 10

Rafael Classen verliert Einstweilige Verfügung gegen mich wegen meiner Blogartikel zu 75%

Der Versuch des Fotografen Rafael Classen, mich wegen mei­ner Berichterstattung über sei­ne Aktivitäten „mund­tot“ zu machen, ist glück­li­cher­wei­se größ­ten­teils gescheitert.

Teil des Deckblatts des Urteils vom LG Berlin

Sein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen mich vor dem Landgericht Berlin wur­de über­wie­gend zurück­ge­wie­sen (Aktenzeichen 15 O 342/​22).

Der Kern des Urteils ist wohl die­ser Satz:

Das Gericht hat kei­nen Zweifel dar­an, dass dem Blogeintrag des Antragsgegners in der Gesamtschau die ver­fah­rens­ge­gen­ständ­li­chen Aussagen zu ent­neh­men sind. Der Hauptantrag zu 1 schei­tert – wie soeben aus­ge­führt – viel­mehr dar­an, dass die­se Aussagen als wahr anzu­se­hen sind.“

Ich über­set­ze mal salopp: Es stimmt halt, was ich in die­sem Blogartikel geschrie­ben hat­te, daher darf ich es schreiben.

Konkreter schreibt das Gericht:

Die Aussage, „der Antragssteller behaup­te, Adobe habe kei­ne Berechtigung zur Vergabe von Nutzungsrechten des Antragsstellers, obwohl er über Wirestock Adobe die Berechtigung mit­tel­bar ein­räu­me und obwohl sei­ne Bilder bei Adobe online sei­en“, kann der Antragssteller dem Antragsgegner unter kei­nem recht­li­chen Gesichtspunkt verbieten.“

Antragsteller ist hier übri­gens Herr Classen, Antragsgegner bin ich.

Weiter heißt es:

Der Antragsstellerin [sic] hat zwar in Abrede gestellt, die Aussage, Adobe habe kei­ne Berechtigung zur Vergabe von Nutzungsrechten des Antragsstellers, getä­tigt zu haben. Damit hat er aber kei­nen Erfolg. Die Aussage ent­stammt sei­ner E‑Mail vom 14. Juli 2022, und der Antragssteller hat die­sen Inhalt auch nicht in Abrede gestellt. Weshalb es an der recht­li­chen Beurteilung etwas ändern soll­te, dass es sich um eine „Individualkommunikation“ han­delt (was zutrifft), sagt der Antragssteller nicht und ist auch nicht ersicht­lich. Er beruft sich vor allem dar­auf, dass sich sei­ne Aussage ledig­lich auf ein Bild bezo­gen habe, wel­ches er nicht über Wirestock zur Verfügung gestellt habe, also dass es sich nicht um eine gene­rel­le Aussage han­de­le. Eine sol­che Einschränkung ist sei­ner Mail vom 14. Juli 2022 aber nicht zu ent­neh­men; viel­mehr ver­hält sich die­se eben all­ge­mein zur Berechtigung von Adobe. Dies ist auch kei­nes­wegs unwe­sent­lich: Schon dann, wenn sich die Empfängerin der Mail an die Lizenzierung wei­te­rer Bilder des Antragsstellers den­ken soll­te, wäre sie durch die Aussage des Antragsstellerin [sic] unzu­tref­fend infor­miert. Und Gleiches gäl­te für Dritte, an die sie die Mail wei­ter­ge­lei­tet oder davon berich­tet haben könnte.“

Dem Gericht war es auch nicht ersicht­lich, war­um ich nicht iden­ti­fi­zie­rend über Herrn Classen berich­ten kön­nen sol­le. Weiterhin habe ich sei­ne Namensrechte nicht durch die blo­ße Nennung ver­letzt und auch eine „Prangerwirkung“ sieht das Gericht nicht:

Auch unter dem Gesichtspunkt einer „Prangerwirkung“ liegt inso­weit kei­ne Rechtsverletzung vor. Zwar stellt die Verbreitung einer ruf­schä­di­gen­den, aber wah­ren Tatsache einen rechts­wid­ri­gen Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) dar, wenn sie zu einer Wettbewerbsverzerrung führt, weil aus einer Mehrzahl von Unternehmen, die sämt­lich Anlass zu der frag­li­chen Kritik geben, eines her­aus­ge­grif­fen und an den Pranger gestellt wird (MüKoBGB/​Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 392 mwN). Dass meh­re­re Fotografen unzu­tref­fen­de Angaben über die Berechtigung von Unternehmen wie Adobe gemacht hät­ten, behaup­tet der Antragssteller aber nicht ein­mal. Gerade damit beschäf­tigt sich der Blogbeitrag aber und nicht nur, wie der Antragssteller meint, all­ge­mein mit der Durchsetzung von Rechten in der Branche der Fotografen.“

Weiter schreibt das Landgericht Berlin im Urteil:

Im Übrigen gilt, dass selbst über­zo­ge­ne, her­ab­set­zen­de, unge­rech­te und aus­fäl­li­ge Äußerungen hin­zu­neh­men sind, solan­ge die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht (MüKoBGB/​Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 390). Dies muss nach Auffassung des Gerichts auch für die Form gel­ten. Vor die­sem Hintergrund unter­liegt es kei­nen Bedenken, dass der Name des Antragstellers an den Beginn der Überschrift gestellt ist und im Text 26 mal erscheint sowie dass der Antragsgegner noch in wei­te­ren Beiträgen über den Antragssteller berich­tet („fort­wäh­ren­de Berichterstattung“) und die­se Beiträge unter einen sog. „Tag“ mit dem Namen des Antragsstellers in einem Archiv vereint.“

Warum nur 75% gewonnen?

Jetzt wird es span­nend. Der Antrag wur­de nicht kom­plett abge­wie­sen, weil Herr Classen neben etli­chen von mir nach­weis­ba­ren Tatsachen auch zwei Punkte bemän­gel­te, wel­che ich tat­säch­lich nicht bewei­sen konnte.

Ich darf jetzt nicht mehr schrei­ben, dass Herr Classen flei­ßig bei Wirestock hoch­la­den wür­de, weil im Laufe des Verfahren klar wur­de, dass Herr Classen schon seit dem 11. Februar 2022 bei Wirestock gesperrt und seit dem 5. Juli 2022 dort gekün­digt wor­den war.

Der zwei­te Punkt ist mei­ne Aussage, dass ich behaup­tet hat­te, Herr Classen wüss­te, dass sein Name nicht in den Metadaten ent­hal­ten sei, wenn Bilder bei Wirestock zu Adobe Stock geschickt würden.

Da ich nicht in sei­nen Kopf gucken kann, kann ich das nicht bewei­sen. Ich zitie­re hier mal den Anwalt von Herr Classen:

Richtig ist wei­ter, dass dem Antragsteller nicht bewusst war, dass bei der Unterlizenziening [sic] durch Wirestock sein Name aus den Metadaten gelöscht wer­den würde.“

Wie glaub­wür­dig das ist, muss jeder selbst ent­schei­den.
Aber dann hat selbst er als erfah­re­ner, pro­fes­sio­nel­ler Fotograf immer­hin was durch mei­nen Blogartikel gelernt. Ist ja auch was Schönes.

Wo wir gera­de dabei sind: Seine Bilder, die er – meist ohne sicht­ba­re Wasserzeichen – auf sei­nen Account „rcfo­to­stock“ bei Pinterest hoch­lädt, ent­hal­ten nur teil­wei­se sei­nen Namen in den Metadaten. Auch die Bilder, die er bei der Plattform pexels.com im Account „rcpho­tostock“ gra­tis anbie­tet, sind aktu­ell nach dem Runterladen nicht mit Metadaten versehen.

Vielleicht über­prüft ihr das mal, damit ich ein paar Zeugen habe, falls die Bilder zufäl­lig plötz­lich ver­schwin­den sollten?

Jedenfalls: Da das Gericht in den bei­den Punkten Herr Classen recht geben muss­te, soll ich von den Verfahrenskosten 25% tra­gen, die rest­li­chen 75% muss Herr Classen bezah­len. Das Urteil ist aktu­ell noch vor­läu­fig, es kann also noch Berufung ein­ge­legt werden.

Ich möch­te an die­ser Stelle noch mal allen Beteiligten dan­ken, die mir hin­ter den Kulissen dabei gehol­fen haben, mich gegen die Abmahnung und Einstweilige Verfügung zu ver­tei­di­gen. Vielen Dank euch allen!

Robert Kneschke: Abmahnung erhalten wegen kritischem Blogbeitrag

Wer Journalismus nicht nur als Verlängerung der PR-​Abteilung von gro­ßen Firmen oder aus­ge­la­ger­te Marketing-​Abteilung sieht, wird über bran­chen­re­le­van­te Themen auch manch­mal kri­tisch berich­ten müssen.

So ver­su­che ich das auch hier im Blog. Leider führt das logi­scher­wei­se dazu, dass die Personen, wel­che kri­tisch beleuch­tet wer­den, das Licht der Öffentlichkeit scheu­en und ver­su­chen, die Berichterstattung zu behin­dern oder gar zu verhindern.

So auch beim Blogartikel „Rafael Classen, Abmahnungen, feh­len­de IPTC-​Daten und Wirestock: Der aktu­el­le Stand“ vom 5.8.2022. Die Anwaltskanzlei von Herrn Classen hat­te mir schon vor der Berichterstattung nahe­ge­legt, dass ich lie­ber „Abstand von dem geplan­ten Vorhaben“ neh­men solle.

Einige Wochen nach der Veröffentlichung flat­ter­te mir nun eine Abmahnung der glei­chen Anwaltskanzlei im Namen von Herr Classen ins Haus wegen angeb­li­cher „Verletzung des Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrechts“.

Die Abmahnung umfasst gan­ze 24 Seiten mit einem Gegenstandswert von 80.000 Euro und der Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 30.08.2022 mit etli­chen Unterpunkten, auf was ich alles ver­zich­ten solle.

Die Verletzung des Wettbewerbsrechts sol­le ent­stan­den sein, weil ich (als direk­ter Konkurrent) mit angeb­lich unwah­ren Aussagen im Blogbeitrag die Tätigkeiten und per­sön­li­chen sowie geschäft­li­chen Verhältnisse des Mandanten her­ab­set­zen und ver­un­glimp­fen würde.

Persönlichkeitsrechte wür­de ich des­halb ver­let­zen, weil ich den Mandanten angeb­lich anpran­gernd in der Überschrift nen­ne, ihn im Blog fort­wäh­rend auf­grei­fe und zum Gegenstand der Berichterstattung mache, obwohl das von mir kri­ti­sier­te Verhalten bran­chen­üb­lich und recht­lich zuläs­sig sei.

Ich habe im Rahmen der jour­na­lis­ti­schen Sorgfaltspflicht sowohl dar­auf geach­tet, alle genann­ten Fakten zu prü­fen sowie dem Betroffenen eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.

Daher sehe ich der Auseinandersetzung gelas­sen ent­ge­gen und bin zuver­sicht­lich, dass ich einem Gericht schlüs­sig ver­mit­teln kann, war­um der Artikel so ver­öf­fent­licht wurde.

Rafael Classen, Abmahnungen, fehlende IPTC-​Daten und Wirestock: Der aktuelle Stand

Einer mei­ner meist­ge­le­se­nen Artikel im Blog die­ses Jahr ist „Rafael Classen ver­schickt „Abmahnungen“ an Bildkäufer wegen Social Media Nutzung“ sowie der Folgeartikel „Zwickmühlen-​Falle: Neue „Abmahnungen“ durch Rafael Classen (RC Photostock) gegen Bildkäufer“.

Da mich wei­ter­hin regel­mä­ßig Kontaktanfragen betrof­fe­ner Bildkäufer errei­chen und sich bei dem Thema eini­ges getan hat, gibt es heu­te ein kur­zes Update.

Fehlende oder gelöschte IPTC-Metadaten

Betrafen die ers­ten „Abmahnungen“ von Rafael Classen haupt­säch­lich angeb­li­che unpas­sen­de Social-​Media-​Nutzungen, ist er nun umge­schwenkt auf angeb­lich gelösch­te IPTC-Metadaten.

Als Nachweis für die angeb­lich gelösch­ten IPTC-​Metadaten führt er zwei Links bei Spiegel Online und dem Bundesumweltministerium an, die Bilder von Herr Classen nut­zen. Diese Bilder ent­hal­ten zwar tat­säch­lich Urhebernachweise in den IPTC-​Daten, jedoch sind die­se laut IPTC-​Daten bei EyemEm/​Getty Images bzw. iStock gekauft wor­den. Daraus lässt sich nicht ablei­ten, dass sei­ne Bilder bei Adobe Stock oder Fotolia Urhebernachweise enthielten.

Classen ver­weist in sei­nen Emails ger­ne aus­führ­lich dar­auf, dass Adobe Stock in deren Lizenzbestimmungen „eine Entfernung der urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Schutzrechtshinweise in den IPTC-​Metadaten in kei­ner Lizenz erlaubt“.

Er ver­gisst jedoch zu erwäh­nen, dass die Anbieter bei Adobe Stock spä­tes­tens seit Juli 2016 beim Upload von Bildern den Nutzungsbedingungen zuge­stimmt haben, in denen unter ande­rem steht:

5.2 […] Des Weiteren dür­fen Metadaten ohne Haftung durch uns, unse­re Vertriebshändler oder unse­re Benutzer geän­dert, ent­fernt oder erwei­tert werden.“

Am 1. März 2022 gab es eine Aktualisierung die­ser Nutzungsbedingungen, in denen nun kon­kre­ter steht:

7.1. […] Sie sind ins­be­son­de­re damit ein­ver­stan­den, dass Unternehmen der Adobe-​Gruppe Urheberangaben, die in Metadaten ent­hal­ten sind, ent­fer­nen oder modi­fi­zie­ren und dies auch ihren Nutzern gestat­ten. Diese Befugnis ist beschränkt auf sol­che Fälle, in denen Metadaten infol­ge einer ver­trags­ge­mä­ßen Wahrnehmung von Nutzungs- und Bearbeitungsrechten durch Unternehmen der Adobe-​Gruppe oder sei­ne Nutzer (etwa bei Bearbeitung, Übertragung, Ergänzung, Kürzung, Kompilierung, Werkverbindung und Collagierung), z.B. infol­ge der Verwendung markt­üb­li­cher Bearbeitungssoftware, auto­ma­ti­siert ent­fernt werden.“

Ich ver­mu­te, dass die Aktivitäten von Herr Classen ein Grund für die Konkretisierung der Nutzungsbedingungen waren.

Die „markt­üb­li­che Bearbeitungssoftware“ agiert aktu­ell näm­lich lei­der nicht so kon­sis­tent, wie nor­ma­le Benutzer anneh­men könn­ten. Werden Bilder im CMS WordPress für Webseiten mit­tels einem dort inte­grier­ten Bildgrößen-​Preset ver­klei­nert, blei­ben die IPTC-​Metadaten ent­hal­ten. Wird ein Bild dort jedoch mit einem manu­ell ver­ge­be­nen Wert ver­klei­nert, ver­schwin­den die Metadaten. Da muss mensch erst mal drauf kommen…

Das ist rele­vant, weil der §95c UrhG eine wis­sent­li­che Handlung vor­aus­setzt, die ver­mut­lich nicht gege­ben ist, wenn das CMS-​Verhalten sich undo­ku­men­tiert je nach Detaileinstellung unterscheidet.

Rückkehr zu Adobe Stock durch die Hintertür Wirestock

In sei­nen wir­ren Emails erklärt Herr Classen lang und breit, dass Adobe Stock ihm die Zusammenarbeit gekün­digt habe. Darüber hin­aus schreibt er:

Es besteht kei­ner­lei ver­trag­li­che Verbindung mehr zwi­schen mir und Adobe Stock/​ Fotolia, die Firma Adobe Stock/​ Fotolia ist hier auch nicht zustän­dig. Der guten Ordnung hal­ber wei­se ich noch­mals dar­auf hin, dass die Firma Adobe Stock/​ Fotolia seit gerau­mer Zeit nicht mehr berech­tigt ist, Nutzungsrechte an mei­nen Werken zu gewähren.“

[Update 10.11.2022: Satz auf­grund einer Einstweiligen Verfügung ent­fernt.] Wirestock ist ein Dienstleister, der es Fotografen erlaubt, die dort hoch­ge­la­de­nen Bilder im Namen von Wirestock an meh­re­re Microstock-​Agenturen gleich­zei­tig zu ver­tei­len; dar­un­ter auch Adobe Stock.

Da die Fotografen die­se Auswahl selbst tref­fen müs­sen, ist es komisch, dass er wei­ter­hin behaup­tet, dass Adobe kei­ne Nutzungsrechte an sei­nen Werken ver­ge­ben dürfe.

Foto von Rafael Classen via Wirestock bei Adobe Stock

Da Rafael Classen bei Adobe Stock wegen sei­ner Aktivitäten zah­len­der Kunden gegen­über nicht gern gese­hen ist, ist es sehr nütz­lich, dass die neu­en Bilder von Rafael Classen nun nicht mehr unter sei­nem Namen dort ange­bo­ten wer­den, son­dern im Namen von Wirestock (sie­he Screenshot oben).

Woher ich dann weiß, dass obi­ges Foto tat­säch­lich von Herr Classen ist?
Das glei­che Bild ist auch in sei­nem eige­nen Webshop RC-​Photo-​Stock mit der Urheberangabe „rclas­sen“ erhältlich:

Das glei­che Bild auf RC Photo Stock

Das ist kein Einzelfall, denn es betrifft etli­che Bilder, hier ein zwei­tes Beispiel, dies­mal aus dem „Wirestock Creators“-Account bei Adobe Stock:

Foto von Rafael Classen via Wirestock bei Adobe Stock

Als Nachweis wie­der das glei­che Bild in sei­nem eige­nen Bildershop:

Das glei­che Bild auf RC Photo Stock

Ironischerweise ent­hal­ten die Bilder von Rafael Classen, wel­che via Wirestock bei Adobe Stock ange­bo­ten wer­den, nur den Urheberhinweis „Wirestock – stock.adobe.com“ in den IPTC-​Metadaten. [Update 10.11.2022: Satz auf­grund einer Einstweiligen Verfügung entfernt.]

Wer als zah­len­der Kunde Streit mit Rafael Classen ver­mei­den möch­te, soll­te also auch bei Bildern von Wirestock (und Wirestock Creators) sehr auf­pas­sen, ob das Bild even­tu­ell von Herr Classen sein könn­te und Metadaten enthält.

Wie Herr Classen ange­sichts sei­ner akti­ven Bilder bei Adobe Stock zu der Annahme kommt, dass die Bildagentur kei­ne Nutzungsrechte an sei­nen Werken ein­räu­men dür­fe, ist mir lei­der schlei­er­haft. Eine dies­be­züg­li­che Anfrage an Herr Classen beant­wor­te die­ser lei­der nur mit einem Verweis auf sei­ne Anwaltskanzlei. Diese schrieb dann:

Wie Ihrer Presseanfrage inhalt­lich zu ent­neh­men ist, sind Sie mit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Gewährung einer hin­rei­chend sub­stan­ti­ier­ten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ver­traut. Insofern kann eine Stellungnahme unse­res Mandanten nicht erfolgen.“

Am bes­ten wäre es aus Sicht von Herr Classens Anwälten jedoch, wenn ich die­se Berichterstattung ganz unter­las­sen würde:

„Wir mah­nen inso­fern drin­gend zur Zurückhaltung und zur Einhaltung der erfor­der­li­chen Sorgfalt, bes­ser zur Abstandnahme von dem geplan­ten Vorhaben, des­sen Intention zuvör­derst unlau­te­re Ziele zum Gegenstand zu haben scheint.“

Abmahnung wegen fehlender Abmahnung

Die Allianz deut­scher Designer AGD hat­te letz­tes Jahr den Artikel „Abmahnung wegen der Löschung von Metadaten“ ver­öf­fent­licht, um deren Mitglieder vor den Praktiken von Herr Classen zu war­nen. Unter ande­rem wegen der berich­te­ten Abmahnungen mahn­te Herr Classen die AGD ab, weil er angeb­lich kei­ne Abmahnungen, son­dern nur „Berechtigungsanfragen“ ver­sen­den wür­de. Blöd ist nur, dass Herr Classen doch rich­ti­ge Abmahnungen ver­schickt hat­te. Der Fall ende­te in einem Vergleich, der unter ande­rem ent­hielt, dass Herr Classen auf der Webseite der AGD die Möglichkeit bekam, sei­ne Sicht der Dinge darzulegen.

Das mach­te Herr Classen dann im Artikel „Rechteverfolgung wegen der Löschung von Foto-​Metadaten“.

Disclaimer/​Full Disclosure: Ich habe aktu­ell mit Herrn Classen eben­falls eine juris­ti­sche Auseinandersetzung in einer ande­ren Sache.

Update 5.8.2022:
Die Direktorin Kirsten Harris von Adobe Stock Content bat mich, fol­gen­des zu aktua­li­sie­ren: „Ich […] muss rich­tig­stel­len, dass Wirestock Content von Classen aus ihrem Adobe Stock Account ent­fernt hat. Die bei­den Fotos, die Du als Beispiele ange­zeigt hast, gibt es nicht mehr auf Adobe Stock. Ich bit­te Dich, Deinen Beitrag ent­spre­chen upzudaten.“

Update 10.11.2022:
Aufgrund einer Einstweiligen Verfügung, wel­che Herr Rafael Classen gegen mich erwirkt hat, darf ich zwei Sätze in die­sem Artikel nicht mehr ver­öf­fent­li­chen. Der Behauptung der Gegenseite, dass die­ser Artikel eine „unwah­re Gesamtaussage“ ent­hal­te, konn­te das Gericht aber nicht folgen.

Zwickmühlen-​Falle: Neue „Abmahnungen“ durch Rafael Classen (RC Photostock) gegen Bildkäufer

Vor fünf Monaten hat­te ich im Blog vom Fotografen Rafael Classen berich­tet, der eine Art „Abmahnung“ an Käufer sei­ner Bilder ver­schickt hat­te. Damals ging es haupt­säch­lich um die „Social Media“-Nutzung sei­ner Bilder.

Im Laufe der letz­ten Monate haben mich vie­le Emails von eben­falls Betroffenen erreicht und die Vorwürfe von Herr Classen (bzw. RCPhotostock, RC-​Photo-​Stock oder RCfotostock) haben eini­ge zusätz­li­che Varianten erhal­ten. Deshalb heu­te ein Update in die­sem Fall.

Rafael Classen wirft Löschung von IPTC-​Daten vor

Zuerst fragt er, ob der Bildnutzer über­haupt eine Bildlizenz nach­wei­sen kann. Fehlt die­ser Nachweis, wirft er eine Urheberrechtsverletzung vor. Soweit nach­voll­zieh­bar, das mache ich ähn­lich (wenn auch deut­lich freundlicher).

Eine wei­te­re Beschwerdequelle des Herrn Classen ist dann aber, dass er bei Bildnutzern bemän­gelt, dass die­se sei­ne „IPTC“-Metadaten aus den Bildern gelöscht hät­ten, die eben­falls urhe­ber­recht­lich schutz­fä­hig sei­en, auch wenn sie am Bild oder im Impressum die von Bildagenturen gefor­der­te Urheberangabe ange­bracht haben:

Ich möch­te Sie noch bei­läu­fig in die­sem Zusammenhang auf­for­dern, mir eine ent­spre­chen­de Lizenz nach­zu­wei­sen, die Sie berech­tigt die urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Schutzrechtshinweise der IPTC/​Metadaten (Kurzform für International Press Telecommunications Council Information Interchange Model), die in das Original Bildmaterial durch die Bildagentur imple­men­tiert wer­den zur Urheberrechtsidentifizierung zu löschen oder zu ent­fer­nen. Diese Metadaten wer­den ins­be­son­de­re für genaue­re Informationen und zur Indexierung der Stockmediums genutzt. Diese Daten kön­nen von jeder Person aus­ge­le­sen wer­den, der das Stockmedium zur Verfügung steht. Dies gilt auch dann, wenn die Bilddatei im Internet auf­ge­fun­den wird.“

Auszug aus Emails des Herrn Classen

Um die Empfänger sei­ner Emails zu ver­un­si­chern, wirft er mit Paragraphen nur so um sich:

Neben der Verletzung von § 95c UrhG bestand in jedem Fall auch eine unli­zen­zier­te Nutzung, die die Folgen des § 97 UrhG aus­löst. Die Nutzung mei­nes Werks ist nach den Lizenzbestimmungen von Fotolia/​Adobe nur dann zuläs­sig, wenn dies mit den hin­ter­leg­ten IPTC-​Metadaten erfolgt. Eine Nutzung ohne IPTC-​Metadaten wird aus­drück­lich in den Lizenzbestimmungen unter­sagt. Die Nutzung ohne die­se Daten ist daher schon des­halb eine unli­zen­zier­te Nutzung, die die Ansprüche aus § 97 UrhG aus­löst. Ob neben dem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen auch noch ein Verstoß gegen § 95c UrhG vor­liegt, kann hier des­halb dahinstehen.“

Spannender Hinweis am Rande: Seit eini­ger Zeit lädt Herr Classen sei­ne Werke selbst bei Pinterest und Facebook hoch: Dort scheint es ihn über­haupt nicht zu stö­ren, dass kei­ne Metadaten in sei­nen Bildern vor­han­den sind und das, obwohl er sie selbst dort hoch­ge­la­den hat.

Übrigens ist mir bis­lang auch noch nicht bekannt, dass er einen Nachweis erbrin­gen konn­te, dass sei­ne Bilder bei Fotolia oder Adobe Stock über­haupt IPTC-​Daten von ihm ent­hal­ten hätten.

Rafael Classen wirft Bildnutzern Erwähnung von Adobe Stock/​Fotolia in den Quellenangaben vor

Nun wird es aber noch span­nen­der. Wenn die Bildnutzer wie von Adobe Stock gewünscht eine Namensnennung des Fotografen im Impressum o.ä. anbrin­gen, wel­che neben dem Fotografennamen den Agenturnamen ent­hält, beschwert sich Herr Classen eben­falls mit die­sem Argument:

Ich bie­te Ihnen eine Einigung an, durch die Sie einen Rechtsstreit ver­mei­den kön­nen. Teil des Vergleichs ist die Erteilung einer neu­en Lizenz für das streit­ge­gen­ständ­li­che Bild mit kor­rek­ten IPTC Daten ohne irre­füh­ren­de Verweise auf Adobe. Dieses neue Bild mit kor­rek­ten Angaben zur Bezugsquelle kön­nen Sie anstel­le des alten verwenden.

Richtig ist, dass Adobe die Zusammenarbeit mit mir am 03.09.2020 – aus­drück­lich ohne Angabe von Gründen – been­det hat. Leider schmückt sich Adobe trotz der grund­lo­sen Kündigung wei­ter­hin mit mei­nen Werken. Dies ist – wie durch mich bereits dar­ge­legt wur­de – ein kla­rer Verstoß gegen das UWG. Spätestens mit der Beendigung der Zusammenarbeit von Adobe mit mir hät­ten Sie nach der zitier­ten Rechtsprechung den Verweis auf Fotolia/​Adobe been­den müs­sen. Soweit die Lizenzbestimmungen von Fotolia/​Adobe einen Verweis auf Fotolia/​Adobe ein­for­dern, gleich­wohl Adobe sich dazu ent­schie­den hat, die Bilder dort nicht mehr zu ver­trei­ben, sind die­se gem. § 134 BGB unwirksam.“

Hier wird als neu­es Geschütz das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wettbewerb (UWG) auf­ge­fah­ren. Wie die Bildnutzer hät­ten erfah­ren sol­len, dass Adobe die Zusammenarbeit mit Rafael Classen been­det hat, ist unklar. Bei den lan­gen, mit Drohungen gespick­ten Emails, die er raus­schickt, habe ich jeden­falls eine Ahnung, war­um die Bildagentur ihn raus­ge­schmis­sen haben könn­te. Auch Getty Images hat sich das Treiben des Herrn Classen nicht lan­ge mit ange­se­hen, und sein Portfolio bei iStock gelöscht.

Interessanterweise bie­tet er – gegen die Zahlung einer drei­stel­li­gen Summe – an, den Rechtsstreit zu ver­mei­den und das neue Bild mit „kor­rek­ten Angaben zur Bezugsquelle“ wei­ter zu ver­wen­den. Da stellt sich mir natür­lich die Frage, war­um die Bildagentur plötz­lich nicht mehr die kor­rek­te Bezugsquelle gewe­sen sein soll, nur weil sie ihn raus­ge­schmis­sen hat?

Hier wird nun auch die im Titel erwähn­te Zwickmühle erkenn­bar: Werden die IPTC-​Metadaten gelöscht, ist das Herr Classen nicht recht und er for­dert eine teu­re Nachlizenzierung. Bleiben die Metadaten intakt, ist ihm das auch nicht recht, weil da ja noch Fotolia oder Adobe Stock erwähnt wer­den. Verändern dür­fen die Bildnutzer die IPTC-​Daten aber auch nicht, weil die­se urhe­ber­recht­lich geschützt seien.

Rafael Classen deutet einen Hinweisbeschluss des LG Köln falsch

Am 12. März 2021, nur weni­ge Tage nach mei­nem ers­ten Blogartikel in die­sem Fall, platz­te Adobe Stock die Hutschnur und die Bildagentur stell­te beim Landgericht Köln den Antrag auf eine Einstweilige Verfügung gegen Herr Classen (Aktenzeichen 14 O 144/​21). Da ging es noch um die Vorwürfe des Herrn Classen, die Social-​Media-​Nutzung der Adobe-​Bilder sei unrecht­mä­ßig. Am 10. Mai 2021 gab es einen Hinweisbeschluss des Landgerichts, wel­cher dazu führ­te, dass Adobe den Antrag zurück­nahm, weil das Gericht Zweifel anmel­de­te an der für so einen Antrag not­wen­di­gen Dringlichkeit.

Es erging aus­drück­lich kei­ne Sachentscheidung in die­sem Fall, wes­halb sol­che Hinweisbeschlüsse in der Rechtswissenschaft wegen ihres häu­fig vor­läu­fi­gen und nicht ver­bind­li­chen Charakters für das Gericht nur in sel­te­nen Ausnahmefällen publi­ziert werden.

Herr Classen ver­schickt die­sen Beschluss jedoch ger­ne als PDF, dick mit sei­nem Wasserzeichen ver­se­hen, in der Hoffnung, dass eini­ge Email-​Empfänger sich von den juris­ti­schen Ausführungen beein­dru­cken lassen:

In die­sem Kontext über­sen­den wir Ihnen einen Hinweisbeschluss des LG Köln aus einem einst­wei­li­gen Verfügungsverfahren der Firma Adobe gegen mich in einer ande­ren aktu­el­len Sache. Die dor­ti­gen Feststellungen des Gerichts führ­ten dazu, dass Adobe in jener Sache die Rechtsverfolgung gegen mich auf­ge­ge­ben hat. Wir gehen davon aus, dass Adobe auch in die­sem Thema in glei­chem Umfang dane­ben liegt.“

Wie miss­ver­ständ­lich sol­che Ausführungen sein kön­nen, ist an die­ser nega­ti­ven Rezension auf Trustpilot zur Webseite rcphotostock.com (der neu­en Webseite von Rafael Classen) sichtbar:

Weil wir ein Bild vor drei Jahren bei Fotolia gekauft haben (heu­te Adobe Stock) schick­te uns Herr Classen vor knapp 3 Monaten eine „Berechtigungsanfrage“ für eine Relzenzierung. Nachdem der Adobe Support uns anwies nicht auf die emails von Herrn Classen zu reagie­ren, dach­ten wir die Sache sei erle­digt…. Falsch gedacht!!!

Nun müs­sen wir 1800 EURO für eine Abmahnung zah­len, für knapp 3 Jahre Nutzung bei Facebook nach einer MFM-​Liste für Social Media!!!

Aber die ganz gro­ße Überraschung kommt noch… nun 3 Monate spä­ter kommt Herr Classen mit einer Gerichtsentscheidung um die Ecke!!!

Ja, rich­tig gele­sen einer GERICHTSENTSCHEIDUNG!

Der gute hat wohl eine Entscheidung (wur­de als PDF-​mitgeschickt) des LG Kölns aus einem ver­fah­ren gegen Adobe und dar­in wird nun bestä­tigt, dass eine „Social Media“ Nutzung von Adobe Stock Fotos auf Facebook nicht erlaubt ist!“

Herr Classen löst in sei­nem Kommentar zur Bewertung den Fehler nicht auf, dass es kei­ne Gerichtsentscheidung gab, son­dern nur einen Hinweisbeschluss, der die Sachlage nicht prüft:

Dies wur­de ja wie bereits gericht­lich bestä­tigt, das LG Köln stellt sich hier ein­deu­tig hin­ter unse­re Rechtsansicht.“

Es gibt eini­ge Anzeichen, dass die „Bewertung“ vom „Dieter“ nur ein Fake ist (fri­scher Account, kaum ande­re Bewertungen etc.), dazu passt, dass die­ses geschil­der­te Horrorszenario und der falsch inter­pre­tier­te „Gerichtsbeschluss“ geeig­net sein könn­te, ande­re Mitleser zu ent­mu­ti­gen und lie­ber gleich Classen zu bezahlen.

Rafael Classen versucht Kommunikation mit Bildagenturen zu erschweren

Die Emails von Herr Classen sind, lang, teil­wei­se wirr, mit juris­ti­schen Fachbegriffen und Paragraphen gespickt, mit vie­len Links und fett­ge­druck­ten Markierungen etc. ver­se­hen. Immer dick mar­kiert, manch­mal sogar zusätz­lich rot mar­kiert ist bei ihm der Absatz am Ende einer Mail:

Beachten Sie bit­te auch, dass jede Absprache mit mir, ein­schließ­lich des Inhalts die­ser oder vor­her­ge­gan­ge­ner Nachrichten (ein­schließ­lich etwa­iger bei­gefüg­ter Dateien), ver­trau­lich sind und nicht an Dritte, ein­schließ­lich Firmen oder deren Rechtsvertretung wei­ter­ge­ge­ben, offen­ge­legt oder ver­viel­fäl­tigt wer­den sollten.“

Damit will er ver­mut­lich ver­hin­dern, dass Betroffene sei­ne Emails direkt an die Rechtsabteilung von Adobe Stock wei­ter­lei­ten, wie es Adobe selbst an meh­re­ren Stellen emp­fiehlt. Ist natür­lich para­dox, dass er sich über das Vorgehen von Adobe beschwert, aber nicht will, dass Adobe davon etwas mit­be­kommt. Aber viel­leicht hält es ja eini­ge Leute vom Kontakt mit ihrer Bildagentur ab.

Außerdem wirft er meh­re­ren Leuten einen „unzu­läs­si­gen Boykottaufruf und eine Verleitung zur Vereitelung von Straftaten vor“ (Betonung in sei­nem Original), wenn die­se in Blogartikeln oder Forumsbeiträgen den Tipp geben, sei­ne Bilder zu löschen, bevor er sei­ne Emails ver­schi­cken kann. Hier blitzt das juris­ti­sche Halbwissen her­vor, denn logi­scher­wei­se soll kei­ne Straftat ver­ei­telt wer­den, son­dern die Strafe selbst.

Fast schon put­zig ist da der Versuch, den oben genann­ten Hinweisbeschluss des LG Köln mit sei­ner „Urheberschaft“ zu versehen:

Mit der Löschungsaufforderung grei­fen [Sie] unmit­tel­bar und rechts­wid­rig in die Verwertung mei­ner Werke ein. Ich möch­te Sie noch­mal bei­läu­fig auf mei­ne Urheberschaft am ange­häng­ten Beschluss hin­wei­sen, der als Produkt bezeich­net und Markenrechtlich geschützt ist. Nicht das wir hier noch ande­re Ansprüche gel­tend machen müs­sen. Sie ver­sto­ßen hier gegen mein Persönlichkeitsrecht und das Geheimhaltungsinteresse, auch wenn Sie mit mir kei­ner­lei „Vertragliche“ Bindung haben.“ 

Dass Herr Classen bei die­ser Geschichte ein Geheimhaltungsinteresse hat, ist nahe­lie­gend. Auf der ande­ren Seite haben jedoch alle Bildkäufer, wel­che in der Vergangenheit Bilder von Herr Classen gekauft haben, ver­mut­lich ein gestei­ger­tes Interesse dar­an, zu erfah­ren, wie Herr Classen mit gut­gläu­bi­gen Bildnutzern kommuniziert.

Rafael Classen verschickt Abmahnung, weil er keine Abmahnungen verschicke

Das Beste habe ich mir für den Schluss auf­ge­ho­ben. Wer auf­merk­sam mit­ge­le­sen hat, wird bemerkt haben, dass ich in mei­nem ers­ten und in die­sem zwei­ten Artikel das Wort „Abmahnung“ in Anführungszeichen gesetzt habe.

Das habe ich des­halb gemacht, weil die Emails, mit denen Herr Classen an die Bildnutzer her­an­tritt, recht­lich gese­hen nur eine „Berechtigungsanfrage“ sind. Die Emails mit dem Wust an zitier­ten Paragraphen und juris­ti­schen Fachbegriffen sol­len wie eine „Abmahnung“ wir­ken, sind es aber nicht.

Es gibt jedoch eini­ge Empfänger der Emails, die das gleich als Abmahnung wahr­ge­nom­men haben, wes­halb die Allianz Deutscher Designer (AGD) in die­sem Blogbeitrag zum Fall den fol­gen­den Satz for­mu­lier­te: „Wir erhal­ten Hinweise, dass der Fotograf Rafael Classen Nutzungen sei­ner Fotos anwalt­lich abmah­nen lässt.“

Wegen die­sem Satz erhielt die AGD eine anwalt­li­che Abmahnung inklu­si­ve Aufforderung Abgabe einer Unterlassungserklärung von Rafael Classen, weil es falsch sei, dass er Nutzungen sei­ner Fotos abmah­nen las­se. In dem Zusammenhang lässt er vor­brin­gen, dass er ledig­lich im eige­nen Namen „Berechtigungsfragen“ ver­schi­cke, mit denen er um den Nachweis zur Berichtigung der erfolg­ten Nutzung bit­tet und sich die Möglichkeit einer schrift­li­chen Abmahnung offenhalte.

Die AGD sieht das anders, zumal Herr Classen mit den Schreiben wohl nicht bloß die Nutzungsberechtigung anfragt, son­dern bereits von einer „Rechtsverletzung“ spricht, ver­schie­de­ne Ansprüche („Nachlizenzierung“, Schadensersatz, Dokumentationskosten und Zinsen) gel­tend macht und mit der gericht­li­chen Durchsetzung sei­ner Ansprüche droht.

Die Zwickmühle geht hier nun in umge­kehr­ter Richtung auf: Stellt sich her­aus, dass Herr Classen auch anwalt­li­che „Abmahnungen“ für Bildnutzungen ver­an­lasst hat, dann dürf­te das für die AGD hilf­reich sein. Bewahrheitet sich dage­gen, dass es bis­lang bei den „Berechtigungsanfragen“ geblie­ben ist, ist das für die Mehrheit betrof­fe­ner Bildnutzer sicher­lich auch eine inter­es­san­te Information.

Disclaimer:
Ich befin­de mich wei­ter­hin in einem Rechtsstreit mit Herr Classen wegen Urheberrechtsverletzungen.