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Das Verbot von Hoheitszeichen-​Abbildungen in der Praxis

Heutzutage ist es ziem­lich ein­fach, eine Ordnungswidrigkeit zu bege­hen. Damit mei­ne ich nicht Falschparken oder „bei Rot über die Ampel gehen“, son­dern die Benutzung von Abbildungen des Bundesadlers. Die ist sogar häu­fi­ger, als man anneh­men könn­te, zum Beispiel immer dann, wenn eine Zeitschrift oder Webseite das Foto eines deut­schen Reisepasses zur Illustration benutzt.

Foto: Alexander Johmann/​aj82/​Flickr (CC BY-​SA 2.0)

Was ist pas­siert? Vor weni­gen Wochen schick­te die Bildagentur Panthermedia ein Rundschreiben an ihre Fotografen. Darin stand unter anderem:

Nach einer Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes dür­fen wir kei­ne Bilder mehr anbie­ten, die den Bundesadler oder das Bundeswappen abbilden.

Diese sind Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und dür­fen grund­sätz­lich nur von Behörden des Bundes zu deren amt­li­chen Zwecken ver­wen­det werden.

Bestehendes Bildmaterial, wel­ches in jeg­li­cher Form den Bundesadler oder das Bundeswappen beinhal­tet (sowohl Illustration oder Fotografie) wird inner­halb der nächs­ten Wochen gelöscht. Wir möch­ten wei­ter­hin dar­auf hin­wei­sen, dass wir ab sofort auch kei­ne neu­en Bilder, die ent­spre­chen­de Kriterien erfül­len, anneh­men können.“

Daraufhin frag­te ich beim zustän­di­gen Bundesverwaltungsamt (BVA) nach und erhielt eine lan­ge, aus­führ­li­che Antwort. Leider wur­de mir auf Nachfrage aus­drück­lich ver­bo­ten, die­se Antwort zu ver­öf­fent­li­chen, wes­halb ich die­se in eige­nen Worten wie­der­ge­ben muss.

Zusammengefasst beruht das Verbot auf § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Darin steht:

§ 124
Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

(1) Ordnungswidrig han­delt, wer unbefugt
1.     das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den ent­spre­chen­den Teil eines Landeswappens oder
2.     eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genann­ten Wappen, Wappenteilen und Flaggen ste­hen sol­che gleich, die ihnen zum Verwechseln ähn­lich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahn­det werden.“

Das BVA hat das auch schön erklärt, aber – wie gesagt – mir ver­bo­ten, das wie­der­zu­ge­ben. Deshalb mei­ne Version:

Das Amt ver­bie­tet gene­rell jeden Gebrauch der Wappen oder Flaggen, wenn sie nicht von amt­li­cher Stelle erfolgt. Ausnahmen sind nur künst­le­ri­sche, kunst-​gewerbliche und heraldisch-​wissenschaftliche Nutzungen. Ausdrücklich schrieb mir das BVA, dass jeg­li­che kom­mer­zi­el­le oder redak­tio­nel­le Nutzung der Hoheitszeichen ver­bo­ten sei. So hat zum Beispiel der Bundesgerichtshof in einem Fall (Aktenzeichen NotZ 42/​02 vom 14.07.2003) beschlos­sen, dass ein Notar kein ver­frem­de­tes Landeswappen für sei­nen Briefkopf nut­zen darf.

Das bedeu­tet auch: Theoretisch könn­te das BVA jede Zeitung, wel­ches ein Foto eines Reisepasses druckt, ver­kla­gen und die­se Ordnungswidrigkeit mit bis zu 1000 Euro Bußgeld bele­gen. Besonders gran­tig wird die Behörde, wenn mit der Nutzung der „Anschein einer amt­li­chen Verwendung“ ent­ste­hen kann.

Allein die Bereitstellung von Bildern mit dem Bundesadler drauf sowie der Verkauf die­ser Abbildungen über Bildagenturen stellt jedoch noch kei­ne unbe­fug­te Benutzung im Sinne des oben genann­ten Gesetzes dar. Es kommt aber dar­auf an, in wel­chem Zusammenhang der Bundesadler bzw. die ande­ren Hohheitszeichen letzt­end­lich vom Erwerber ver­wen­det wer­den. Da die Anbieter das nicht kon­trol­lie­ren kön­nen, ist star­ke Vorsicht beim Gebrauch die­ser Motive gege­ben. Insbesondere für Bildagenturen wie istock­pho­to oder Shutterstock, wel­che ihren Bildkäufern eine „Rechte-​Garantie“ geben, soll­te das zu den­ken geben.

Das BVA weist jedoch aus­drück­lich dar­auf hin, dass es zu kei­ner Zeit die Löschung von Bildern gefor­dert hät­te oder dass es ver­bo­ten sei, Bilder mit Hoheitszeichen anzubieten.

Ich glau­be nicht, dass das BVA jetzt eine Tageszeitung ver­kla­gen wür­de, die das Foto eines deut­schen Reisepasses zur Illustration eines Artikels über die neu­en bio­me­tri­schen Pässe nutzt. Das Bundesverwaltungsamt behält sich jedoch immer eine Einzelfallentscheidung vor und vor Gericht wür­de es dann um die Auslegung des Wortes „unbe­fugt“ gehen. Da dem BVA das Recht zusteht, aus Opportunitätsgründen von einer Strafverfolgung abzu­se­hen, ist die Gefahr für eine „nor­ma­le Berichterstattung“ sicher gering. Stärker ver­folgt wird zum Beispiel der Verkauf von Fan-​Artikeln wie Fahnen mit Hoheitszeichen oder das Tragen von Kleidung mit Hoheitszeichen.

Für Stock-​Fotografen bedeu­tet das im Klartext: Lieber Finger weg von den Hoheitszeichen!

Was sagt ihr zu der Auslegung und prak­ti­schen Umsetzung die­ser Vorschriften?

Creative Commons Lizenzen (CC) richtig nutzen – Wie gebe ich den Urheber korrekt an?

Leute, wel­che Fotos aus dem Internet nut­zen, stol­pern immer wie­der mal über Bilder unter einer soge­nann­ten „Creative Commons“-Lizenz (CC-​Lizenz). Eins der größ­ten Probleme dabei: Wie gebe ich den Urheber rich­tig an, damit mei­ne Nutzung von der Lizenzvereinbarung kor­rekt abge­deckt wird?

Eine Untersuchung des Deutschen Bundesarchivs zusam­men mit Wikimedia ergab, dass ca. 95% aller Bildnutzungen aus dem Bundesarchiv unter einer CC-​Lizenz nicht den Nutzungsbedingungen ent­spre­chen und damit – salopp gesagt – ille­gal sind.

Oder anders for­mu­liert: Wer ein Bild mit einer CC-​Lizenz nutzt, muss sicher­stel­len, alle Regeln kor­rekt ein­zu­hal­ten, sonst könn­te er trotz­dem kos­ten­pflich­tig abge­mahnt werden.

Doch zuerst: Was ist über­haupt eine Creative Commons Lizenz?

Creative Commons“ ist eine gemein­nüt­zi­ge  Organisation, wel­che sechs ver­schie­de­ne Lizenzverträge for­mu­liert hat, die im Gegensatz zu den meist übli­chen Paragraphen-​Wüsten sehr ein­fach for­mu­liert sind und den Nutzern meist auch mehr Freiheiten erlau­ben als es nor­ma­ler­wei­se das Urheberrecht erlau­ben würde.

Diese sechs Lizenzen sind durch klei­ne Symbole gekenn­zeich­net, wie sie Fotografen sicher schon bei Flickr, Wikipedia oder ande­ren Webseiten gese­hen haben:


Die sechs Lizenzen set­zen sich in einer Art Baukastensystem aus vier Elementen zusam­men: „Namensnennung“ (BY), „Keine Bearbeitung“ (ND), „Nicht Kommerziell“ (NC) und „Weitergabe unter glei­chen Bedingungen“ (SA). Die Buchstabenkürzel in Klammern kür­zen die eng­li­schen Bezeichnungen ab und zusam­men mit dem CC-​Zusatz hei­ßen die Lizenzen in Kurzform bei­spiels­wei­se CC-​BY, CC-​NC-​ND oder CC-SA.

Laut einer Statistik von Creative Commons sind die drei häu­figs­ten benutz­ten Lizenzformen CC-​BY-​NC-​SA (Namensnennung, nicht­kom­mer­zi­ell, glei­che Weitergabe) mit ca. 30%, CC-​BY-​NC-​ND (Namensnennung, nicht­kom­mer­zi­ell, kei­ne Bearbeitung) mit ca. 18% und CC-​BY-​NC (Namensnennung, nicht­kom­mer­zi­ell) mit eben­falls knapp 18%.

Keine Bearbeitung“ heißt, dass Nutzer das Bild nicht für Fotomontagen oder ähn­li­ches ver­wen­den dür­fen. Strittig ist hin­ge­gen, ob schon Bearbeitungen wie Beschnitt oder Umwandlung in Schwarz/​Weiß eben­falls ver­bo­ten sind.

Nicht Kommerziell“ bedeu­tet, dass mit Werken mit die­sem Lizenz-​Merkmal kein Geld ver­dient wer­den darf. Genau defi­niert der Lizenzvertrag das so: Das Werk darf „nur für Handlungen, die nicht vor­ran­gig auf einen geschäft­li­chen Vorteil oder eine geld­wer­te Vergütung gerich­tet sind“, benutzt werden.

Weitergabe unter glei­chen Bedingungen“ heißt, dass Werke, wel­che mit Hilfe die­ses Lizenz-​Merkmals erstellt wur­den, eben­falls unter der glei­chen Creative Commons Lizenz ange­bo­ten wer­den müs­sen. Wenn ich bei­spiels­wei­se einen Bildband mit sol­chen Fotos erstel­le, muss ich den Bildband eben­falls unter die­se CC-​Lizenz stellen.

Namensnennung“ In der aktu­el­len Version 3 der Creative Commons Lizenzen wird jede Lizenz nur zusam­men mit dem „Namensnennung“-Element ange­bo­ten. Das heißt, das der Urheber des Werkes „in der von ihm fest­ge­leg­ten Weise“ genannt wer­den muss. Aber: Im Kleingedruckten ver­ste­cken sich wei­te­re Bedingungen.

Wie gebe die den Namen bei einer Creative Commons Lizenz rich­tig an?

Als ers­tes muss der Name des Urhebers und der Titel des Werkes genannt wer­den. Falls der Urheber das Werk Dritten zuge­schrie­ben hat, z.B. einer Zeitung oder Stiftung, muss die­se eben­falls genannt wer­den. Es soll­te ein Link zum Werk bzw. zu den Rechteinformationen oder der Lizenzvereinbarung des Werkes ange­ge­ben wer­den, auch in gedruck­ten Werken. Alternativ muss als Minimalforderung die Art der Lizenz ange­ge­ben wer­den, unter der das Werk lizen­ziert wurde.

Falls das Werk bear­bei­tet wur­de, muss gekenn­zeich­net wer­den, dass eine Bearbeitung erfolgt ist.

Die Webseite für Creative Commons-​Musik CCMixter bie­tet als Service zu jedem Werk prak­ti­scher­wei­se die Angaben zur kor­rek­ten Namensnennung als „Copy&Paste“-Schnipsel an. Das sieht dann bei­spiels­wei­se so aus:

Hornet“ by George_Ellinas
http://ccmixter.org/files/George_Ellinas/15924
is licen­sed under a Creative Commons license:
http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/

Name, Titel, Link und Art der Lizenz: Alles drin.

Worauf muss ich bei der Nutzung eines Bildes mit Creative Commons Lizenz noch achten?

Creative Commons bie­tet nur Lizenzverträge an, wel­che Rechte regeln, die durch das Urheberrecht ent­ste­hen. Bei vie­len Werken, zum Beispiels Fotos kom­men jedoch noch vie­le ande­re Rechte hin­zu, wel­che nicht berück­sich­tigt sind. Das heißt kon­kret: Nur weil ein Foto unter einer CC-​Lizenz steht, die kom­mer­zi­el­le Nutzung erlaubt, heißt das noch lan­ge nicht, dass das Foto ohne Probleme kom­mer­zi­ell genutzt wer­den darf!

Einige die­ser ande­ren Rechte betref­fen bei­spiels­wei­se das „Recht am eige­nen Bild“ (Persönlichkeitsrechte von foto­gra­fier­ten Personen), das Markenrecht, Geschmacksmusterschutz, Patentrecht, das Urheberpersönlichkeitsrecht und wei­te­re. Zum Beispiel hat­te ich bei Wikipedia das Foto eines Rappers gefun­den, was unter einer CC-​BY-​Lizenz stand, das heißt, ich hät­te es kom­mer­zi­ell nut­zen dür­fen. Auf Anfrage an das Management erhielt ich jedoch die Antwort, dass das vom Künstler nicht gewünscht wäre. Das ist trotz der Lizenz sein gutes Recht, näm­lich sein Persönlichkeitsrecht.

Jeder, der Werke unter einer Creative Commons-​Lizenz nut­zen will, ist des­we­gen in der Pflicht, vor der Nutzung zu prü­fen, ob mit der geplan­ten Nutzung die Rechte ande­rer Personen oder Firmen ver­letzt werden.

Kleiner Hinweis zu Rechtsthemen: Alle Angaben in die­sem Artikel ohne Gewähr. Vor einer kon­kre­ten Nutzung soll­te sich jeder Nutzer selbst infor­mie­ren, alle not­wen­di­gen Rechte zu besitzen.

Was für Erfahrungen habt ihr mit Creative Commons-​Lizenzen gemacht? Nutzt ihr die? Bietet ihr Eure Fotos als CC an?

Das Bundesarchiv und Wikimedia: Erfolge und Probleme einer Zusammenarbeit

Vor paar Wochen hielt ich einen Vortrag auf der Frühjahrstagung “Mediale Werte” des Vereins für Medieninformation und Mediendokumentation (vfm) in Dresden. Mit dabei war auch Dr. Oliver Sander, der als Leiter des Bundesarchivs über die Zusammenarbeit sei­nes Archivs mit Wikimedia Deutschland berichtete.

Kernpunkt die­ser Kooperation war fol­gen­der „Deal“, den ich selbst nicht so kna­ckig zusam­men­fas­sen könn­te wie es in der Tagungsbeschreibung stand:

Im Dezember 2008 hat das Bundesarchiv – als ers­tes Staatsarchiv welt­weit – eine Kooperation mit Wikimedia bekannt gege­ben. Knapp 90 000 Fotos wur­den für Wikimedia Commons unter der Lizenz CC-​BY-​SA kos­ten­frei bereit gestellt. Im Gegenzug haben vie­le „Wikipedianer“ mit Hilfe eines eben­falls von Wikipedia-​Mitarbeitern ent­wi­ckel­ten Werkzeugs die Personenliste des Bundesarchivs mit der so genann­ten  Personennamendatei (PND) verknüpft.“

ADN-​ZB/​ Archiv Berlin, Juni 1924: Vorbereitung zur Eröffnung der Großen Berliner Kunstausstellung. (Foto: Bundesarchiv, Bild 183-​S29554 /​ CC-​BY-​SA)

Diese Fotos kön­nen bei­spiels­wei­se hier ein­ge­se­hen wer­den. Warum berich­te ich an die­ser Stelle über das Bundesarchiv und Wikimedia? Was hat das mit kom­mer­zi­el­ler Fotografie zu tun?

Im Vortrag kamen eini­ge Punkte zur Sprache, die für Fotografen sehr inter­es­sant sind.

Vor einer Weile hat­te ich im Blog einen Artikel namens „Acht Gründe, war­um Fotografen kos­ten­lo­se Fotos anbie­ten“ geschrie­ben. Einer die­ser Gründe war, dass man auch mit kos­ten­lo­sen Fotos Geld ver­die­nen kön­ne. Das Bundesarchiv hat ähn­li­che Erfahrungen gemacht.

Durch die Bereitstellung der knapp 90.000 kos­ten­lo­sen Fotos gab es:

  • 2–5 neue Nutzer am Tag
  • 9 Bestellungen am Tag, davon 81,45% kostenfrei
  • eine Verdoppelung der Besucherzahlen (49.000 Visits pro Monat)
  • 230%ige Zunahme von schrift­li­chen Anfragen
  • 193%ige Zunahme der Einnahmen

Auf die Einnahmen und Kritik an der Höhe der ver­lang­ten Nutzungsgebühren ging Dr. Sander in der schrift­li­chen Fassung sei­nes Vortrags genau­er ein:

Infolge der erhöh­ten Zugriffe und Bestellungen wur­den erstaun­li­cher­wei­se auch die Einnahmen um 193% gestei­gert. Und das obwohl 81% der Bild-​Downloads kos­ten­frei sind, da für amt­li­che Zwecke, Ausstellungen, bestimm­te Veröffentlichungen unter 500 Exemplare und „LowRes“-Bildern für pri­va­te Zwecke kei­ne Gebühren erho­ben wer­den und die Nutzung von Bundesarchiv-​Bildern via Wikimedia Commons prin­zi­pi­ell kos­ten­frei ist. Während gera­de nach der Onlinestellung des Digitalen Bildarchivs von vie­len Internetusern Kritik an den angeb­lich unan­ge­mes­sen hohen Gebühren geübt wur­de, kri­ti­sier­te der Bundesverband der Pressebild-​Agenturen und Bildarchive (BVPA) hin­ge­gen die „nied­ri­gen Beträge“ als „erheb­lich wett­be­werbs­ver­zer­rend“. Allerdings war, ist und wird das Bundesarchiv kei­ne Bildagentur und ist zual­ler­erst dem Bundesarchivgesetz und des­sen Zielen ver­pflich­tet und nicht der Steigerung von Einnahmen!“

Ebenfalls inter­es­sant, aber eher bedenk­lich fand ich eine wei­te­re Zahl, die wäh­rend des Vortrags fiel. Es gab viel Bildmissbrauch, das heißt zahl­rei­che uner­laub­te Verkäufe von Fotos bei Ebay, Probleme für das Bundesarchivs mit Fotografen oder ande­ren Rechteinhabern wegen feh­len­der Urheberrechtsnachweise und zahl­rei­che Verstöße gegen die Creative Commons-​BY-​SA-​Lizenz. Bei fast 95% der Nutzungen wur­den die Lizenzvereinbarungen nicht kor­rekt eingehalten:

Bei Nutzungen von Bundesarchiv-​Fotos via Wikimedia Commons hal­ten schät­zungs­wei­se 5% der Nutzer die Bedingungen der Lizenz CC-​BY-​SA inklu­si­ve Nennung des Urhebers ein oder anders for­mu­liert: bei ca. 95% der Nutzungen sind Verstöße gegen die Lizenz und das Urheberrechtsgesetz fest­zu­stel­len! Zwar hat das Bundesarchiv alle Fotos mit einem wei­ßen „Quellenstreifen“ ver­se­hen, in dem die Quelle Bundesarchiv, die Bildsignatur und der Urheber genannt sind, doch ermög­licht es die Lizenz CC-​BY-​SA die­sen Quellennachweis zu ent­fer­nen. Bei den Fotos auf Wikimedia Commons ist das inso­fern unpro­ble­ma­tisch, weil hier alle not­wen­di­gen Angaben vor­han­den sind. Sobald ein Foto aber (mit rech­ter Maustaste) her­un­ter gela­den wird, sind die­se Angaben jedoch nicht mehr vor­han­den und wer­den von Wikimedia-​Nutzern – wie oben dar­ge­stellt – so gut wie nie angegeben.

Dementsprechend sieht sich das Bundesarchiv mitt­ler­wei­le außer­stan­de wei­te­re Bilder auf Wikimedia Commons frei­zu­ge­ben, da dies bedeu­te­ten wür­de, dass das Bundesarchiv wis­sent­lich Lizenz- und Rechtsbrüchen Vorschub leis­ten würde.“

95%! Das heißt, nur eine ver­schwin­dend gerin­ge Anzahl von Leuten hat die kos­ten­frei­en Fotos wirk­lich legal genutzt. Das war einer von meh­ren Gründen, war­um sich das Bundesarchiv schwe­ren Herzens ent­schie­den hat, die Kooperation nicht fort­zu­füh­ren. Die bis­he­ri­gen Bilder blei­ben jedoch im Bestand von Wikimedia.

Frei aus dem Gedächtnis zitiert mein­te Dr. Sander: „Es gab eini­ge Probleme mit der Kooperation, aber unser Schatzmeister war nach anfäng­li­chen Vorbehalten spä­ter der­je­ni­ge, der als Erster unein­ge­schränkt für eine Fortsetzung der Kooperation war“.

Die Präsentation sei­nes Vortrags stel­le ich mit der freund­li­chen Erlaubnis von Dr. Oliver Sander hier zum Nachlesen zur Verfügung.

Sagt sagt ihr zu den Zahlen und Erfahrungen?

Verwirrung um Begriffe lizenzfrei, freie Lizenzen und lizenzkostenfrei

Viele Fotografen kla­gen über sin­ken­de Einnahmen, stei­gen­de Konkurrenz und so wei­ter. Dabei haben die Teilnehmer der Stockfotografie-​Branche eines der größ­ten „Verbrechen“ selbst began­gen: Die unge­schick­te Namensgebung ihrer Lizenzmodelle.

Früher gab es „rights mana­ged“, was übli­cher­wei­se mit „lizenz­pflich­tig“ oder kurz „RM“ über­setzt wird. Das beschreibt genau, wie ein Foto ver­kauft wird: Eine Bildlizenz ist Pflicht und die Rechte wer­den „gema­nagt“. Der Preis berech­ne­te sich nach eini­gen Faktoren der Fotonutzung wie Auflagenhöhe, Druckgröße, Ort (Land, Region, Welt) und Dauer der Nutzung. Wenn die Nutzungsdauer abge­lau­fen war oder der Bildnutzer das Foto nur für ein Land gekauft hat­te und es jetzt in einem wei­te­ren Land nut­zen woll­te, muss­te er eine neue Lizenz kaufen.

Dann kam Anfang der 1990er Jahre der Trend auf, Foto-​CDs mit ver­schie­de­nen Motiven zum Einheitspreis zu ver­kau­fen. Der Käufer konn­te – fast – alles mit den Bildern auf der CD machen und des­we­gen muss­te ein neu­es Lizenzmodell her: Die Branche tauf­te es „royal­ty free“. Übersetzt wird der Begriff mit „lizenz­frei“ oder kurz „RF“. Das „royal­ty“ hat nichts mit Königen oder der Monarchie zu tun, son­dern im Englischen wird der Begriff auch für Tantiemen oder eben Lizenzen benutzt.

Für die Fachleute war die Unterscheidung klar: Nach dem Kauf eines RF-​Fotos konn­te der Bildnutzer das Foto für immer und welt­weit nut­zen, ohne jedes Mal eine neue Lizenz bezah­len zu müs­sen. Daher: „lizenz­frei“ oder „royal­ty free“.

2000 kam jedoch mit istock­pho­to die ers­te Microstock-​Bildagentur auf den Markt und erwei­ter­te die Käuferschichten um vie­le Leute, wel­che nicht haupt­be­ruf­lich mit dem An- und Verkauf von Bildern zu tun hat­ten. Außerdem waren im Internet plötz­lich die Webseiten der Bildagenturen auch für jeden Internetsurfer frei zugänglich.

Der Otto-​Normalverbraucher denkt jedoch, wenn er „lizenz­frei“ oder „free“ liest, etwas wäre kos­ten­los. Das stimmt bei Fotos jedoch nicht. Auch lizenz­freie Fotos müs­sen gekauft wer­den. Selbst das Wort ist unpas­send, denn auch für die Nutzung eines lizenz­frei­en Bildes braucht der Nutzer eine „Nutzungslizenz“, wel­che sich die meis­ten Fotografen oder Bildagenturen bezah­len lassen.

Was lizenz­freie oder „royal­ty free“-Fotos von ande­ren kos­ten­pflich­ti­gen Fotos unter­schei­det, ist nur die Art der Abrechnung. Während bei lizenz­pflich­ti­gen Fotos pro Nutzung bezahlt wer­den muss (Web, Flyer, Plakat, etc.) gibt es bei lizenz­frei­en Fotos mit dem Kauf das unbe­schränk­te Nutzungsrecht. Um es voll­kom­men kom­pli­ziert zu machen, ist auch die­ses „unbe­schränk­te Nutzungsrecht“ nicht so unend­lich, denn im Kleingedruckten wird zum Beispiel fast immer der Weiterverkauf und ande­re Nutzungen wie dif­fa­mie­ren­de Nutzungen untersagt.

Lizenzkostenfrei und freie Lizenzen

Einige Bildagenturen wür­den den Begriff „lizenz­kos­ten­frei“ statt „lizenz­frei“ vor­zie­hen, weil er kor­rek­ter ist. Ein RF-​Foto ist ja nicht frei von Lizenzen, son­dern nur den von bei ande­ren Fotos spä­ter anfal­len­den Lizenzkosten. Aber die­se haar­fei­ne Unterscheidung bemer­ken die pri­va­ten Bildsucher im Internet nicht. Wenn sie „frei“ oder „free“ lesen, wird das Bild kopiert und damit oft geklaut. Die meis­ten bege­hen des­halb Urheberrechtsverletzungen, ohne es zu mer­ken, weil sie das Kleingedruckte nicht beachten.

Während die meis­ten Bildanbieter sich die Nutzungslizenzen auch von lizenz­frei­en Fotos bezah­len las­sen, gibt es eini­ge Webseiten wie bei­spiels­wei­se Pixelio, wel­che ihre lizenz­frei­en Fotos kos­ten­los anbie­ten. So kommt es, dass es manch­mal legal ist, ein lizenz­frei­es Foto ohne Bezahlung zu nut­zen und manch­mal nicht.

Wer bis jetzt den Überblick behal­ten hat, hal­te sich fest: „lizenz­frei“ ist nicht zu ver­wech­seln mit einer „frei­en Lizenz“. Während letz­te­re wirk­lich kos­ten­los zu haben sind, kos­ten ers­te­re meist Geld.

Wohin führt die­ses Begriffschaos?

Viele Internetnutzer sehen nur den Wortteil „frei“ oder „free“ und kopie­ren Fotos ohne Bezahlung und bre­chen damit das Gesetz. Drastisch for­mu­liert: Sie bege­hen eine Straftat, meist ohne es zu mer­ken. Das ist unschön für die Fotografen, denen Einnahmen ent­ge­hen und ärger­lich für Bildnutzer, wenn sie nach Wochen oder Monaten eine Abmahnung erhal­ten und ihnen der Anwalt die fei­nen Unterschiede erklä­ren muss.

Auch Leute, wel­che bereit sind, für gute Bilder Geld aus­zu­ge­ben, fin­den die­se ver­schie­de­nen Begriffe ver­wir­rend und ver­zich­ten im Zweifel auf einen Kauf und machen das Foto selbst.

Deshalb wäre es sinn­vol­ler, einen neu­en Begriff statt „royal­ty free“ oder „lizenz­frei“ zu prägen.

Nur: Wie könn­te die­ser Begriff lau­ten? Habt ihr einen Vorschlag?

Stockfotos kaufen: Was ist redaktionelle und kommerzielle Nutzung?

Wer ein Foto kau­fen will, bzw. genau­er: Wer ein Foto für etwas lizen­zie­ren will, trifft auf vie­le Abkürzungen und Begriffe, die Verwirrung stif­ten können.

Zum Beispiel bedeu­tet „lizenz­frei“ nicht, dass Fotos kos­ten­los benutzt wer­den dür­fen und RM bedeu­tet in der Fotobranche nicht Reichsmark oder Real Media, son­dern „rights managed“.

Eine wei­te­re Quelle der Verwirrung will ich heu­te trockenlegen.

Was ist der Unterschied zwi­schen „redak­tio­nel­ler Nutzung“ und „kom­mer­zi­el­ler Nutzung“ und war­um ist sie so wich­tig? Bevor ich die­se Frage jedoch beant­wor­te, muss ich dar­auf hin­wei­sen, dass ich hier kei­ne Rechtsberatung geben kann und darf und des­halb alle Angaben ohne Gewähr sind.

Dieses Bild dient zur Illustration eines jour­na­lis­ti­schen Beitrags und fällt des­halb unter die „redak­tio­nel­le Nutzung“

Kommerzielle Nutzung

Wie sich ver­mu­ten lässt, ist alles aus dem Bereich „Werbung“ eine kom­mer­zi­el­le Nutzung. Dazu zäh­len zum Beispiel:

  • Werbeanzeigen
  • Partyflyer
  • Werbeposter
  • Email-​Werbung
  • Bannerwerbung
  • Fernsehspots

und so weiter.

Auch der Verkauf von Produkten, bei denen Fotos das Hauptmotiv bzw. der Grund sind, war­um das Produkt gekauft wird, ist eine kom­mer­zi­el­le Nutzung. Dazu zählt zum Beispiel:

  • Verkauf von T‑Shirts, Stickern, Postern, Postkarten, Buttons, Kalendern, Mousepads, Puzzles etc. mit Bildern
  • Nutzung von Bildern in Webseiten-Templates

und so wei­ter. Für die­se Art von kom­mer­zi­el­ler Fotonutzung, bei der das Fotomotiv einer der Hauptgründe des Käufer ist, genau die­ses Produkt und kein ande­res zu erwer­ben (ein Poster oder Kalender wird schließ­lich nicht wegen des glat­ten Papiers gekauft) wird bei den meis­ten Bildagenturen meist der Kauf einer „Erweiterten Lizenz“ (auch „Merchandising Lizenz“) verlangt.

Redaktionelle Nutzung

Hier steckt im Namen das Wort „Redaktion“ und dar­an lässt sich schon erken­nen, dass wir uns im jour­na­lis­ti­schen Bereich bewe­gen. Im eng­lisch­spra­chi­gen Raum wird meist von „edi­to­ri­al use“ gespro­chen. Eine redak­tio­nel­le Nutzung ist gege­ben, wenn ein Bild im Rahmen einer redak­tio­nel­len Berichterstattung genutzt wird. Das ist über­li­cher­wei­se der Fall bei:

  • Zeitungen
  • Zeitschriften
  • Schulbücher
  • Sachbücher
  • Blogs
  • Nachrichtensendungen

und so weiter.

Wohlgemerkt jedoch nur im „redak­tio­nel­len Teil“ einer Zeitung, nicht als Werbeanzeige in einer Zeitung. Während in tra­di­tio­nel­len Medien Redaktionen ihre Texte ver­fas­sen und dazu Fotos zur Illustration brau­chen, kann heut­zu­ta­ge z.B. auch ein ein­zel­ner Blogger Artikel ver­fas­sen und die Bebilderung die­ser Artikel wür­de als „redak­tio­nel­le Nutzung“ zäh­len. Die welt­weit größ­te Bildagentur Getty Images defi­niert die redak­tio­nel­le Nutzung in ihren Lizenzbedingungen so: „Redaktionelle Produkte müs­sen in einer ‚redak­tio­nel­len‘ Verwendung ein­ge­setzt wer­den, d.h. die Verwendung mit Bezug auf Ereignisse, die berich­tens­wert oder von öffent­li­chem Interesse sind“. Dieser Bezug auf Ereignisse und das öffent­li­che Interesse wird von Gerichten mit Blick auf die Pressefreiheit meist sehr weit gedeutet.

Die Getty-​Tochter istock­pho­to defi­niert „edi­to­ri­al use“ so: „Editorial Use means that the image will be used as a descrip­ti­ve visu­al refe­rence“. Übersetzt: Redaktionelle Nutzung bedeu­tet, dass das Bild als beschrei­ben­de visu­el­le Referenz genutzt wird.

Als Faustregel könn­te  – zumin­dest in Deutschland – des­halb gel­ten: Wer ein Impressum benö­tigt, nutzt Fotos redak­tio­nell. Eine Grauzone sind Webseiten, wel­che zwar eine Anbieterkennzeichnung haben müs­sen, jedoch des­halb nicht auto­ma­tisch „redak­tio­nell“ sind.

Übliches Missverständnis: Geld ver­die­nen vs. redak­tio­nel­le Nutzung

Oft lese ich fälsch­li­cher­wei­se in Internet-​Foren, dass sich „kom­mer­zi­el­le“ und „redak­tio­nel­le“ Nutzung dadurch unter­schei­den wür­den, dass mit erst­ge­nann­tem Geld ver­dient wür­de, mit dem zweit­ge­nann­ten nicht. Das ist jedoch falsch, denn die meis­ten Zeitschriften kos­ten Geld und ver­die­nen auch wel­ches, auch wenn sie einen jour­na­lis­ti­schen Auftrag erfül­len. Im Gegenzug kann auch eine werb­li­che Nutzung, zum Beispiel für eine Hilfsorganisation eine „kom­mer­zi­el­le Nutzung“ sein, auch wenn der Verein sat­zungs­ge­mäß kein Geld ver­die­nen darf.

Wer zum Beispiel ein Foto auf einen Flyer dru­cken will, der zu einer Party ein­lädt, nutzt das Foto „kom­mer­zi­ell“ egal, ob es eine Flatrate-​Sauf-​Party ist oder die Einladung für das kos­ten­lo­se Konzert des Kirchenchors. Beide Male „wirbt“ der Flyer für etwas.  Es fin­det weder eine jour­na­lis­ti­sche Berichterstattung statt noch wird ein Bild als visu­el­le Referenz genutzt. Letzteres könn­te bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn jemand ein Foto sei­nes Autos nach einem Diebstahl auf Aushänge druckt, um danach zu fahnden.

Zweites Missverständnis: Kommerzielle und redak­tio­nel­le Nutzung unter­schei­det sich wie RF/​RM

RF und RM sind Abkürzungen, die für die Art der Bildlizenzierung ste­hen: „royal­ty free“ oder „rights mana­ged“. Diese Begriffe regeln jedoch nur die Art der Bezahlung, aber nicht die der Nutzung.

Zwar war es lan­ge in der Praxis so, dass RM-​Fotos vor allem redak­tio­nell benutzt wur­den und RF-​Fotos meist kom­mer­zi­ell, aber ers­tens ändert sich das und zwei­tens war das auch damals nie in Stein gemei­ßelt. Zum Beispiel wur­den und wer­den für teu­re Werbekampagnen (=kom­mer­zi­el­le Nutzung) RM-​Fotos gekauft, damit Exklusivität gewähr­leis­tet ist und eini­ge Zeitschriften kau­fen auch zur Bebilderung ihrer Artikel (=redak­tio­nel­le Nutzung) RF-​Fotos, weil die­se manch­mal bil­li­ger sind (Microstock) oder vom Motiv ein­fach bes­ser passen.

Warum ist die Unterscheidung der Nutzung wichtig?

Die genaue Trennung zwi­schen redak­tio­nel­ler und kom­mer­zi­el­ler Nutzung ist wich­tig, weil sie in zwei wich­ti­gen Bereichen sehr unter­schied­li­che Voraussetzungen erfül­len muss: Rechtlich und moralisch.

Rechtliche Unterschiede

Für eine kom­mer­zi­el­le Nutzung von Bildern sind zum Beispiel bei Personenfotos immer Model-​Verträge not­wen­dig, bei mar­ken­recht­lich (oder ander­wei­tig) geschütz­ten Dingen Eigentumsfreigaben. Bei redak­tio­nel­ler Nutzung von Bildern ist das nicht not­wen­dig. Stellt euch nur das Gedränge vor, wenn die Fotoreporter bei einer Pressekonferenz im Weißen Haus alle die Unterschrift des Präsidenten unter ihre Model-​Verträge haben wol­len wür­den… 🙂 Aber im Ernst: Es wäre ein star­ker Eingriff in die Pressefreiheit, wenn Personen den Abdruck von Fotos ver­bie­ten könn­ten, auf denen sie zu sehen sind, nur weil bei­spiels­wei­se eine Zeitung kri­tisch über die­se Person berich­tet. Deswegen sind Modelverträge im engen Rahmen der redak­tio­nel­len Nutzung nicht nötig. Umgekehrt aber dür­fen auch Fotos, bei denen Modelverträge vor­lie­gen, redak­tio­nell genutzt werden.

Diese Freiheit, wel­che Fotojournalisten haben, wenn sie ohne Model-​Verträge oder Eigentumsfreigaben arbei­ten kön­nen, hat jedoch ihren Preis. Dieser lau­tet: „Journalistische Sorgfaltspflicht“. Das führt uns zur Moral.

Moralische Unterschiede

Die eben erwähn­te Sorgfaltspflicht von Journalisten besagt unter ande­rem, dass Wahrheit eins der obers­ten Gebote ist. Das bedeu­tet bei Fotos unter ande­rem, dass sie nicht gestellt oder retu­schiert wer­den dür­fen. Die Nachrichtenagentur Reuters hat des­halb aus­führ­li­che Richtlinien, wie Fotos auf­ge­nom­men, mit Photoshop bear­bei­tet und beschrif­tet wer­den dür­fen oder müs­sen. Werden die­se nicht ein­ge­hal­ten, gibt es sofort auf­ge­brach­te Diskussionen. Oft dre­hen sich die­se um die Frage, wie stark ein Bild beschnit­ten wer­den darf. Jeder Fotograf weiß, dass die Bildwirkung eines Fotos stark durch einen Beschnitt beein­flußt wer­den kann und ein radi­ka­ler Beschnitt oft ein lang­wei­li­ges Foto ret­ten kann. Deshalb ist das Beschneiden von Fotos bei vie­len Bildagenturen nicht per se ver­bo­ten. Nur wenn der Beschnitt die Bildaussage ändern wür­de, ist er unter­sagt. Ähnlich stren­ge Vorgaben hat auch istock­pho­to an Fotografen, die redak­tio­nel­le Fotos lie­fern wollen.

Vom recht­li­chen Standpunkt aus gese­hen, kann jedes kom­mer­zi­ell nutz­ba­re Foto auch redak­tio­nell genutzt wer­den. Moralisch gese­hen ist das jedoch oft viel schwie­ri­ger, weil die gestell­ten Model-​Fotos mit weg­re­tu­schier­ten Markennamen und Hautunreinheiten eben nicht die Wahrheit wie­der­spie­geln, der sich sorg­fäl­tig arbei­ten­de Medien ver­pflich­ten. Das ist auch einer der Gründe, war­um die „klas­si­schen“ Stockfotos eher sel­ten in Zeitungen zu fin­den sind und die spe­zia­li­sier­ten Nachrichtenagenturen wei­ter­hin vie­le Fotos ver­kau­fen kön­nen. Wenn Zeitungen trotz­dem ein bear­bei­te­tes Foto abdru­cken wol­len, mar­kie­ren sie es ent­we­der als „Symbolbild“ oder durch ein „[M]“ für „Fotomontage“, oft zu sehen auf dem Titelbild der tages­zei­tung.

Unterschiede bei der Namensnennung von Fotografen

Viele Bildagenturen ver­lan­gen von Bildkäufern, dass sie bei redak­tio­nel­ler Nutzung eines Fotos den Namen des Fotografen in der Form „Fotografenname/​Agenturname“ ange­ben. Rechtliche Grundlage für die­se Forderung ist der §13 des deut­schen Urheberrechts. Darin steht: „Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung sei­ner Urheberschaft am Werk. Er kann bestim­men, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu ver­se­hen und wel­che Bezeichnung zu ver­wen­den ist.“ Fotolia hat dazu einen erklä­ren­den Blogbeitrag geschrieben.

Da vie­le Zeitungen aus ver­schie­de­nen Gründen (Platzmangel, Bequemlichkeit, Lesbarkeit) immer öfter dazu über­ge­hen, nur die Agentur zu nen­nen, hat­te der Deutsche Journalisten-​Verband (DJV) vor kur­zem die Aktion „Fotografen haben Namen“ gestar­tet und die „Welt kom­pakt“ als Zeitung aus­ge­zeich­net, wel­che ihre Fotos am über­sicht­lichs­ten kennzeichnet.

Bei einer kom­mer­zi­el­len Nutzung ver­zich­ten vie­le Urheber bzw. Agenturen auf die­se Namensnennung, weil sie nicht bran­chen­üb­lich ist. Oder wie oft habt ihr Werbeanzeigen gese­hen, in denen klein am Rande die Namen der betei­lig­ten Fotografen stehen?

Habt ihr auch Missverständnisse mit den bei­den Begriffen redak­tio­nell und kom­mer­zi­ell erlebt? Was für Unterschiede erge­ben sich für euch?