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Fotografen mahnen ab: Der Gerichtsvollzieher bei der Bildagentur Clipdealer

_​_​english ver­si­on below__

Schon vor über sechs Jahren habe ich hier im Blog über „Auszahlungsschwierigkeiten bei der Bildagentur Clipdealer“ berich­tet. Über ein Jahr spä­ter hat­te ich eine Anleitung ver­öf­fent­licht, wie Fotograf*innen ihre offe­nen Agenturrechnungen per Mahnbescheid ein­for­dern können.

Nach der Veröffentlichung die­ser bei­den Artikel haben sich wie­der­holt Fotograf*innen bei mir gemel­det, wel­che eben­falls Probleme hat­ten, sich von der Bildagentur Clipdealer ihre offe­nen Honorare aus­zah­len zu las­sen. Vor allem für Fotograf*innen aus dem Ausland ist auch der ver­gleichs­wei­se ein­fa­che Weg über ein Mahnverfahren oft zu kom­plex, um die Ansprüche durchzusetzen.

Auch im Microstock-​Forum microstockgroup.com gibt es vie­le Erfahrungsberichte von ver­zwei­fel­ten Fotograf*innen, wel­che ihre Clipdealer-​Honorare nicht aus­ge­zahlt bekom­men. Einfach mal den Agenturnamen in das Suchfeld dort eintippen.

Das Vorgehen von Clipdealer, auf Auszahlungsanforderungen nicht zu reagie­ren, scheint dem­nach lei­der weder ein Einzelfall noch kurz­fris­ti­ger Natur gewe­sen zu sein.

Ich habe dar­auf­hin zwei die­ser Fotograf*innen mei­ne Hilfe ange­bo­ten:
Sie haben mir ihre Honoraransprüche abge­tre­ten, wel­che ich selbst dann in deren Namen mit Hilfe mei­nes Rechtsanwalts Sebastian Deubelli von SLD IP LAW auf eige­ne Kosten ein­ge­for­dert habe.

Clipdealer hat bei­de Mahnbescheide zwar igno­riert, aber nach­dem wir dadurch einen Vollstreckungsbescheid erwir­ken konn­ten und der Gerichtsvollzieher zwei Mal bei Clipdealer für eine Zwangsvollstreckung vor­stel­lig wur­de, hat die Bildagentur die offe­nen Honorare sowie die Verfahrenskosten an uns ausgezahlt.

Für die bei­den Fotograf*innen sind kei­ne Kosten ent­stan­den, aber das gesam­te Verfahren hat jeweils etwas über ein Jahr gedauert.

Wer eben­falls Probleme hat, sei­ne offe­nen Fotografenhonorare von der Bildagentur Clipdealer ein­zu­for­dern, kann sich ger­ne bei mir mel­den. Ich schaue dann, ob ich eben­falls unter­stüt­zend tätig wer­den kann.



ENGLISH:
Photographers issue legal warnings: The bailiff at the picture agency Clipdealer

More than six years ago, I repor­ted here on the blog about „Payment dif­fi­cul­ties at the stock agen­cy Clipdealer“. Over a year later, I published ins­truc­tions on how pho­to­graph­ers can cla­im their out­stan­ding agen­cy invoices by means of a legal remin­der.

After the publi­ca­ti­on of the­se two artic­les, I was repea­ted­ly cont­ac­ted by pho­to­graph­ers who also had pro­blems get­ting their out­stan­ding fees paid by the stock agen­cy Clipdealer. Especially for pho­to­graph­ers from abroad, the com­pa­ra­tively simp­le rou­te via a dun­ning pro­ce­du­re is often too com­plex to enforce their claims.

In the micros­tock forum microstockgroup.com the­re are also many tes­ti­mo­ni­als from despe­ra­te pho­to­graph­ers who have not been paid their Clipdealer ear­nings. Just type the agen­cy name into the search field there.

Unfortunately, Clipdealer’s prac­ti­ce of not respon­ding to pay­ment requests does not appear to have been an iso­la­ted case or of a short-​term nature.

I then offe­red my help to two of the­se pho­to­graph­ers:
They assi­gned their royal­ty claims to me, which I then clai­med mys­elf on their behalf with the help of my lawy­er Sebastian Deubelli from SLD IP LAW at my own expense.

Clipdealer igno­red both remin­der noti­ces, but after we were able to obtain a writ of exe­cu­ti­on and the bai­liff made two visits to Clipdealer for enforce­ment, the stock agen­cy paid us the out­stan­ding fees and the cos­ts of the proceedings.

The two pho­to­graph­ers did not incur any cos­ts, but the enti­re pro­cess took a litt­le over a year in each case.

Anyone who also has pro­blems clai­ming their out­stan­ding photographer’s fees from the stock agen­cy Clipdealer is wel­co­me to cont­act me. I will then see if I can also pro­vi­de support.

Gerichtstermin im Verfahren gegen LAION e.V. wegen Urheberrechtsverletzung steht fest

Meine Klage gegen den deut­schen Verein LAION e.V., wel­cher unter ande­rem Trainingsdatensätze für KI-​Anwendungen bereit­stellt, hat welt­weit für viel Aufmerksamkeit gesorgt.

Da es auch regel­mä­ßig vie­le Anfragen zum aktu­el­len Stand des Verfahren gibt, hier ein kur­zes Update.

Den Hintergrund für das Einreichen mei­ner Klage könnt ihr hier und hier aus­führ­lich in mei­nen Blogartikeln nachlesen.

Kurz gefasst befin­den sich etli­che mei­ner Fotos im Datensatz „LAION 5B“. Anhand eines kon­kre­ten Fotos als Beispiel for­de­re ich Unterlassung und Auskunft über den Nutzungsumfang, da ich der Meinung bin, dass die Verwendung des Fotos für das Trainieren des Datensatzes eine urhe­ber­recht­lich rele­van­te Vervielfältigung darstellt.

Der Verein LAION e.V. sieht das natur­ge­mäß anders, wie in den bei­den zitier­ten Blogartikeln gut erkenn­bar ist. Daher blieb uns nur die Möglichkeit des Klagewegs.

Zeitlicher Ablauf der Klage:

  • 27.04.2023: Klage ein­ge­reicht beim Landgericht Hamburg
  • 28.06.2023: Verfügung des Landgericht Hamburg, der Verein kann Verteidigungsbereitschaft anzei­gen und Klage erwidern
  • 01.08.2023: LAION e.V. reicht Klageerwiderung ein
  • 20.09.2023: Stellungnahme mei­nes Anwalts zur Klageerwiderung
  • 25.04.2024 um 15:00 Uhr: Gerichtstermin vor dem Landgericht Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat also in ca. einem hal­ben Jahr den Gerichtstermin ange­setzt, in dem dann münd­lich wei­ter über die Klage ver­han­delt wer­den wird. Das Verfahren ist öffent­lich. Hier die aktu­el­le Zusammenfassung des Falls durch die mich ver­tre­ten­de Kanzlei SLD.

Andere aktuelle Klagen im KI-Bereich

Ich bin jedoch nicht der ein­zi­ge, wel­cher sich dar­an stört, dass sei­ne urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Werke ohne Nachfragen oder Entlohnung durch KI-​Firmen ver­wer­tet werden.

In den USA läuft aktu­ell die­se Sammeklage drei­er Künstlerinnen gegen Stability AI, Midjourney und DeviantArt.

Die US-​Komikerin Sarah Silverman klagt der­zeit zusam­men mit zwei ande­ren Autoren gegen den ChatGPT-​Betreiber OpenAI und den Facebook-​Mutterkonzern Meta wegen der Verwendung eini­ger ihrer Bücher in den KI-Trainingsdaten.

Auch gegen Google läuft die­se Klage wegen der uner­laub­ten Verwendung von Daten für das KI-Training.

Schon län­ger bekannt ist die Klage der Bildagentur Getty Images gegen Stability AI wegen deren Verwendung von Bildern im KI-Trainingsdatensatz.

LAION e.V. macht ernst: Schadensersatzforderung an Urheber für KI-Trainingsdaten

Was pas­siert eigent­lich, wenn Urheber ihre Bilder aus den Trainingsdaten für die gro­ßen KI-​Systeme ent­fer­nen wol­len? Ich habe es aus­pro­biert und das Ergebnis gleicht einem Kafka-Roman.

Der deut­sche Verein LAION e.V. hat ver­schie­de­ne KI-​Trainingssätze kos­ten­los ins Internet gestellt mit Links und Bildbeschreibungen und ande­ren Informationen zu teil­wei­se über 5.8 Milliarden (größ­ten­teils urhe­ber­recht­lich geschütz­ten) Bildern.

Diese Trainingsdaten wur­den u.a. von kom­mer­zi­ell agie­ren­den Firmen wie Stability AI genutzt, um ihre Bildgenerierende KI „Stable Diffusion“ zu trai­nie­ren. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass zufäl­lig einer der Gründungsmitglieder des Vereins, Richard Vencu, bei der Firma Stability AI arbei­tet. Das übri­gens genau seit Februar 2022, also dem Zeitpunkt, als der Verein gegrün­det wurde.

Im Februar hat­te ich hier berich­tet, dass ich LAION e.V. dar­um gebe­ten hat­te, mei­ne urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Bilder aus den Trainingsdaten zu ent­fer­nen. Als Antwort kam ein arro­gan­ter Brief, der mit der Drohung ende­te, dass ich mit Schadensersatzansprüchen zu rech­nen habe, soll­te ich auf mei­ner angeb­lich unbe­grün­de­ten Forderung bestehen.

Davon las­se ich mich natür­lich nicht abschre­cken und ver­schick­te mit Hilfe mei­nes Anwalts Ende März eine Unterlassungsforderung sowie eine Auskunftsanfrage, wel­che mit nach §§101 UrhG, 242 BGB zusteht.

Also im Klartext: Ich habe den Verein aus­ge­for­dert, mei­ne Bilder aus dem Trainingssatz zu neh­men und mir Auskunft zu ertei­len, in wel­chem Umfang genau mei­ne Werke ver­wen­det wur­den, wie lan­ge, woher sie die Inhalte hat­ten und so weiter.

Das fand der Verein gar nicht lus­tig und ant­wor­te­te am 11. April 2023:

Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor. Die ein­zi­ge Vervielfältigungshandlung die unse­re Mandantin vor­ge­nom­men haben könn­te, war vor­über­ge­hen­der Natur und ist von den Schrankenregelungen sowohl des § 44b UrhG als auch des noch wei­ter­ge­hen­den § 60d UrhG gedeckt. Wie bereits gegen­über Ihrem Mandanten aus­ge­führt, spei­chert unse­re Mandantin kei­ne Vervielfältigungsstücke der Werke Ihres Mandanten, die gelöscht wer­den könn­ten oder über die Auskunft erteilt wer­den könn­te. Unsere Mandantin hat ledig­lich zum initia­len Trainieren eines selbst­ler­nen­den Algorithmus, unter Einsatz sog. Crawler, Bilddateien im Internet aus­fin­dig gemacht und zur Informationsgewinnung kurz­zei­tig erfasst und ausgewertet.“

Interessant ist, dass hier aus­drück­lich der Einsatz von Crawlern erwähnt wird, wel­cher in den Nutzungsbedingungen der meis­ten Bildagenturen aus­drück­lich ver­bo­ten ist. So auch bei den Bildern, wel­che ich bean­stan­det hatte.

Mal ganz abge­se­hen, dass wir auch sehr gespannt sind, wie LAION e.V. erklä­ren will, woher der Verein Links zu Bild-​Thumbnails haben will, deren Bilder schon vor der Vereinsgründung bei den Bildagenturen gelöscht wor­den waren.

Weiter heißt es dann im Text:

Unsere Mandantin wird daher ins­be­son­de­re kei­ne Unterlassungserklärung gegen­über Ihrem Mandanten abge­ben. Daneben hat Ihr Mandat selbst­re­dend auch kei­nen Anspruch auf Auskunft durch unse­re Mandantin. Selbst bei Bejahung einer rechts­ver­let­zen­den Vervielfältigungshandlung bestün­de man­gels eines Handelns im gewerb­li­chen Ausmaß kein Auskunftsanspruch.“

Das heißt, salopp ver­kürzt for­mu­liert: Wir wer­den die urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Werke wei­ter­hin nut­zen, auch wenn der Urheber dage­gen ist. Außerdem ver­wei­gern wir die Auskunft, wo wir die Bilder genau her­ha­ben und was wir damit gemacht haben und wie lan­ge genau wir sie gespei­chert haben. So selbst­ver­ständ­lich fin­den wir das nicht.

Dann heißt es:

Unsere Mandantin hat grund­sätz­lich Verständnis dafür, dass Ihr Mandant ggf. auch eine vor­über­ge­hen­de Vervielfältigung sei­ner Werke nicht gern sieht. Nur ist die­se eben aus­drück­lich vom euro­päi­schen Gesetzgeber gestat­tet wor­den. Daher müs­sen wir Ihren Mandanten dazu auf­for­dern, dass er erklärt, von den mit Schreiben vom 29.03.2023 gel­tend gemach­ten Ansprüchen Abstand zu nehmen.“

Um dem Ganzen dann die Krone auf­zu­set­zen, for­dert LAION e.V. dann Geld von mir:

Mit Schreiben vom 14.02.2023 hat­ten wir Ihren Mandanten bereits dar­auf auf­merk­sam gemacht, dass unse­rer Mandantin im Falle einer unbe­rech­tig­ten Inanspruchnahme Schadenersatzansprüche gemäß § 97a Abs. 4 UrhG zuste­hen. Unsere Mandantin hat­te sei­ner­zeit noch davon abge­se­hen die­sen Anspruch durch­zu­set­zen, sieht sich nun aber außer Stande hier wei­ter Nachsicht wal­ten zu las­sen. Für die Verteidigung gegen die durch Sie aus­ge­spro­che­ne, offen­kun­dig unbe­rech­tig­te Abmahnung sind ihr Rechtsanwaltskosten ent­stan­den, die unse­re Mandantin nicht selbst tra­gen wird.“

Den Gegenstandswert bezif­fert die geg­ne­ri­sche Anwaltskanzlei auf 9.000 Euro, der gefor­der­te Betrag beläuft sich auf 887,03 € (Aufschlüsselung sie­he Bild oben).

Also noch mal das Ganze run­ter­ge­bro­chen: Der Verein nutzt mas­sen­haft urhe­ber­recht­lich geschütz­te Werke, damit kom­mer­zi­ell agie­ren­de Firmen damit Profit machen kön­nen und wenn ich als Urheber dar­um bit­te, mei­ne Bilder aus den Trainingsdaten zu ent­fer­nen sowie mir den recht­lich zuste­hen­den Auskunftsanspruch zu erfül­len, soll ich dem Verein Schadensersatz zah­len.

Da passt es ganz gut, dass die Kanzlei schon mal androht, dass sie „geneigt sei­en, die Angelegenheit einer gericht­li­chen Klärung zuzu­füh­ren“. Wir sind genau­so „geneigt“ und arbei­ten schon an der Anspruchsbegründung für das Gericht.

Update 27.04.2023, 16:25 Uhr:
Wir haben eben die Klage gegen LAION e.V. vor dem Landgericht Hamburg eingereicht.

LAION-​Verein droht Urhebern, die ihre Daten aus KI-​Trainingssatz nehmen wollen mit Schadensersatzansprüchen

Letzten Monat hat­te ich in die­sem Artikel erklärt, wie die Künstliche Intelligenz am Beispiel von Stable Diffusion funktioniert.

Darin kam der Verein LAION e.V. zur Sprache, wel­cher etli­che rie­si­ge Datenpakete anbie­tet, mit wel­chen KIs trai­niert wer­den. Eines die­ser Pakete heißt z.B. LAION 5B, weil es ca. 5,85 Millarden („5,85 Billions“ im Englischen, daher 5B) Datensätze umfasst.

Ein Datensatz besteht zum Beispiel aus der URL zu einer Bilddatei, der dazu­ge­hö­ri­gen Bildbeschreibung, den Bildmaßen in Pixeln, der ver­wen­de­ten Sprache sowie eini­ger ande­rer Faktoren.

Anfangs war weni­gen Leuten bekannt, wel­che Bilder genau im Datenset ent­hal­ten waren. Aber die Künstler Mat Dryhurst, Holly Herndon und Jordan Meyer grün­de­ten die Firma Spawning, wel­che wie­der­um die Webseite „Have I Been Trained?“ ins Leben riefen.

Dort kön­nen Leute – ver­ein­facht erklärt – die oben genann­ten Bildbeschreibungen durch­su­chen, um zu sehen, wel­che Bilder in den KI-​Trainingssets ent­hal­ten sind.

Viele Urheber nutz­ten die Webseite und fan­den wenig über­ra­schend vie­le Treffer. Auch aus mei­nem Portfolio konn­te ich nach einer kur­zen Stichprobe hau­fen­wei­se Bilder fin­den, haupt­säch­lich mit Wasserzeichen aus den Bildagentur-​Portfolios, aber auch von Kundenseiten oder Webseiten, die selbst ille­gal Bildersammlungen anbieten:

Haufenweise Links zu mei­nen Fotos aus mei­nem Shutterstock-​Portfolio im LAION-Datensatz

In den Kommentaren eines mei­ner Social Media-​Profile las ich den Hinweis eines Fotografen, dass der den Verein LAION gebe­ten hat­te, sei­ne Werke aus den Trainingsdaten zu neh­men und als Antwort mit Schadensersatzansprüchen bedroht wur­de, soll­te er auf sei­nem Anliegen beharren.

Das kam mir wie eine wil­de Geschichte vor, bis ich die Fakten über­prüf­te. Ich nahm Einsicht in den Schriftsatz der Anwaltskanzlei und schick­te am 13.02.2023 selbst eine Anfrage an LAION e.V. per Email mit der Bitte, mei­ne Werke aus dem Trainingssatz zu entfernen.

Nur einen Tag spä­ter erhielt ich am 14.02.2023 tat­säch­lich Post („vor­ab per Email“) von der Hannover Anwaltskanzlei „Heidrich Rechtsanwälte“ im Auftrag von LAION e.V., übri­gens fast wort­gleich mit dem Schreiben, wel­ches ich von dem ande­ren Fotografen wei­ter­ge­lei­tet bekom­men habe.

In dem Schreiben heißt es:

Sehr geehr­ter Herr Kneschke,

hier­mit zei­gen wir an, dass wir die recht­li­chen Interessen des LAION e.V., Herman-​Lange-​Weg 6, 21035 Hamburg, ver­tre­ten. Die ord­nungs­ge­mä­ße Bevollmächtigung wird anwalt­lich versichert.

Grund unse­res Schreibens ist Ihre E‑Mail vom 13. Februar 2023 an unse­re Mandantin, wel­che uns die­se zur Beantwortung vor­ge­legt hat.

  1. Bei unse­rer Mandantin han­delt es sich um einen im Vereinsregister ein­ge­tra­ge­nen, nicht-​gewinnorientierten Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, selbst­ler­nen­de Algorithmen im Sinne künst­li­cher Intelligenz fort­zu­ent­wi­ckeln und der brei­ten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stel­len. Die Vereinsmitglieder sowie der Vorstand sind im Rahmen der Vereinsarbeit ehren­amt­lich for­schend tätig.

    Unsere Mandantin hat bereits im Sommer 2022 umfang­reich Rechtsrat zu ver­schie­de­nen Problemstellungen – ins­be­son­de­re urhe­ber­recht­li­chen Implikationen – im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Erforschung von Kl-​gestützten Bildgenerierungsmodellen ein­ge­holt. Unserer Mandantin war es von Anfang an wich­tig, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit kei­ne Rechte Dritter ver­letzt wer­den. Unsere Mandantin hält sich aus­nahms­los an die bestehen­den gesetz­li­chen Vorgaben, ins­be­son­de­re aus dem Urheber- und Datenschutzrecht.
  2. Unsere Mandantin unter­hält ledig­lich eine Datenbank, die Links zu im Internet öffent­lich abruf­ba­ren Bilddateien ent­hält. Sie kann zwar nicht aus­schlie­ßen, dass in der Datenbank auch Links zu Bildern ent­hal­ten sind, deren Urheber Sie sind. Da unse­re Mandantin aber jeden­falls kei­ne der von Ihnen monier­ten Fotografien spei­chert, besteht Ihrerseits auch kein Anspruch auf Löschung. Es exis­tie­ren bei unse­rer Mandantin schlicht kei­ne Bilder, die gelöscht wer­den könn­ten.

    Das Bereitstellen von Links stellt nach der höchst­rich­ter­li­chen Rechtsprechung auch kei­ne Verletzung von Urheberrechten dar. Das Bereitstellen eines Links dient ledig­lich dem Auffinden eines ohne­hin im Internet abruf­ba­ren Inhalts. Der hin­ter einem Link ste­hen­de Inhalt kann auch nur an der ver­link­ten Stelle und nicht andern­orts abge­ru­fen wer­den, sodass ins­be­son­de­re kei­ne Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts vor­liegt. Unsere Mandantin trägt kei­ne Verantwortung für die Inhalte auf ande­ren Websites.
  3. Auf Nutzungen Ihrer Werke durch Dritte hat unse­re Mandantin natur­ge­mäß kei­nen Einfluss. Eine Nutzung durch Dritte wird aber ohne­hin auch nicht erst durch unse­re Mandantin ermög­licht. Die von unse­rer Mandantin ver­link­ten Bildinhalte sind frei im Internet abruf­bar. Sofern Sie eine rechts­ver­let­zen­de Nutzung durch Dritte fest­stel­len, müs­sen Sie sich an die­se Personen wenden.
  4. Ihre Fristsetzung betrach­ten wir daher als gegen­stands­los. Wir wei­sen außer­dem dar­auf hin, dass unse­re Mandantin gemäߧ 97a Abs. 4 UrhG Schadenersatzansprüche gel­tend machen kann, wenn die­se unbe­rech­tigt urhe­be­recht­lich in Anspruch genom­men wird.

    Wir hof­fen, dass wir Ihre Bedenken mit unse­ren Ausführungen aus­räu­men konn­ten und ste­hen Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.“

Ja, ihr lest das voll­kom­men rich­tig. Urhebern, die nicht wol­len, dass ihr Werke für Trainingszwecke benutzt wer­den, wer­den Schadensersatzansprüche angedroht.

Die rest­li­chen Aussagen im Schreiben las­sen einen eben­falls etwas ver­wun­dert zurück. Die angeb­li­che Gemeinnützigkeit eines Vereins, wel­cher unter ande­rem von einer Firma wie Stability AI mit­fi­nan­ziert wird, wel­che wie­der­um von den Ergebnissen des Vereins kom­mer­zi­ell pro­fi­tiert, hat min­des­tens ein „Geschmäckle“, was mei­ner Meinung nach danach riecht, hier absicht­lich eine Konstruktion zu bau­en, wel­che Haftungsfragen aus­la­gern soll.

Auch das „ledig­li­che Unterhalten einer Datenbank“ ist hier mei­ner Meinung nach etwas zu kurz gegrif­fen, da neben den oben genann­ten Datenpunkten auch Daten wie „simi­la­ri­ty“, „pwa­ter­mark“ oder „punsafe“ ent­hal­ten, wel­che nicht ein­fach aus­ge­le­sen, son­dern erstellt wer­den müs­sen, was ver­mut­lich zumin­dest eine tem­po­ra­re Speicherung der Bilddaten erfor­dert haben wird. Das legt auch die­se Infografik nahe, in der erklärt wird, das die Bilder und Daten „her­un­ter­ge­la­den“ wurden:

Das sind im Detail aber auch Vermutungen, wel­che wahr­schein­lich bei einem Gerichtsprozess geklärt wer­den müssen.

Genau so einen Prozess wer­de ich nun anstre­ben, um die Frage rich­ter­lich klä­ren zu las­sen, ob das Vorgehen tat­säch­lich recht­lich so ein­wand­frei ist, wie die Anwaltskanzlei behauptet.

Falls ihr als Urheber eben­falls eini­ge eurer Werke im Datensatz von LAION fin­det und viel­leicht auch Post von obi­ger Anwaltskanzlei erhal­ten wollt, fin­det ihr die Emailadresse für eure Anfrage zur Datenlöschung hier im Impressum von LAION e.V..

Steuerformular bei Adobe Stock aktualisieren – Ausfüllhilfe

In regel­mä­ßi­gen Abständen muss das Steuerformular bei Adobe Stock aktua­li­siert wer­den. Für eini­ge Anbieter gab es in den letz­ten Tagen Erinnerungsemails, wel­che dar­auf hin­wie­sen, dass das aktu­el­le Steuerformular nur bis zum 31.12.2022 gül­tig sei und erneu­ert wer­den müsse.

Es ist sehr emp­feh­lens­wert, das recht­zei­tig zu machen, da sonst Adobe Stock von jedem Verkauf zusätz­lich zur nor­ma­len Verkaufsprovision noch 30% Quellensteuer ein­be­hält.

Hier nun eine aktu­el­le Schritt-​für-​Schritt-​Anleitung, um das Formular kor­rekt aus­zu­fül­len. Ich wei­se aber aus­drück­lich dar­auf hin, dass alle mei­ne Angaben ohne Gewähr sind und jeder im Einzelfall selbst für sei­ne Angaben ver­ant­wort­lich ist.

  1. In den Anbieter-​Bereich von Adobe Stock einloggen
  2. In der Menüleiste oben auf „Contributor Account (Anbieterkonto)“ klicken
  3. Dann in der Leiste links auf „Tax Information (Steuerinformationen)“ klicken
  4. Unten im Bereich „Tax Information (Steuerinformationen)“ auf „Update (Aktualisieren)“ klicken
  5. Dann das Info-​Feld durch­le­sen und danach unten rechts auf „Continue (Weiter)“ klicken
  6. Als nächs­tes kommt die Auswahl, ob ihr als Einzelperson oder Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Unternehmen eure Bilder anbie­tet. Für die meis­ten ist „Einzelperson“ die rich­ti­ge Auswahl, soll­tet ihr als Unternehmen anbie­ten, müsst ihr natür­lich das anklicken.
  7. Im nächs­ten Schritt wer­det ihr gefragt, ob ihr (von oben nach unten) ent­we­der euren Wohnsitz in den USA habt, aus einem Land kommt, wel­ches ein Steuerabkommen mit den USA hat oder aus einem Land ohne ein sol­ches Steuerabkommen. Deutschland, Österreich und die Schweiz haben ein sol­ches Abkommen mit den USA, also hier die mitt­le­re Auswahl anklicken
  8. Im ach­ten Schritt öff­net sich dann das tat­säch­li­che W‑8BEN-​Formular. Es kann sein, dass ihr eini­ge Cookie-​Hinweise und Datenschutz-​Vereinbarungen bestä­ti­gen müsst, bevor ihr das Formular aus­fül­len könnt.
    Das meis­te ist von Adobe schon vor­aus­ge­füllt. Für euch sind nur die gelb mar­kier­ten Felder rele­vant, wenn über­haupt. Gehen wir die­se Felder mal der Reihe nach durch:
    1. Vor- und Nachname
    2. Eure Staatsbürgerschaft
    3. Eure Meldeanschrift (hier dür­fen kei­ne c/​o‑Adressen oder z.Hd. ver­wen­det wer­den) mit Straße, Ort und Postleitzahl
    4. Falls die Postanschrift von der Meldeanschrift abweicht, könnt ihr die­se hier ein­tra­gen, sonst frei­las­sen
    5. US-​Steuernummer ITIN: Kann frei­ge­las­sen wer­den
    6a. Ausländische Steueridentifikationsnummer: Hier könnt ihr eure deut­sche Steueridentifikationsnummer ein­tra­gen, kann ver­mut­lich aber auch frei­ge­las­sen wer­den.
    8. Geburtsdatum im Format MM-​DD-​YYYY. Wer also z.B. am 27.11.1985 gebo­ren ist, trägt hier 11-​27-​1985 ein.

    Die „Instructions“, also die Hinweise, wel­che stän­dig im Formular erwähnt wer­den, fin­det ihr übri­gens auf die­ser Webseite der us-​amerikanischen Steuerbehörde IRS.

    Den Rest frei­las­sen, dann unten das Häkchen bei „I cer­ti­fy that I have the capa­ci­ty to sign for the per­son iden­ti­fied on line 1 of this form.“ set­zen. Damit bestä­tigt ihr, in der recht­li­chen Lage zu sein, für die im Feld 1 genann­te Person das Dokument zu unter­schrei­ben.
    Dann bei „Sign here“ kli­cken und den eige­nen Namen ein­tip­pen oder auf ande­re Weise ein­tra­gen. Darunter bei „Print name of signer“ noch mal den Nachnamen eintippen.
  9. Wenn ihr alle erfor­der­li­chen Pflichtfelder aus­ge­füllt habt, erscheint unten ein blau­es „Click to sign“-Feld, was ihr betä­ti­gen könnt.
  10. Nun seid ihr fer­tig und es soll­te als Bestätigung ein klei­nes grü­nes Kästchen erschei­nen, dass alle Eingaben gespei­chert wur­den. Per Mail erhal­tet ihr dann eini­ge Nachrichten von Adobe: Eine Mail, dass eine Unterschrift ange­fragt wur­de, eine Mail mit eurer aus­ge­füll­ten Kopie des W‑8BEN-​Formulars sowie etwas spä­ter hof­fent­lich die Bestätigung, dass eurer Steuerformular akzep­tiert wur­de. Im Bereich „Steuerunformationen“ (sie­he Punkt 3) müss­te dann das neue Ablaufdatum vom Formular stehen.
Screenshot zu Schritt 2 und 3
Schritt 4
Schritt 5
Schritt 6
Schritt 7
Schritt 8
Schritt 9
Schritt 10