Frag den Anwalt – Folge 03: Rakotzbrücke fotografieren?

Schon die drit­te Folge gibt es aus der jetzt schon belieb­ten Serie „Frag den Anwalt“. Diesmal wid­men wir uns einer Frage, die von uns Thomas per Mail erreichte:

Foto: Alexey Testov
Foto: Alexey Testov

Ich habe vor zwei Jahren die Rakotzbrücke in Kromlau foto­gra­fiert und bei Fotolia eingesetzt.

Ab November 2016 ist die Brücke nun mar­ken­recht­lich geschützt und darf nicht mehr ohne Genehmigung ver­brei­tet wer­den. Laut Artikel der heu­ti­gen Zeitung (16.11.2016) suchen sie auch einen Abmahnanwalt, der gezielt nach Fotos suchen soll.

Meine Frage: Wissen sie, ob ich das Bild bei Fotolia löschen muss, obwohl es ja vor dem Termin ver­öf­fent­licht wor­den war?

Das Bild wur­de auch drei­mal als Sonderlizenz ver­kauft. Könnte der Anwalt die­sen Kunden nun ver­bie­ten das Bild zu benut­zen?“

Diese Frage unter­glie­dert sich in zwei Themengebiete. Einerseits spielt der Markenschutz eine Rolle, dem ich aber kei­ne all zu gro­ße Bedeutung bei­mes­sen möch­te. Schauen wir uns dazu mal die Marke an, die mit Wirkung zum 02.11.2016 (Widerspruchsfrist läuft noch) beim DPMA ein­ge­tra­gen wurde.

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Dies ist die ein­zi­ge Eintragung, die ich fin­den konn­te und die­se schützt kei­nes­wegs die Brücke mar­ken­recht­lich, son­dern die dort ersicht­li­che Wort-​Bildmarke. Als Bildbestandteil ist daher nicht die Brücke gene­rell geschützt, son­dern die beim DPMA hin­ter­leg­te Grafik. Sicherlich ent­hält die­se auch die Brücke als gra­fisch auf­be­rei­te­tes Element. Hieraus aber ein Verbot her­zu­lei­ten, die Brücke fort­an nicht mehr unge­fragt foto­gra­fie­ren zu dür­fen, hal­te ich für falsch, da das Markenrecht zunächst ein­mal nur ver­bie­tet, die beim DPMA hin­ter­leg­te Wort-​Bild-​Kombination mar­ken­mä­ßig zu ver­wen­den. Eine sol­che mar­ken­mä­ßi­ge Beeinträchtigung erken­ne ich aber bei der Verwertung eines Fotos der Brücke gera­de nicht.

Zudem ist die Marke auch nur auf die Klassen

Klasse(n) Nizza 33: alko­ho­li­sche Getränke, aus­ge­nom­men Biere
Klasse(n) Nizza 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
Klasse(n) Nizza 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen

ein­ge­tra­gen, was eine wei­te­re Beschränkung dar­stellt, da der Markenschutz nicht gren­zen­los besteht, son­dern auf die Verwendung der Marke in den ein­ge­tra­ge­nen Produkt- und Dienstleistungsklassen beschränkt ist. Fotografische Produkte sind hier­von nicht umfasst, was eben­falls dage­gen spricht, dass das Fotografieren der Brücke und die Verwertung der Bilder gene­rell unter­bun­den wer­den kann.

Neben dem Markenrecht spielt aber hier ein ande­res recht­li­ches Thema eine Rolle und wie ich fin­de, eine deut­lich wich­ti­ge­re. Dieses haben wir in unse­rem letz­ten Artikel schon behandelt.

Sollte ich näm­lich beim Fotografieren der Brücke nicht auf öffent­li­chem Grund und Boden ste­hen, kann mir der Grundeigentümer grund­sätz­lich aus sei­nem Hausrecht her­aus das Fotografieren ver­bie­ten. Eine ers­te Recherche im Netz legt nahe, dass es weder Öffnungszeiten noch Eintrittsgelder für den Landschaftspark gibt, in dem die Brücke steht. Daher spricht eini­ges dafür, dass die Brücke von öffent­li­chem Grund aus und damit erlaub­nis­frei foto­gra­fiert wer­den kann. Letzte Sicherheit gibt es hier aller­dings nicht.

Urheberrechte an der Brücke dürf­ten übri­gens auf­grund der Tatsache, dass die Brücke um 1860 erbaut wur­de, eben­falls schon abge­lau­fen sein. § 64 UrhG regelt hierzu:

§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt sieb­zig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“

Alles in allem scheint mir die Möglichkeit, sowohl bestehen­de Bilder sowie auch die Erstellung und die Verwertung neu­er Bilder zu unter­bin­den, reich­lich wackelig.

Müsste ich die Frage in einem Satz beantworten:
Ich wür­de auf­grund mei­ner recht­li­chen Einschätzung dan­kend ableh­nen, wür­de die­se Gemeinde sich bei mir mit der Frage mel­den, ob ich der Anwalt sein möch­te, der gegen die Erstellung und den Vertrieb von Fotos der Brücke vor­ge­hen möchte.

Über den Autor:
Sebastian Deubelli ist Anwalt spe­zia­li­siert auf Medien- und Urheberrecht in der Nähe von München.

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3 Gedanken zu „Frag den Anwalt – Folge 03: Rakotzbrücke fotografieren?“

  1. Und wie ver­hält es sich mit Fotografen wie dem bekann­ten Instagram Fotograf Max Muench, der schon häu­fi­ger die Brücke für sei­ne Bilder ver­wen­det hat und dort auch auf der Brücke ste­hend zu sehen ist, bzw. sogar mit Boot im See her­um­fährt? Ich den­ke, dass gera­de sol­che Fotografen mit ihrem Verhalten zu so einem Verbot geführt haben. Eigentlich soll­te es doch rela­tiv ein­fach sein, jeman­den abzu­mah­nen, der auf der Brücke rum­springt und das Bild danach hun­dert­tau­send­fach auf Social Media Kanälen teilt. Oder zählt ein sol­ches Foto nicht als Beweis? Das nun tau­sen­de ande­re Fotografen die Leidtragenden für ein sol­ches Fehlverhalten sein sol­len, fin­de ich nicht gera­de schön. Ähnliche Fälle gab es übri­gens auch schon bei ande­ren Naturmonumenten oder bekann­ten Sehenswürdigkeiten, wo durch das Verhalten ein­zel­ner sen­sa­ti­ons­gei­ler Fotografen, ein sol­ches Verbot aus­ge­spro­chen wur­de. Aktuell gibt es ja ver­gleich­ba­re Verbote ins­be­son­de­re für Drohnenfotografen, die sich durch ihr rück­sicht­lo­ses und teils gefähr­li­ches Verhalten sehr unbe­liebt machen. Solange sol­che Leute wei­ter­hin für ihre ris­kan­ten Bilder fürst­lich ent­lohnt wer­den, wird sich dar­an auch nichts ändern.

  2. Der Park ist kein öffent­li­cher Grund und Fotografien zu kom­mer­zi­el­lem Zweck sind geneh­mi­gungs­pflich­tig (…und dies sicher nicht kos­ten­frei). Steht auf der Parkordnung, wenn man den Park betritt. Für mich ist Kromlau, wie auch eine Vielzahl ande­rer säch­si­scher Parkanlagen, ein­deu­tig gere­gelt. Ärgerlich fin­de ich nur, wenn sich (…wie sicher auch der Großteil auf Fotolia) geneh­mi­gungs­frei dar­über hin­weg­set­zen. „Der Ehrliche ist der Dumme“ am prak­ti­schen Beispiel.

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